Common use of Subventionen Clause in Contracts

Subventionen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199413 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- massnahmen14.

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Subventionen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199413 199412 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- massnahmen14massnahmen13.

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Subventionen. 1. Die Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und Artikel XVI des GATT 199413 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen Subventio- nen und Ausgleichs- massnahmen14Ausgleichsmassnahmen7.

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Subventionen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199413 und nach 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- massnahmen14Ausgleichsmassnahmen12 sowie dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft13.

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Subventionen. 1. Die Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und Artikel XVI des GATT 199413 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen Subventio- nen und Ausgleichs- massnahmen14Ausgleichsmassnahmen8.

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Subventionen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199413 und nach 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- massnahmen14Ausgleichsmassnahmen11 sowie dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft12.

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Subventionen. 1. Die Unter Vorbehalt von Absatz 2 richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Vertrags- parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199413 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- massnahmen14Ausgleichsmassnahmen9.

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Subventionen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199413 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- massnahmen14Ausgleichsmassnah- men.

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