Subrogation. Leistet eine Vertragspartei (oder eine von ihr bezeichnete Geschäftsstelle, Institu- tion, Behörde oder Körperschaft) auf Grund einer für eine Investition oder Teile davon gewährten Garantie eine Zahlung an eigene Investoren in Verbindung mit deren Ansprüchen unter diesem Kapitel, so anerkennt die andere Vertragspartei auf Grund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte und Ansprüche der Inves- toren auf die erste Vertragspartei (oder eine von ihr bezeichnete Geschäftsstelle, Institution, Behörde oder Körperschaft). Die übertragenen Rechte oder Ansprüche sollen nicht über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche solcher Investoren hinausgehen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Subrogation. Leistet eine Vertragspartei (oder eine von ihr bezeichnete Geschäftsstelle, Institu- tion, Behörde oder Körperschaft) auf Grund einer für eine Investition oder Teile davon da- von gewährten Garantie eine Zahlung an eigene Investoren in Verbindung mit deren Ansprüchen unter diesem Kapitel, so anerkennt die andere Vertragspartei auf Grund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte und Ansprüche der Inves- toren Investoren auf die erste Vertragspartei (oder eine von ihr bezeichnete Geschäftsstelle, InstitutionInstituti- on, Behörde oder Körperschaft). Die übertragenen Rechte oder Ansprüche sollen nicht über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche solcher Investoren hinausgehenhinausge- hen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Subrogation. Leistet eine Vertragspartei (oder eine von ihr bezeichnete Geschäftsstelle, Institu- tionInstitution, Behörde oder Körperschaft) auf Grund einer für eine Investition oder Teile davon gewährten Garantie eine Zahlung an eigene Investoren in Verbindung mit deren Ansprüchen unter diesem Kapitel, so anerkennt die andere Vertragspartei auf Grund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte und Ansprüche der Inves- toren Investoren auf die erste Vertragspartei (oder eine von ihr bezeichnete Geschäftsstelle, Institution, Behörde oder Körperschaft). Die übertragenen Rechte oder Ansprüche sollen nicht über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche solcher Investoren hinausgehen.
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