SUPPORT UND SERVICE LEVELS Musterklauseln

SUPPORT UND SERVICE LEVELS. Der technische Support von Siemens für das Angebot und die jeweils anwendbaren Service-Level werden durch das Cloud Support and Service Level Framework geregelt, das unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/xx-xxxxx/xxx abrufbar ist und mittels Verweis Bestandteil dieser SaaS- Bedingungen wird. Vorrangig gelten jedoch die folgenden portfolio-spezifischen Abweichungen : 5.1. Digital Logistics AX4 und Supply Chain Suite. 5.1.1. Regelmäßige Wartungsfenster für AX4 und Supply Chain Suite 5.1.2. Wartung und Support für Anpassungen von AX4 und Supply Chain Suite 5.2. PlantSight, APS und SIMATIC AX. 5.2.1 Keine telefonische Unterstützung. Siemens bietet keinen telefonischen Support für SIMATIC AX an.
SUPPORT UND SERVICE LEVELS. Der technische Support von Siemens für das Angebot und die jeweils anwendbaren Service-Level werden durch das Cloud Support and Service Level Framework geregelt, das unter xxx.xxxxxxx.xxx/xx-xxxxx/xxx abrufbar ist und mittels Verweis Bestandteil dieser SaaS- Bedingungen wird. Vorrangig gelten jedoch die folgenden portfolio-spezifischen Abweichungen : 5.1 Digital Logistics AX4 und Supply Chain Suite. 5.1.1. Regelmäßige Wartungsfenster für AX4 und Supply Chain Suite. Für AX4 und Supply Chain Suite benachrichtigt Siemens den Kunden mindestens 3 Tage vor einem regulären Wartungsfenster, das in der Regel nicht öfter als einmal pro Monat und nur an Samstagen stattfindet. Bei diesen Produkten führen regelmäßige Wartungsfenster dazu, dass die Cloud-Dienste für maximal 4 Stunden nicht verfügbar sind (normalerweise zwischen 20:00 und 23:59 Uhr MEZ oder zwischen 20:00 und 23:59 Uhr in der Zeitzone, in der sich der Server befindet). 5.1.2. Wartung und Support für Anpassungen von AX4 und Supply Chain Suite. Vorfälle, die ein Release, eine Version und/oder Funktionen eines von Siemens speziell für den Kunden entwickelten oder konfigurierten Services betreffen, sind im Supportumfang für Cloud-Dienste enthalten. 5.2 PlantSight, COMOS Walkinside, APS, SIMATIC AX, und Industrial Asset Hub. 5.2.1 Keine telefonische Unterstützung. Siemens bietet keinen telefonischen Support für SIMATIC AX und Industrial Asset Hub.
SUPPORT UND SERVICE LEVELS. Der technische Support von Siemens für Cloud-Dienste und die jeweils anwendbaren Service-Level werden durch das Cloud Support and Service Level Framework geregelt, das unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/xx-xxxxx/xxx abrufbar ist und mittels Verweis und unter Geltung der folgenden Abweichungen hierin einbezogen wird: Regelmäßiges Wartungsfenster. Sofern unter xxxxx://xxxxxx.xxxxxxxxxx.xx/ nicht anders angegeben, haben die Cloud-Dienste abhängig von der bedienten Region wöchentliche Regelmäßige Wartungsfenster wie folgt: Europäische Union: Samstag, 4:59 Uhr MEZ – Samstag, 16:59 Uhr MEZ USA: Samstag, 23:59 EST – Sonntag, 11:59 EST Japan: Samstag, 23:59 JST – Sonntag, 11:59 JST Siemens behält sich das Recht vor, die Zeiträume des Regelmäßigen Wartungsfensters zu verlängern oder zu ändern. Siemens wird sich in wirtschaftlich angemessener Weise bemühen, den Kunden mindestens sieben Tage vor einer solchen Änderung oder einer geplanten Wartung zu benachrichtigen.
SUPPORT UND SERVICE LEVELS. Der technische Support von Siemens für die Mendix-Plattform und die Mendix Cloud und die jeweils anwendbaren Service-Level werden durch das Cloud Support and Service Level Framework geregelt, das mittels Verweis auf die folgenden Mendix-Plattform- und Mendix Cloud-spezifischen Abweichungen hierin aufgenommen wird und unter xxx.xxxxxxx.xxx/xx-xxxxx/xxx abrufbar ist: 6.1 Stufen des Supports und der Service-Levels. Für die Mendix-Plattform und die Mendix Cloud-Dienste bietet Siemens Support und Service- Levels in nur 2 Stufen an: Standard und Premium. Die relevanten Service-Level in Bezug auf die Mendix-Plattform ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Alle Standard-Pakete und Pro-Abonnements enthalten Standard-Support-Levels, während Premium-Support- Levels (einschließlich erweiterter Betriebszeit und Support) für alle Premium-Pakete und Enterprise-Abonnements verfügbar sind. Der Support von Anwendungen ist nicht Bestandteil des Cloud Support and Service Level Framework.
SUPPORT UND SERVICE LEVELS. Der technische Support von Siemens für das Angebot und die jeweils anwendbaren Service-Level werden durch das Cloud Support and Service Level Framework geregelt, das unter xxx.xxxxxxx.xxx/xx-xxxxx/xxx abrufbar ist und mittels Verweis Bestandteil dieser SaaS- Bedingungen wird. Vorrangig gelten jedoch die folgenden portfolio-spezifischen Abweichungen: 5.1 Digital Logistics AX4 und Supply Chain Suite. 5.1.1 Regelmäßige Wartungsfenster für AX4 und Supply Chain Suite 5.1.2 Wartung und Support für Anpassungen von AX4 und Supply Chain Suite 5.2 PlantSight, COMOS Walkinside, APS, SIMATIC AX, Industrial Asset Hub, Industrial Engineering Copilot und SINEC Security Guard.
SUPPORT UND SERVICE LEVELS. Siemens bietet Support und Service Levels in drei Stufen: Standard, Silver und Gold. Wie in diesem Cloud-SLA weiter beschrieben, bietet jede Stufe dem Kunden entsprechende Vorteile in Bezug auf (i) Support-Stunden und Reaktionszeiten; (ii) Verfügbarkeit und (iii) Support- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit der Cloud-Dienste. Die zutreffende Stufe wird im Einzelvertrag angegeben. Ist in einem Einzelvertrag für kostenpflichtige Cloud Services, die von Siemens allgemein zur Verfügung gestellt werden, keine Stufe angegeben, werden Support und Service Level gemäß der Standard-Stufe erbracht. Die Stufen Silver und Gold sind möglicherweise nicht für alle Cloud-Dienste verfügbar.

