Common use of Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes. 1. Die Pauschalversicherungssumme beträgt € 500.000,- (bzw. die in der Polizze dokumentierte Versicherungssumme) und gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zu- rückzuführen sind, zusammen. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versi- cherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 25. Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungs- jahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifa- che der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi- cherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 2. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem- selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des Versi- cherungsfalles aktuellen Rententafel und gleichzeitig gültigen Zinsfußes ermittelt.

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Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes. 1. Die Pauschalversicherungssumme beträgt € 500.000,- EUR 500.000,-- (bzw. die in der Polizze dokumentierte Versicherungssumme) und gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zu- rückzuführen zurückzuführen sind, zusammen. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versi- cherers Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 25. Pkt. Artikel 11, 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungs- jahres Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifa- che Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 2. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem- selben demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des Versi- cherungsfalles Versicherungsfalles aktuellen Rententafel und gleichzeitig gültigen Zinsfußes ermittelt.

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Samples: Haushaltsversicherung