Common use of Subventionen Clause in Contracts

Subventionen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199412 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- massnahmen13. 2. Die Vertragsparteien stellen die Transparenz der staatlichen Hilfsmassnahmen durch den Austausch ihrer jüngsten Notifikationen an die WTO im Sinne von Arti- kel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Sub- ventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher. 3. Bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des Abkommens gemäss Absatz 1 eingeleitet wird und nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag erhalten hat, wird jene Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeb- lich subventioniert sind, von der anderen Vertragspartei schriftlich benachrichtigt. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung eingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Subventionen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199412 199413 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- massnahmen13massnahmen14. 2. Die Vertragsparteien stellen die Transparenz der staatlichen Hilfsmassnahmen durch den Austausch ihrer jüngsten Notifikationen an die WTO im Sinne von Arti- kel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Sub- ventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher. 3. Bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des Abkommens gemäss Absatz 1 eingeleitet wird und nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag erhalten hat, wird jene Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeb- lich subventioniert sind, von der anderen Vertragspartei schriftlich benachrichtigt. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung eingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

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Samples: Freihandelsabkommen

Subventionen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199412 199413 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- massnahmen13massnahmen14. 2. Die Vertragsparteien stellen die Transparenz der staatlichen Hilfsmassnahmen durch den Austausch ihrer jüngsten Notifikationen an die WTO im Sinne von Arti- kel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Sub- ventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher. 3. Bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des Abkommens gemäss Absatz Ab- satz 1 eingeleitet wird und nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag erhalten hat, wird jene Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeb- lich an- geblich subventioniert sind, von der anderen Vertragspartei schriftlich benachrichtigtbenachrich- tigt. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung eingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

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Samples: Freihandelsabkommen

Subventionen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199412 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- massnahmen13Ausgleichsmassnah- men. 2. Die Vertragsparteien stellen die Transparenz der staatlichen Hilfsmassnahmen durch den Austausch ihrer jüngsten Notifikationen an die WTO im Sinne von Arti- kel XVI Absatz 1 XVI:1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Sub- ventionen Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher. 3. Bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des Abkommens Übereinkommens gemäss Absatz 1 eingeleitet wird und nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag erhalten hat, wird jene Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeb- lich an- geblich subventioniert sind, von der anderen Vertragspartei schriftlich benachrichtigtbenachrich- tigt. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung eingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

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Samples: Freihandelsabkommen

Subventionen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199412 199413 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- massnahmen13massnahmen14. 2. Die Vertragsparteien stellen die Transparenz der staatlichen Hilfsmassnahmen durch den Austausch ihrer jüngsten Notifikationen an die WTO im Sinne von Arti- kel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Sub- ventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher. 3. Bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des Abkommens gemäss Absatz Ab- satz 1 eingeleitet wird und nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag erhalten hat, wird jene Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeb- lich angeblich subventioniert sind, von der anderen Vertragspartei schriftlich benachrichtigtbenach- richtigt. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen einvernehm- lichen Lösung eingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien Vertrags- parteien mitgeteilt.

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Samples: Freihandelsabkommen