Tarifgruppen Musterklauseln

Tarifgruppen. Unterschieden wird zwischen Normaltarif (NT) und Tarif für Angehörige des öffentlichen Dienstes (ÖD). Für die Anwendung des Tarifs für ÖD genügt es, wenn der Versicherungsnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist oder war (Pensionär). Maßgeblich ist, dass auch in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Einstufung in den ÖD-Tarif möglich wäre.
Tarifgruppen. Ihr Vertrag wird den Tarifgruppen B (Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst) und L (Beamte auf Lebenszeit) zugeordnet, wenn die Voraussetzungen durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden. Ein Wegfall der Voraussetzungen ist uns unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls kann für das laufende Versicherungsjahr der doppelte Beitrag nach richtiger Zuordnung er- hoben werden. • Individuelle Tarifmerkmale (gefahrerhebliche Umstände) Insbesondere bei Pkw richtet sich der Beitrag in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung, bei den Schutzbriefleistungen, beim Fahrerschutz und in der Kaskoversicherung nach Ihren individuellen Tarifmerkmalen. Hierzu zählen: • Ihre jährliche Fahrleistung, • der regelmäßige nächtliche Abstellplatz Ihres Fahrzeugs, d. h., ob Sie Ihr Fahrzeug überwiegend z. B. in einer Garage oder am Straßenrand abstellen, • selbstgenutztes, im Inland liegendes Wohneigentum, d. h., Sie wohnen in einer Eigentumswohnung oder in einem eigenen Haus, für das Sie eine Wohngebäudeversicherung haben, • Nutzung des Fahrzeugs • Anerkennung des Fahrzeugs als Betriebsausgabe sowie die Vorsteuerabzugsberechtigung • Finanzierung des Fahrzeugs • die Fahrzeugnutzer, d. h., ob das Fahrzeug bspw. nur von Ihnen allein oder auch von anderen Personen genutzt wird, • Ihr Alter und das Alter der Fahrzeugnutzer, für die Beitragsberechnung ist neben Ihrem Alter auch das Alter der jüngs- ten und ältesten Nutzer beitragsrelevant, • Teilnahme am Begleiteten Fahren (Führerschein mit 17) • das Alter des Fahrzeugs beim Erwerb, d. h., wie alt war das Fahrzeug, als Sie es gekauft haben. Daher sind das Datum der erstmaligen Zulassung und das Datum der Zulassung auf Ihren Namen wichtig, • ob die Zulassung des Fahrzeugs auf Sie oder auf eine andere Person erfolgt ist, • Postleitzahl des Fahrzeughalters, • Ihre berufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, • Zahlungsmodus (Zahlungsart und Zahlungsperiode), • Aufbauart, • Fahrzeugdaten (z.B. Stärke, Gewicht oder Anzahl der Sitzplätze) • Fahrtzweck, d.h. ob das Fahrzeug – auch nur gelegentlich – zur entgelt- lichen Beförderung von Waren genutzt wird (z.B. Kurierdienste, Pizzaaus- lieferung), • Fahrverhalten • Gefahrguttransporte. Ergeben sich während der Vertragslaufzeit Änderungen zu Ihren individuellen Tarifmerkmalen, teilen Sie uns diese bitte unverzüglich mit. Ihr Beitrag wird dann neu berechnet. Bitte beachten Sie: Bei vorsätzlich unrichtig gemachten Angaben wird der Beitrag rückwirkend ab Ver- sicherungsb...
Tarifgruppen. Zuordnung zu Tarifgruppen
Tarifgruppen. Die Angestellten (kaufmännische Angestellte, technische Angestellte, Meister) werden in Ta- rifgruppen eingereiht (siehe Anlage 2). Für die Einreihung in eine Tarifgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Angestellten maßgebend. Die bei den Tarifgruppen aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend. Die Art des Erwerbs und des Nachwei- ses der für die Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten ist an keine bestimmten Bedingungen gebunden. Aus Titeln und Berufsbezeichnungen können keine Gehaltsansprüche abgeleitet werden. In Zweifelsfällen ist ein Angestellter in diejenige Gruppe einzureihen, die seinem Aufgabenkreis am nächsten kommt. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten zugleich aus, die in verschiedenen Tarifgruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, welche der überwie- genden Tätigkeit des Angestellten entspricht. Die Einreihung ist bei Einstellung und bei Umgruppierung dem Angestellten schriftlich mitzu- teilen. Für die Mitwirkung des Betriebsrates gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ist keinerlei schriftliche Mitteilung über die Eingruppierung erfolgt, dann entfallen hinsichtlich der Eingruppierung die Ausschlussfristen gem. § 25 MTV. Vertretungs- und aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Tarifgruppe durch einen Angestell- ten einer niedrigeren Tarifgruppe begründet keinen Anspruch auf das Tarifgehalt der höheren Gruppe, wenn diese Tätigkeit die Dauer von 2 Monaten nicht übersteigt. Diese Vergütungen sind spätestens am Ende des Monats zu zahlen, welcher auf den Monat folgt, in dem die Aufwendungen nachgewiesen worden sind. Bei größeren Aufwendungen sind Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu leisten. Für die Eingruppierung gelten folgende Tätigkeitsmerkmale, welche den Anforderungen ent- sprechen, die in der Arbeitsstellung zu erfüllen sind. Angeführte Beispiele dienen nur zur Erläu- terung. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Anlage 1 zum MTV (Tarifgruppen) maßgebend. Kaufmännische Angestellte mit einfacher oder schematischer Tätigkeit, für die eine abge- schlossene Berufsausbildung nicht erforderlich ist. Xxxxxxxxx, Xxxxxxx, Lohnrechner, Karteiführer, Stenotypistinnen, Werkstattschreiber, Materi- al- und Werkzeugausgeber und andere kaufmännische Hilfskräfte. Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche - in der Regel in einer abgeschlossenen Berufs- ausbildung - erworbene Kenntnisse des Berufes voraussetzen. Korrespondenten, die einfachen Brie...
