Tageshöchstarbeitszeit Musterklauseln

Tageshöchstarbeitszeit. 6.1. Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so einzurichten, dass für alle Filmschaffenden am Drehtag und Drehort eine tägliche Höchstarbeitszeit ge- mäß den folgenden Bestimmungen eingehalten werden kann. 6.2. Die maximale Tagesarbeitszeit beträgt 13 Stunden, es sei denn Ausnahme- situationen rechtfertigen an einzelnen Tagen mit Zustimmung der Filmschaf- fenden eine Überschreitung dieser Arbeitszeit. Diese Ausnahmesituationen sind: a. zeitlich aufgrund Drittentscheidung eingeschränkte Motivverfügbarkeit, b. erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen, zum Bei- spiel in historischen Kostümfilmen, oder in vergleichbaren außergewöhnli- chen Fällen, c. höhere Gewalt oder d. nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten verursacht wurden. 6.3. Die maximale Tagesarbeitszeit darf nur in Anteilen der Gesamtanzahl der Dreh- tage der Produktionszeit auf 13 Stunden verlängert werden. a. in Fernseh-Produktionen nur in bis zu 40 % der Drehtage. b. in Kinofilm-Produktionen sowie Filmproduktionen im Sinne der TZ 6.2.b. nur in bis zu 80 % der Drehtage. 6.4. Bei Überschreitung von 13 Stunden täglicher Arbeitszeit verlängert sich die direkt anschließende gesetzliche Mindest-Ruhezeit von 11 Stunden (gem. TZ 5.9.1 und 5.9.2.) auf tarifvertraglich 12 Stunden. 6.5. Hinsichtlich der Pausen gilt TZ. 5.8.2.
Tageshöchstarbeitszeit. 5.2.5.1. Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so ein- zurichten, dass für alle Film- schaffenden am Drehtag und Drehort eine tägliche Höchst- arbeitszeit gemäß den folgen- den Bestimmungen eingehal- ten werden kann. 5.2.5.2. Die maximale Tageshöchstar- beitszeit darf nur in Anteilen der Gesamtanzahl der Dreh- tage der Produktionszeit von 12 auf 13 Stunden verlängert werden. a. in Kinofilm-Produktionen nur in bis zu 60 % der Drehtage b. in historischen TV-Event- Produktionen nur in bis zu 80 % der Drehtage c. in Fernseh-Produktionen, TV-Film und Serien-Pro- duktionen, nur in bis zu 40 % der Drehtage d. in non-fiktionalen Fernseh- Produktionen nur in bis zu 20 % der Drehtage e. in hochfrequenten Fernseh- Serien-Produktionen nur in bis zu 10 % der Drehtage 5.2.5.3. Die maximale Tageshöchstar- beitszeit von 13 Stunden darf nur in den folgenden Ausnah- mesituationen an einzelnen Tagen und mit Zustimmung der Filmschaffenden über- schritten werden, diese Aus- nahmesituationen sind: a. zeitlich aufgrund Drittent- scheidung eingeschränkte Motivverfügbarkeit, b. erheblich erhöhter orga- nisatorischer Aufwand bei Massenszenen, zum Bei- spiel in historischen Kos- tümfilmen, oder in ver- gleichbaren außergewöhn- lichen Fällen, c. höhere Gewalt oder d. nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verant- wortungsbereichs des Pro- duzenten verursacht wur- den. 5.2.5.4. Bei Überschreitung von 13 Stunden täglicher Arbeitszeit verlängert sich die direkt an- schließende gesetzliche Min- dest-Ruhezeit von 11 Stunden (gem. TZ 5.9.1 und 5.9.2.) auf tarifvertraglich 12 Stunden. 5.2.5.5. Hinsichtlich der Pausen gilt TZ. 5.8.2.
Tageshöchstarbeitszeit ist die Zeit, die abzüglich der Pausen an einem Tag höchstens gearbeitet werden darf. Sie beträgt 10 Stunden.

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  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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