Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. (1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden "TBT- Übereinkommen"), die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden "SPS-Übereinkommen") noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT- Übereinkommens.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. 1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verlag X.X.XXXX (im Folgen- den kurz "Verlag" genannt) und dem Kunden im Hinblick auf beck-online.DIE DATENBANK, beck-online STEUERN & BILANZEN, beck-online WIRTSCHAFTS- DATENBANK, beck-personal-portal und NomosOnline (im Folgenden jeweils "die Datenbank") sowie im Hinblick auf die E-Mail-Dienste gelten ergänzend zu dem mit dem Kunden geschlossenen Nutzungsvertrag diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden aktuellen Fassung. "E-Mail-Dienste" in diesem Sinne sind insbesondere die beck-fachdienste und die mit den Beraterzeitschriften ArbR, FamFR, GRUR- Prax, GWR, SteuK, etc. verbundenen E-Letter.
1.2 Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäfts- bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der Ver- lag stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen gelten auch dann, wenn der Verlag in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Die nachstehend genannten, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
1.3.1 „Abruf“ ist der Aufruf eines Dokuments zur Anzeige im Browser auf Ver- anlassung des Nutzers. Bei einem Mehrfachaufruf eines Dokuments, z.B. durch Vor- und Zurückblättern oder durch Wiederaufruf im Browser, zählt jeder Auf- ruf als gesonderter Abruf.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. (1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht
a) für Einkaufsspezifikationen, die von einer staatlichen Stelle für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, oder
b) für die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen nach Anhang A des SPS-Übereinkommens.
(3) Mit Ausnahme der Stellen, an denen dieses Abkommen, einschließlich der nach Artikel 4.2 übernommenen Bestimmungen des TBT-Übereinkommens, eine Definition oder Begriffsbestimmung enthält, haben die allgemeinen Begriffe für die Normungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in der Regel die Bedeutung, die sie nach dem System der Vereinten Nationen sowie von internationalen Normungsorganisationen erhalten haben, unter Berücksichtigung ihres Kontextes und im Lichte von Ziel und Zweck dieses Kapitels.
(4) Bezugnahmen auf technische Regelungen, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren umfassen auch Änderungen daran sowie Ergänzungen der jeweiligen Vorschriften oder des jeweiligen Geltungsbereichs, mit Ausnahme von unerheblichen Änderungen und Ergänzungen.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. 1. Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Anhangs 1 des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, jedoch nicht für:
a) Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für ihre Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden, oder
b) gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des SPS-Übereinkommens.
2. Jede Vertragspartei hat das Recht auf Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren nach diesem Kapitel und dem TBT-Übereinkommen.
3. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. 1. Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Einreise von Geschäftsreisenden, unternehmensintern transferierten Personen, Vertriebsagenten, Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in ihr Gebiet und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet betreffen.
2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) „Vertriebsagenten“ natürliche Personen, die Vertreter eines Anbieters von Waren oder Dienstleistungen einer Vertragspartei sind, zur Aushandlung oder zum Abschluss von Verträgen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren im Namen dieses Anbieters in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten möchten, aber nicht mit der Erbringung der Dienstleistungen oder der Auslieferung der Waren befasst sind; sie sind nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei und sind keine Kommissionäre,
b) „zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei in einer Führungsposition tätig und für die Errichtung eines Unternehmens dieser juristischen Person zuständig sind, wobei sie keine Dienstleistungen anbieten oder erbringen dürfen, keine anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten als die für Niederlassungszwecke erforderlichen ausüben dürfen und keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten dürfen,
c) „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, bei der es sich nicht um eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal handelt und die auch nicht über eine solche tätig ist, die im Gebiet der anderen Vertragspartei nicht niedergelassen ist und die mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag0 über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz ihrer Beschäftigten in dieser Vertragspartei erforderlich ist,
d) „Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, im Gebiet der anderen Vertragspartei jedoch nicht niedergelassen sind und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei – allerdings nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal – einen Bona-fide-V...
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze des Regulierungsrahmens für alle nach den Abschnitten B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und D (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht);
2. den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte handelt.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. (1) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich des TBT- und des SPS- Übereinkommen der WTO fallen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, die Definitionen des SPS- und des TBT-Übereinkommens, des Codex Alimentarius, des Internationalen Pflanzen- schutzübereinkommens und der Weltorganisation für Tiergesundheit, und zwar auch für jede Bezugnahme auf "Waren" in diesem Kapitel.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. 1.1. Die Nutzungsvereinbarung zum CODESYS Automation Server wird zwischen der CODESYS GmbH (nachfolgend kurz "CODESYS" oder „wir“, „uns“, „unser“, „unserem“) und der vertragsschließenden natürlichen oder juristischen Person, die in der Order Form angegeben ist (nachfolgend kurz „Kunde“, „Sie“, „Ihr“, „Ihnen“, „Ihres“, „Ihren“) eingegangen. Die Order Form nimmt auf die Nutzungsvereinbarung zum CODESYS Automation Server Bezug und kann in Form eines Dokuments, eines elektronischen Formulars oder eines Online-Tools vorliegen (nachfolgend kurz „Order Form“).
1.2. Die Nutzungsvereinbarung zum CODESYS Automation Server enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen, unter denen wir für Sie Leistungen erbringen, einschließlich Leistungen für die Nutzung einer von uns zur Verfügung gestellten App und/oder von Materialien, die Sie zum jeweiligen Zeitpunkt über Order Forms bestellen (all diese Leistungen und Materialien gemeinsam nachfolgend kurz „Services“), die auf einer derzeit unter dem Produktnamen „CODESYS Automation Server“ betriebenen cloudbasierten Plattformlösung basieren oder mit dieser in Zusammenhang stehen. Die Services werden in den jeweiligen servicespezifischen Datenblättern („Data Sheets“) näher beschrieben.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen. 1.1 Nachstehende Besondere Vertragsbestimmungen („BVB“) gelten für die Nutzung von Cloud Services.
1.2 Das Unternehmen der BMW Group, das im konkreten Ein- zelfall die Cloud Services nutzt, wird im Folgenden als „BMW“ bezeichnet. Der Vertragspartner wird im Folgen- den als „Auftragnehmer“ bezeichnet.
1.3 Die vorliegenden BVB ergänzen die „Allgemeine Vertrags- bedingungen für den indirekten Einkauf der BMW Group Österreich“ („AVB“) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Es gelten die AVB, inklusive der darin aufgenommenen Defi- nitionen, soweit nicht in diesen BVB etwas gesondert oder abweichend geregelt wird.