Tarifgruppen. Für die Feststellung des tariflichen Entgelts werden folgende Tarifgruppen gebildet: Abräumer/-in; Auffüller/-in; Doorman; Garderobenfrau/-mann; Hilfskraft (für z. X. Xxxxxxx, Außenanlagen, Kantine, Küche, Lager, Reinigung, Service, Buffet, Restaurant, Wäscherei); Hoteldiener; Personalpförtner; Pizzafahrer; Pizzazubereiter/-in; Prospektverteiler; Set-up-man (Bankettaufsteller); Spülkraft / Stewardhilfskraft; Toilettenfrau/-mann Entgelte für das Personal der Systemgastronomie (Handels-, Free Flow, Selbstbedienungsrestaurants, Fast-Food-Gastronomie, Catering und Gemeinschaftsverpflegung) Allg. Hilfskräfte, Crew-Mitarbeiter/-in, Spül-, Abräum- und Küchenhilfskräfte (auch mit wechselnder Tätigkeit); Mitarbeiter/-in im Free-Flow-System; Verkaufshelfer/-in mit Kassentätigkeit Bügler/-in, Mangler/-in, Näher/-in, Wäscher/-in; Gartenpfleger/-in; Helfer/-in (für z. B. Haustechnik, Housekeeping, Wäscherei, Lager, Service, Küche, Außenbereich, Kiosk, auch mit wechselnder Tätigkeit); Pizzabäcker/-in; Steward; Topfspüler/-in (Casserolier); Wagenmeister; Zimmerfrau Entgelte für das Personal der Systemgastronomie (Handels-, Free Flow, Selbstbedienungsrestaurants, Fast-Food-Gastronomie, Catering und Gemeinschaftsverpflegung) Griller/-in*); Hilfskräfte, Crew-Mitarbeiter/-in, Spül-, Abräum- und Küchenhilfskräfte (auch mit wechselnder Tätigkeit) nach den ersten 12 Monaten und nach mindestens 1025 Arbeitsstunden;
Tarifgruppen. Tarifgruppe N (Normaltarif) Tarifgruppe B (Beamtentarif) Tarifgruppe S (Selbstständigentarif) Tarifgruppe A (Assekuranztarif) Die Beiträge der Tarifgruppe N gelten in allen Fällen, in denen nicht ausdrücklich eine andere Tarifgrup- pe vorgesehen ist. Für die Zuordnung zur Tarifgruppe B gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifs für die Kraft- fahrtversicherung. Entfallen die Voraussetzungen zur Tarifgruppe B, wird der Vertrag auf den Normaltarif oder bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür auf den Selbstständigentarif umgestellt. Im Aktiv-Rechtsschutz Komfort nach § 26 ARB sind der Tarifgruppe S zuzuordnen Personen, die entwe- der selbst oder deren mitversicherter Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, sei es auch nur nebenberuflich, selbst wenn sie geringfügig ist. Entfal- len die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe S im Aktiv-Rechtsschutz Komfort nach § 26 ARB, wird der Vertrag auf den Normaltarif oder bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür auf den Beamtentarif umgestellt. Der Tarifgruppe A zuzuordnen sind Personen, die für Versicherungen tätig sind. Entfallen die Vorausset- zungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe A, wird das Vertragsverhältnis entsprechend den vorliegen- den Voraussetzungen entweder auf den Normaltarif, den Beamtentarif oder den Selbstständigentarif umgestellt.
Tarifgruppen. Für die Feststellung der Grundlöhne gelten folgende Tarifgruppen: Berufskraftfahrer Fachkraft im Fahrbetrieb Omnibusfahrer (100%) Spezialhandwerker Kfz-Handwerker Beschäftigte ohne Ausbildung oder Beschäftigte mit fachfremder Ausbildung sonstige Arbeiter (93%)
Tarifgruppen. Die Angestellten (kaufmännische Angestellte, technische Angestellte, Werkmeister) werden in Tarifgruppen eingestuft.
Tarifgruppen. Für die Feststellung der Grundlöhne gelten folgende Tarifgruppen:

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  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.