Städtebauliche Ziele Musterklauseln

Städtebauliche Ziele. Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat im Jahr 2013 das Wohnkonzept 2025 für die Ent- wicklung des Wohnungsmarkts in Hannover beschlossen. Eines der vier Aktionsfelder ist die Schaffung neuer Planungsrechte. Das Wohnkonzept fußt auf den Erkenntnissen des Gutachtens der GEWOS GmbH (Hamburg 2013). Als Basisdaten dienten die Schriften zur Stadtentwicklung, welche eine wachsende Einwohnerzahl in den letzten 6 Jahren von 27.800 Personen und damit ein Wachstum von 5,5 % aufzeigen. Wegen der sehr dynamischen Entwicklung auf dem Woh- nungsmarkt hat die Landeshauptstadt Hannover die Annahmen und Prognosen des Wohnkon- zepts 2025 aktualisiert und neu justiert. Der Wohnungsneubaubedarf für den Zeitraum bis 2030 beträgt gemäß der im Januar 2016 veröffentlichten Haushaltsprognose mehr als 1.000 Wohnun- gen pro Jahr. Folglich beläuft sich der Neubaubedarf, ausgehend vom Betrachtungsjahr 2015, bis 2030 auf mindestens 15.000 Wohneinheiten. Ohne eine deutliche Intensivierung des Wohnungs- neubaus wird die erhöhte Nachfrage, insbesondere nach preiswerten Wohnungen, nicht befriedigt werden können. Neben der Verbesserung des Angebots im preiswerten Segment und vor allem im innerstädtischen Geschosswohnungsbau ist in diesem Sinne auch wichtig, das zusätzliche Angebot an Baugrundstücken für den Wohnungsbau – dem Nachfrageinteresse entsprechend – räumlich und in unterschiedlichen Lagequalitäten im Stadtgebiet zu verteilen. Vorrangiges Ziel ist dabei die Aktivierung von Potentialen im bereits besiedelten Raum. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Flächen, die durch Nutzungsumwandlung der Wohnnutzung zur Verfügung gestellt werden können oder als Arrondierung bereits bestehender Wohngebiete aufzufassen sind. Der zu bebauende Teil des Plangebiets folgt diesem Grundsatz. Mit der beabsichtigten Quartier- sentwicklung wird auch dem Ziel aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB Rechnung getragen, wonach in der Bauleitplanung die Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile zu berücksichtigen ist. Die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre verdeutlicht, dass das Gesamtpaket der städti- schen Maßnahmen positive Wirkung zeigt. Auch zukünftig sind jedoch erhebliche Anstrengungen erforderlich, um die positive Entwicklung fortsetzen und zu stabilisieren. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist, nach der fast 25 Jahre zurückliegenden Aufgabe des In- stitutsstandorts eine sinnvolle und dem Bedarf entsprechende Nachnutzung zu entwickeln. Wäh- rend dieser Zeit hat es vereinzelte Bestrebungen zu e...
Städtebauliche Ziele. Die Zielsetzungen für die städtebauliche Entwicklung des Plangebiets sind darauf gerichtet, die Ergänzung des vorhandenen Ladenzentrums Roderbruchmarkt und die Komplettierung der Wohnbebauung verträglich zu gestalten und die Vorhaben im Stadtteil Roderbruch gut zu ver- netzen. Zur funktionalen und gestalterischen Einbindung des Lebensmittelmarkts in die Umgebung die- nen folgende Zielsetzungen: - Positionierung des Gebäudes in Nord-Süd-Richtung, - Zugang im Norden des Gebäudes, - vorrangige Erschließung für den Kraftfahrzeugverkehr und Andienung von Westen, - nachrangige Erschließung für den motorisierten Individualverkehr von der Winkelriede, - Unterbringung der Stellplätze und der Andienungszone auf der Westseite des Gebäudes, - Begrünung der Stellplatzanlage. Durch die Positionierung des Baukörpers unmittelbar an der Winkelriede in Nord-Südrichtung soll erreicht werden, dass die benachbarte Wohnbebauung an der Winkelriede von der rückwär- tig gelegenen Stellplatzanlage akustisch und optisch abgeschirmt wird. Zum Schutz des Wohn- gebiets soll auch die Haupterschließung der Stellplatzanlage von der Xxxx-Xxxxxxxx-Allee über die Xxxxxxx-Xxxxxx-Straße erfolgen. Von der Winkelriede soll nur eine untergeordnete Kunden- zufahrt möglich sein. Die Anlieferung ist ausschließlich von Westen vorgesehen. Mit der Orientierung des Markteingangs zum Roderbruchmarkt soll der Lebensmittelmarkt eng mit dem bestehenden Ladenzentrum verknüpft und die Frequentierung des Markts gefördert werden. Damit sich der Baukörper gestalterisch in die Wohnbebauung einfügt und gegenüber der Umge- bung nicht verschließt, sollen die Fassaden durch vertikale Fensterbänder gegliedert werden. Sie gestatten einen Einblick in das Gebäude und tragen zur Belebung des Straßenbildes bei. Die vormals geplante städtebauliche Struktur des Plangebiets mit einer Blockrandbebauung, die einen Stadtgrünplatz einfasst, ist mit der Ansiedlung des geplanten Lebensmittelmarkts nicht mehr realisierbar. Die angeschnittenen verbliebenen Teilflächen sollen einer zweigeschossigen Wohnbebauung mit einem Staffelgeschoss zugeführt werden. Damit eine Wohnnutzung möglich wird, soll eine Lärmschutzwand zwischen dem Lebensmittelmarkt und der geplanten Wohnbe- bauung errichtet werden. Die Anlage soll in einen Grünstreifen integriert werden. Mit der städtebaulichen Neustrukturierung des Plangebiets haben die im Westen und Norden gelegenen Verkehrsflächen ihre Funktion als Erschließungsstraßen verloren. Sie sollen als Rad- un...
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  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Ziele Die Vereinbarung untersteht dem Grundsatz von Treu und Glauben und verpflich- tet die Vertragsparteien, die beidseitigen Interessen verständnisvoll zu würdigen. Die Vertragsparteien vereinbaren • die Unternehmer und Mitarbeiter in ihrer Konkurrenzfähigkeit in sozialer Markt- wirtschaft zu fördern • zeitgemässe arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten festzulegen • den Arbeitsfrieden zu wahren • Schwarzarbeit zu bekämpfen.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?