Tarifliche Kurzarbeit Musterklauseln

Tarifliche Kurzarbeit. 4.1 Um bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen, die nicht durch Kurzarbeit i. S. d. SGB III überwunden werden können, betriebsbeding- te Beendigungskündigungen zu vermeiden, können beide Betriebspar- teien den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Absenkung der Arbeitszeit unter 31,5 bis 28 Stunden verlangen (tarifliche Kurzarbeit). Durch Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien wird die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf die Zeitspanne zwischen 28 Stunden bis unter 31,5 Stunden pro Woche für alle Beschäftigten oder für Teile der Beschäftigten, mit Ausnahme der Auszubildenden, der Ausbilder in Ausbildungswerkstätten und der Beschäftigten mit Arbeits- bereitschaft gemäß § 7.2 MTV abgesenkt. Die Monatsentgelte sowie die von ihnen abgeleiteten Leistungen vermindern sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. Beschäftigte mit so reduzierter Arbeitszeit sind Vollzeitbeschäftigte. Bei der Absenkung der Arbeitszeit können Teilzeitbeschäftigte (z. B. Al- tersteilzeitbeschäftigte), deren Arbeitszeit unter der abgesenkten Ar- beitszeit liegt, ausgenommen werden. Nach einem Monat tariflicher Kurzarbeit wird der Schnitt der individuel- len regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Monats betrachtet. Der zwischen 28 Stunden und unter 31,5 Stunden liegende Durchschnitt ist Basis des abzurechnenden Monatsentgelts sowie für die Ermittlung des Teilentgeltausgleichs. Letzterer beträgt für jede abgesenkte Arbeits- stunde unterhalb der tariflichen Arbeitszeit gem. § 7.1 MTV 15,33 % ei- nes Stundenverdienstes. Soweit die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit im Monatsschnitt 31,5 Stunden übersteigt oder 28 Stunden unterschreitet, wird diese im Rah- men einer betrieblichen Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung ausge- glichen oder ausgezahlt. Bei einer Auszahlung des Zeitguthabens werden keine Mehrarbeitszu- schläge vergütet und ausgezahlt. Der Teilentgeltausgleich geht nicht in Durchschnittsberechnungen ein und ist kein Entgeltbestandteil nach §§ 11.3.1 und 11.3.2 MTV. Er wird jedoch bei der Bemessung - des Urlaubsentgeltes (§ 4.1 Spiegelstrich 1 Urlaubsabkommen) - der Entgeltfortzahlung (§ 12 MTV) berücksichtigt.2 Die als Anlage 6 vereinbarten Rechenbeispiele sind verbindlicher Be- standteil des Tarifvertrages. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann mit Zustimmung der Tarif- vertragsparteien die wöchentliche Arbeitszeit und der entsprechende Teilentgeltausgleich auch auf unter 28 Stunden bis 26 Stunden festge- legt werden. Unabhängig von ...
Tarifliche Kurzarbeit. 8.3.1 Um bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen, die nicht durch Kurzarbeit i. S. d. SGB III nach deren Ausschöpfung überwunden wer- den können, betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu vermeiden, können beide Betriebsparteien den Abschluss einer Betriebsvereinba- rung zur Absenkung der Arbeitszeit unter 32,5 bis 29 Stunden verlan- gen (tarifliche Kurzarbeit). Durch Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien wird die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf die Zeitspanne zwischen 29 Stunden bis unter 32,5 Stunden pro Woche für alle Beschäftigten oder für Teile der Beschäftigten, mit Ausnahme der Auszubildenden und der Ausbilder in Ausbildungswerkstätten abgesenkt. Die Monatsentgelte sowie die von ihnen abgeleiteten Leistungen vermindern sich entspre- chend der verkürzten Arbeitszeit.
