Automatische Beendigung des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Automatische Beendigung des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung endet automatisch 2.3.1 bei Kriegsausbruch zwischen zwei oder mehreren der folgenden Staaten: Frankreich, Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx, Russische Föderation, Groß- britannien/Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika; 2.3.2 bei Explosion einer Kriegswaffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kernfusion oder sonstiger Strahlungseinwirkung; 2.3.3 bei Beschlagnahme des versicherten Luftfahrzeuges. Befindet sich ein versichertes Luftfahrzeug in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen der automatischen Beendigung des Versicherungsschutzes eintreten, in der Luft, so endet der Versicherungsschutz erst, wenn das Luftfahrzeug gelandet ist und alle Passagiere das Luftfahrzeug verlassen haben.
Automatische Beendigung des Versicherungsschutzes. Die Garantie Jäger-Schütze endet automatisch an dem Tag, an dem der Versicherungsnehmer verstirbt oder an dem das Ziel oder der Gegenstand der Versicherung wegfällt. Die Garantien Eigentümer oder Pächter eines Jagdreviers, Leiter oder Veranstalter von Jagdpartien und Arbeitgeber von Jagdaufsehern enden automatisch am Tag des Wegfalls des Ziels oder Gegenstands der Versicherung.
Automatische Beendigung des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung endet automatisch bei Vorliegen folgender Tatbestände: 4.1. Versicherungsschutz insgesamt. Bei Kriegsausbruch (mit oder ohne Kriegserklärung) zwischen zwei oder mehreren der folgenden Staaten: Frankreich, Volks- republik China, Russische Föderation, Großbritannien, Ver- einigte Staaten von Amerika. 4.2. Versicherungsschutz eines für Rechtsanspruch oder Nutzung beschlagnahmten Luftfahrzeuges bei Requirierung. Sofern sich ein versichertes Luftfahrzeug bei Eintritt der Tat- bestände gemäß Ziffern 4.1. oder 4.2. in der Luft befindet, besteht Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung weiter (vorausgesetzt, dass der Vertrag nicht anderweitig auf- gehoben, beendet oder unterbrochen ist) bis das Luftfahrzeug seine erste Landung danach vollendet hat und alle Passagiere das Luftfahrzeug verlassen haben. 1. All sub-paragraphs other than Articel 6 number 13 lit b) of Article 6 number 13 LHVB 1995 in the version of I. of this clause are deleted subject to all terms and conditions of this Endorsement. 2. Notwithstanding of the deletion of Articel 6 number 13 lit a) of Article 6 number 13 LHVB 1995 in the version of I. of this clause, the cover shall not include liability for damage to any form of property on the ground situated outside Canada and the United States of America unless caused by or arising out of the use of aircraft.

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  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Kündigung nach Versicherungsfall 23.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde, – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 23.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.