Stufen-Wartefristen Musterklauseln

Stufen-Wartefristen a) Für die in den Gehaltstabellen gemäß § 19 vereinbarten Stufen gelten folgende Wartefristen: Stufe 1 nach der Einstellung (§ 55 Ziffer 3a) für einen bis drei Monate oder für die Dauer der Probezeit (§ 5; § 55 Ziffer 3d) – stets auch bei Einstellung nach einer Unterbrechung im Sinne des § 8 Ziffern 2, 4 – Stufe 2 für die nächsten 2 bis 6 Beschäftigungsmonate, Stufe 3 für die nächsten 9 Beschäftigungsmonate, Stufe 4 für die nächsten 24 Beschäftigungsmonate, Stufe 5 für die nächsten 24 Beschäftigungsmonate, Stufe 6 für die nächsten 24 Beschäftigungsmonate, Stufe 7 für die nächsten 36 Beschäftigungsmonate, Endstufe für jede weitere Beschäftigung in der Gehaltsgruppe.