Tarifliche Kurzarbeit. 20 FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE 1.3.2020 FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE 1.3.2020 21 Im Falle einer behördlichen Betriebsschließung wird die regelmäßige wöchent- liche Arbeitszeit auf null abgesenkt. Das Bruttomonatsentgelt gem. § 3 ETV be- trägt in diesem Fall ebenfalls null und der Beschäftigte* erhält das Kurzarbeiter- geld sowie den Zuschuss gem. § 5. Der Arbeitgeber legt nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wer von Kurzarbeit betroffen ist. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Festlegung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle verbind- lich. Von der Kurzarbeit ausgenommen sind: Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Beschäftigten eine Ankündigungsfrist von sieben Kalendertagen einzuhalten. Im Falle einer behördlichen Betriebsschlies- sung wird die Ankündigungsfrist auf einen Kalendertag verkürzt. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser vor Einführung der Kurzarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beteiligen. KURZARBEITERGELD Der Arbeitgeber stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird von dem Arbeitgeber bei der üblichen Lohnabrechnung im Folgemonat abgerechnet. Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld, so ist das volle Arbeitsentgelt während der Kurzarbeitszeit vom Arbeitgeber zu zahlen. Dies gilt nicht bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers gem. § 98 Abs. 4 SGB III. Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Leistungen aus dem MTV so berechnet, als wäre ohne die Einführung von Kurzarbeit gearbeitet worden:
Tarifliche Kurzarbeit. 22 FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE 1.3.2020 FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE 1.3.2020 23 Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts, das der Beschäftigte ohne Kurz­ arbeit im Abrechnungszeitraum erhalten hätte, wird auf einen Durchschnittswert der letzten zwölf Monate abgestellt. Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts der letzten zwölf Monate werden die tariflichen Mehrarbeits­, Nachtarbeits­ und Feiertagszuschläge gem. den Regelungen des MTV mitberücksichtigt. Hat sich binnen der letzten zwölf Monate vor Einführung der Kurzarbeit die vertragliche Arbeitszeit des Beschäftigten durch Vertragsänderung erhöht oder ermäßigt, so ist für die Höhe des bisherigen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts dasjenige Durchschnittsentgelt maßgeblich, das nach der Arbeitszeitänderung gezahlt wurde. Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Lohnzahlung im Folgemonat ausgezahlt. Während der Dauer der Kurzarbeit werden keine Mehrarbeitsstunden angeord­ net, geduldet oder gebilligt. In diesem Zeitraum und einen Monat nach dessen Ablauf werden Mehrarbeitsstunden nur in dringenden Ausnahmefällen genehmigt. Verbessert sich die wirtschaftliche Lage, kann die Kurzarbeit mit einer Ankündi­ gungsfrist von sieben Kalendertagen beendet oder der Umfang der Kurzarbeit geändert werden. In Betrieben mit Betriebsrat ist dafür die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Besteht die Notwendigkeit, die Kurzarbeit innerhalb der Laufzeit dieser Verein­ barung wiederum zu verlängern, ist dies möglich, wenn die Voraussetzungen nach dieser Vereinbarung vorliegen. In Betrieben mit Betriebsrat ist dafür die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Über Verlängerungen der Kurzarbeit über den in dieser Vereinbarung genannten Zeitraum hinaus muss zwischen den Tarifvertragsparteien eine neue Vereinbarung abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Verlängerung der Kurzarbeit bekannt zu geben.
Tarifliche Kurzarbeit. 24 FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE 1.3.2020 FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE 1.3.2020 25 VEREINBARUNGEN Ergänzende oder abweichende Bestimmungen können durch Betriebsverein- barung oder einzelvertraglich vereinbart werden, sofern sie nicht zuungunsten für die Beschäftigten von dieser tariflichen Regelung abweichen. Diese Vereinbarung tritt am 1. Xxxx 2020 in Kraft und ist Bestandteil des Entgelttarifvertrags zwischen dem BdS und der Gewerkschaft NGG vom 3. Xxxx 2020. Sie ist bis zum 31. Xxxx 2021 befristet, bedarf keiner Kündi- gung und entfaltet keine Nachwirkung. Davon ausgenommen ist der nachwir- kende Kündigungsschutz von zwei Monaten gem. § 9 dieser Vereinbarung.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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