Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Musterklauseln

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. (1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden "TBT-Überein- kommen"), die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für gesundheitspolizeiliche und pflanzen- schutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO- Übereinkommens (im Folgenden "SPS-Übereinkommen") noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden. (3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT- Übereinkommens.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. 1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verlag X.X.XXXX (im Folgen- den kurz "Verlag" genannt) und dem Kunden im Hinblick auf beck-online.DIE DATENBANK, beck-online STEUERN & BILANZEN, beck-online WIRTSCHAFTS- DATENBANK, beck-personal-portal und NomosOnline (im Folgenden jeweils "die Datenbank") sowie im Hinblick auf die E-Mail-Dienste gelten ergänzend zu dem mit dem Kunden geschlossenen Nutzungsvertrag diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden aktuellen Fassung. "E-Mail-Dienste" in diesem Sinne sind insbesondere die beck-fachdienste und die mit den Beraterzeitschriften ArbR, FamFR, GRUR- Prax, GWR, SteuK, etc. verbundenen E-Letter. 1.2 Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäfts- bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der Ver- lag stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen gelten auch dann, wenn der Verlag in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt. 1.3 Die nachstehend genannten, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung: 1.3.1 „Abruf“ ist der Aufruf eines Dokuments zur Anzeige im Browser auf Ver- anlassung des Nutzers. Bei einem Mehrfachaufruf eines Dokuments, z.B. durch Vor- und Zurückblättern oder durch Wiederaufruf im Browser, zählt jeder Auf- ruf als gesonderter Abruf.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. (1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können. (2) Dieses Kapitel gilt nicht a) für Einkaufsspezifikationen, die von einer staatlichen Stelle für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, oder b) für die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen nach Anhang A des SPS-Übereinkommens. (3) Mit Ausnahme der Stellen, an denen dieses Abkommen, einschließlich der nach Artikel 4.2 übernommenen Bestimmungen des TBT-Übereinkommens, eine Definition oder Begriffsbestimmung enthält, haben die allgemeinen Begriffe für die Normungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in der Regel die Bedeutung, die sie nach dem System der Vereinten Nationen sowie von internationalen Normungsorganisationen erhalten haben, unter Berücksichtigung ihres Kontextes und im Lichte von Ziel und Zweck dieses Kapitels. (4) Bezugnahmen auf technische Regelungen, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren umfassen auch Änderungen daran sowie Ergänzungen der jeweiligen Vorschriften oder des jeweiligen Geltungsbereichs, mit Ausnahme von unerheblichen Änderungen und Ergänzungen.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. 1. Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Anhangs 1 des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, jedoch nicht für: a) Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für ihre Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden, oder b) gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des SPS-Übereinkommens. 2. Jede Vertragspartei hat das Recht auf Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren nach diesem Kapitel und dem TBT-Übereinkommen. 3. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. 1. Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Einreise von Geschäftsreisenden, unternehmensintern transferierten Personen, Vertriebsagenten, Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in ihr Gebiet und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet betreffen. 2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck a) „Vertriebsagenten“ natürliche Personen, die Vertreter eines Anbieters von Waren oder Dienstleistungen einer Vertragspartei sind, zur Aushandlung oder zum Abschluss von Verträgen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren im Namen dieses Anbieters in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten möchten, aber nicht mit der Erbringung der Dienstleistungen oder der Auslieferung der Waren befasst sind; sie sind nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei und sind keine Kommissionäre, b) „zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei in einer Führungsposition tätig und für die Errichtung eines Unternehmens dieser juristischen Person zuständig sind, wobei sie keine Dienstleistungen anbieten oder erbringen dürfen, keine anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten als die für Niederlassungszwecke erforderlichen ausüben dürfen und keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten dürfen, c) „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, bei der es sich nicht um eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal handelt und die auch nicht über eine solche tätig ist, die im Gebiet der anderen Vertragspartei nicht niedergelassen ist und die mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag0 über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz ihrer Beschäftigten in dieser Vertragspartei erforderlich ist, d) „Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, im Gebiet der anderen Vertragspartei jedoch nicht niedergelassen sind und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei – allerdings nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal – einen Bona-fide-V...
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze des Regulierungsrahmens für alle nach den Abschnitten B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und D (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt 1. das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht); 2. den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte handelt.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. (1) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich des TBT- und des SPS- Übereinkommen der WTO fallen. (2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, die Definitionen des SPS- und des TBT-Übereinkommens, des Codex Alimentarius, des Internationalen Pflanzen- schutzübereinkommens und der Weltorganisation für Tiergesundheit, und zwar auch für jede Bezugnahme auf "Waren" in diesem Kapitel.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der solvimus GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend „solvimus“ genannt), die zwischen solvimus und dem Kunden (nachfolgend zusammen „Vertragsparteien“ genannt) angebahnt und abgewickelt werden. 1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). 1.3. Diese AGB gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen solvimus und dem Kunden, hierzu gehören ebenso Auskünfte und Beratungsleistungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch, wenn der Kunde auf seine Bedingungen hinweist oder solvimus den Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten auch dann, wenn solvimus in Kenntnis der Vertragsbedingungen des Kunden Angebote des Kunden vorbehaltlos annimmt. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn solvimus diesen ausdrücklich textlich zustimmt. Der Ausschluss der Geschäftsbedingungen des Kunden gilt ebenso, wenn diese AGB zu einzelnen Punkten der Geschäftsbedingungen des Kunden keine Regelung enthalten. 1.4. Soweit in diesen AGB von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit ebenso Aufwendungsansprüche im Sinne des § 284 BGB gemeint. 1.5. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms vereinbart sind, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2010.