Tageseltern / Nebenberufliche Tätigkeiten Musterklauseln

Tageseltern / Nebenberufliche Tätigkeiten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht a) aus der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl der zu betreuenden Kinder) insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenen Haushalts, aber auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim Spielen, Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder; b) aus selbstständiger/nebenberuflicher Tätigkeit, sofern kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Bei dieser selbstständigen/nebenberuflichen Tätigkeit darf es sich ausschließlich handeln um - das Austragen von Zeitungen, - Flohmarkt- oder Basarverkauf, - Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht sowie Fitnesskursen, - den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck. Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Nicht versichert wird die Haftpflicht aus Schäden an Kommissionswaren. Für a) und b) gilt: Sofern der Gesamtjahresumsatz aller genannten Tätigkeiten insgesamt den Betrag von EUR 6.000,-- übersteigt, entfällt die Mitversicherung.
Tageseltern / Nebenberufliche Tätigkeiten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl), insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenen Haushalts, aber auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim Spielen, bei Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder. aus selbstständiger/nebenberuflicher Tätigkeit, sofern kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Bei dieser selbständigen/nebenberuflichen Tätigkeit darf es sich ausschließlich handeln um ‒ das Austragen von Zeitungen, ‒ Flohmarkt- oder Basarverkauf, ‒ Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht sowie Fitnesskursen, ‒ den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck. Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Nicht versichert wird die Haftpflicht aus Schäden an Kommissionswaren. Für a. und b. gilt: Sofern der Gesamtjahresumsatz aller genannten Tätigkeiten insgesamt den Betrag von 6.000 EUR übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz.

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  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.