Related to SUPPORT UND SERVICE LEVELS

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • Cloud-Service 1.1. SAP Analytics Cloud ist in den folgenden Editionen verfügbar: SAP Analytics Cloud für Planung, Professional Edition; SAP Analytics Cloud für Planung, Standard Edition; und SAP Analytics Cloud für Business Intelligence. Die in jeder dieser Editionen sowie für bestimmte Rechenzentrumsstandorte enthaltenen Funktionen sind in der Funktionsumfangsbeschreibung in der Dokumentation beschrieben. Jede Edition muss gesondert in einer Order Form vereinbart werden. Für die Zwecke dieser Ergänzenden Bedingungen bezeichnet Cloud Service die Editionen, die in einer Order Form festgelegt sind. 1.2. Der Auftraggeber kann für SAP Analytics Cloud Vereinbarungen über private und öffentliche Test-Tenants (jeweils ein „Test-Tenant“) treffen. Test-Tenants dürfen nur für nicht produktive Tests und nicht mit personenbezogenen Daten genutzt werden. 1.3. SAP Analytics Cloud, Embedded Edition wird dem Auftraggeber gemäß dem Cloud-Enterprise-Agreement- Modell bereitgestellt, das einer separaten Vereinbarung und Vergütung unterliegt, und ist ein In Frage kommender Cloud Service. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, umfassen Verweise auf Cloud Services oder SAP Analytics Cloud in diesen Ergänzenden Bedingungen nicht SAP Analytics Cloud, Embedded Edition.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Roaming 1. Der Kunde ist berechtigt mit der Ladekarte die E-Ladesäulen der Roamingpartner von xxxxxxxx.xx zu nutzen. 2. Die Nutzung der E-Ladesäule der Roamingpartner erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. 3. Eine aktuelle Liste der Roamingpartner kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. 4. Die SWU behält sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.