Tarifliche Kurzarbeit Musterklauseln

Tarifliche Kurzarbeit. Um bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen, die nicht durch Kurzarbeit i. S. d. SGB III überwunden werden können, betriebsbeding- te Beendigungskündigungen zu vermeiden, können beide Betriebspar- teien den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Absenkung der Arbeitszeit unter 31,5 bis 28 Stunden verlangen (tarifliche Kurzarbeit). Durch Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien wird die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf die Zeitspanne zwischen 28 Stunden bis unter 31,5 Stunden pro Woche für alle Beschäftigten oder für Teile der Beschäftigten, mit Ausnahme der Auszubildenden, der Ausbilder in Ausbildungswerkstätten und der Beschäftigten mit Arbeits- bereitschaft gemäß § 7.2 MTV abgesenkt. Die Monatsentgelte sowie die von ihnen abgeleiteten Leistungen vermindern sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. Beschäftigte mit so reduzierter Arbeitszeit sind Vollzeitbeschäftigte. Bei der Absenkung der Arbeitszeit können Teilzeitbeschäftigte (z. B. Al- tersteilzeitbeschäftigte), deren Arbeitszeit unter der abgesenkten Ar- beitszeit liegt, ausgenommen werden. Nach einem Monat tariflicher Kurzarbeit wird der Schnitt der individuel- len regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Monats betrachtet. Der zwischen 28 Stunden und unter 31,5 Stunden liegende Durchschnitt ist Basis des abzurechnenden Monatsentgelts sowie für die Ermittlung des Teilentgeltausgleichs. Letzterer beträgt für jede abgesenkte Arbeits- stunde unterhalb der tariflichen Arbeitszeit gem. § 7.1 MTV 15,33 % ei- nes Stundenverdienstes. Soweit die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit im Monatsschnitt 31,5 Stunden übersteigt oder 28 Stunden unterschreitet, wird diese im Rah- men einer betrieblichen Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung ausge- glichen oder ausgezahlt. Bei einer Auszahlung des Zeitguthabens werden keine Mehrarbeitszu- schläge vergütet und ausgezahlt. Der Teilentgeltausgleich geht nicht in Durchschnittsberechnungen ein und ist kein Entgeltbestandteil nach §§ 11.3.1 und 11.3.2 MTV. Er wird jedoch bei der Bemessung - des Urlaubsentgeltes (§ 4.1 Spiegelstrich 1 Urlaubsabkommen) - der Entgeltfortzahlung (§ 12 MTV) berücksichtigt.2 Die als Anlage 6 vereinbarten Rechenbeispiele sind verbindlicher Be- standteil des Tarifvertrages. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann mit Zustimmung der Tarif- vertragsparteien die wöchentliche Arbeitszeit und der entsprechende Teilentgeltausgleich auch auf unter 28 Stunden bis 26 Stunden festge- legt werden. Unabhängig von Abs....
Tarifliche Kurzarbeit. FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE 1.3.2020 FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE 1.3.2020 21 Im Falle einer behördlichen Betriebsschließung wird die regelmäßige wöchent- liche Arbeitszeit auf null abgesenkt. Das Bruttomonatsentgelt gem. § 3 ETV be- trägt in diesem Fall ebenfalls null und der Beschäftigte* erhält das Kurzarbeiter- geld sowie den Zuschuss gem. § 5. Der Arbeitgeber legt nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wer von Kurzarbeit betroffen ist. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Festlegung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle verbind- lich. Von der Kurzarbeit ausgenommen sind:
Tarifliche Kurzarbeit. FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE 1.3.2020 FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE 1.3.2020 23 Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts, das der Beschäftigte ohne Kurz­ arbeit im Abrechnungszeitraum erhalten hätte, wird auf einen Durchschnittswert der letzten zwölf Monate abgestellt. Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts der letzten zwölf Monate werden die tariflichen Mehrarbeits­, Nachtarbeits­ und Feiertagszuschläge gem. den Regelungen des MTV mitberücksichtigt. Hat sich binnen der letzten zwölf Monate vor Einführung der Kurzarbeit die vertragliche Arbeitszeit des Beschäftigten durch Vertragsänderung erhöht oder ermäßigt, so ist für die Höhe des bisherigen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts dasjenige Durchschnittsentgelt maßgeblich, das nach der Arbeitszeitänderung gezahlt wurde. Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Lohnzahlung im Folgemonat ausgezahlt. Während der Dauer der Kurzarbeit werden keine Mehrarbeitsstunden angeord­ net, geduldet oder gebilligt. In diesem Zeitraum und einen Monat nach dessen Ablauf werden Mehrarbeitsstunden nur in dringenden Ausnahmefällen genehmigt. Verbessert sich die wirtschaftliche Lage, kann die Kurzarbeit mit einer Ankündi­ gungsfrist von sieben Kalendertagen beendet oder der Umfang der Kurzarbeit geändert werden. In Betrieben mit Betriebsrat ist dafür die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Besteht die Notwendigkeit, die Kurzarbeit innerhalb der Laufzeit dieser Verein­ barung wiederum zu verlängern, ist dies möglich, wenn die Voraussetzungen nach dieser Vereinbarung vorliegen. In Betrieben mit Betriebsrat ist dafür die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Über Verlängerungen der Kurzarbeit über den in dieser Vereinbarung genannten Zeitraum hinaus muss zwischen den Tarifvertragsparteien eine neue Vereinbarung abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Verlängerung der Kurzarbeit bekannt zu geben.
Tarifliche Kurzarbeit. FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE 1.3.2020 FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE 1.3.2020 25 VEREINBARUNGEN Ergänzende oder abweichende Bestimmungen können durch Betriebsverein- barung oder einzelvertraglich vereinbart werden, sofern sie nicht zuungunsten für die Beschäftigten von dieser tariflichen Regelung abweichen. Diese Vereinbarung tritt am 1. Xxxx 2020 in Kraft und ist Bestandteil des Entgelttarifvertrags zwischen dem BdS und der Gewerkschaft NGG vom 3. Xxxx 2020. Sie ist bis zum 31. Xxxx 2021 befristet, bedarf keiner Kündi- gung und entfaltet keine Nachwirkung. Davon ausgenommen ist der nachwir- kende Kündigungsschutz von zwei Monaten gem. § 9 dieser Vereinbarung.

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  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.