Tarifordnung Musterklauseln

Tarifordnung. Die Tarifordnung bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages erklärt die betreute Person bzw. deren Vertreter, die aktuell geltende Tarifordnung erhalten und gelesen zu haben und diese als Grundlage für die Verrechnung der von ihr bezogenen Leistungen zu akzeptieren.
Tarifordnung. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken inkl. Mehrwert- steuer gemäss geltendem gesetzlichen Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Veranstaltung, die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Tarifordnung. Die jeweils aktuelle Tarifordnung ist auf der Website des Anbieters unter xxxxx://xxxxxxx.xxxxxxxxxx.xx als auch auf der SAFETYDOCK App oder dem jeweiligen SAFETYDOCK Terminal ersichtlich. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten ausschließlich die Preise und Gebühren zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Einzelvertrages (d.h. mit dem Öffnen der gewünschten SAFETYDOCK Box oder des gewünschten SAFETYDOCK Schließfaches, der Entnahme des gewünschten SAFETYDOCK Leihrads oder dem Beginn des Ladevorgangs an der gewünschten SAFETYDOCK Ladesäule).
Tarifordnung. Art. 13 Als Mietjahr gilt das Kalenderjahr. Der genaue Mietbeginn wird im Mietvertrag festgelegt und der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Mietvertrag erlischt bei Kündigung und mit dem Tod des Mieters/der Mieterin. Der Tod des bisherigen Mieters ist umgehend der Liegen- schaftenkommission zu melden. Der erbberechtigte Lebens- partner oder ein direkter Nachkomme kann den Standplatz übernehmen. Sie geniessen Priorität vor allen anderen Bewer- bern. Sind die Voraussetzungen für die Weitergabe des Standplat- zes nicht erfüllt, ist dieser spätestens nach sechs Monaten zu räumen. Wird der Standplatz nicht fristgerecht freigegeben, hat die Liegenschaftenkommission das Recht, diesen unter Kos- tenfolge (für Auswassern, Transport, Lagergebühren, Miete, Entsorgungskosten sowie Umtriebe der Liegenschaftenverwal- tung, etc.) räumen zu lassen. Stellt die Liegenschaftenkommission fest, dass das Boot nicht in einem fahrtüchtigen und/oder gepflegten Zustand ist, setzt sie dem Mieter eine kurze Frist von 14 Tagen zur Behebung des Zustandes an. Die Liegenschaftenkommission hat sodann das Recht, den Standplatz unter Kostenfolge räumen zu las- sen. Die Kostenfolge richtet sich nach dem vorstehenden Ab- satz.
Tarifordnung. Für die Miete der Bootsplätze gelten folgende Tarife pro Platz und Kalenderjahr (inkl. MWST): a Wasserplätze Der Mietpreis wird bei sämtlichen Wasserplätzen anhand der effektiven Platzgrösse berechnet und beträgt CHF 55.00 pro m2-Fläche. Die Gemeinde führt eine entsprechende Liste mit den ersichtlichen Platzgrössen.
Tarifordnung. Aufnahmegebühr € 30,- Mitgliedsbeitrag Einlage 1. Die Einlage für Einzelnutzer beträgt einmalig € 485,-. Im Einzelfall kann die Einlage in zwei Raten geleistet werden. € 325 sofort, € 160 innerhalb von drei Monaten. 2. Die Einlage für Mehrfachnutzer beträgt € 562 und ist sofort in voller Höhe zahlbar. 3. Die Einlage wird unverzinst bei Aus- scheiden in Einzahlungshöhe zurück- erstattet (Nutzungsvertrag § 2, Abs. 2; siehe auch § 3).
Tarifordnung. In einem ersten Schritt subventionieren die Gemeinden die Betreuung von Kindern der Steu- erpflichtigen ihrer Gemeinden: in allen Krippen mit Standort in den Poolgemeinden, mit denen die Gemeinden eine Vereinbarung abgeschlossen haben in Firmenkrippen sofern der Elternbeitrag gemäss Tarifordnung der Poolgmeinden tie- fer ist, als der Elternbeitrag der Firmenkrippe in Tagesfamilien, die dem Verein „Die Tagesfamilie“ angeschlossen sind. In einem zweiten Schritt wird die Unterstützung der Eltern auf alle Krippen ausserhalb der Poolgemeinden ausgeweitet. Die Gemeinderäte legen den Zeitpunkt der Ausweitung fest. Voraussetzung für die Subventionierung der Eltern ist der Nachweis der Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder einer sozialen Indikation. Die Eltern beteiligen sich mit einkommensabhängigen Tarifen an den Betreuungskosten in Kinderkrippen und Tagesfamilien. Die Elterntarife sind sozialverträglich festzulegen. Der Fa- miliengrösse wird bei der Berechnung des Tarifs Rechnung getragen. Der maximale Tarif für einen subventionierten Betreuungstag orientiert sich an den marktüb- lichen Kosten , den vorhandenen finanziellen Mitteln gemäss Voranschlag in den Gemeinden sowie an den strategischen Zielsetzungen der Gemeinden. Massgebend für die Berechnung des Elterntarifs ist das gesamte steuerbare Einkommen zuzüglich ein Prozentsatz des steuerbaren Vermögens. Die Gemeinden steuern die Entwicklung der Betreuungskosten mittels Tarifordnung, insbe- sondere durch die Veränderung des minimalen bzw. maximalen Elternbeitrags sowie des Abschöpfungsgrades Die Gemeinderäte der Gemeinden legen auf Basis dieser Grundsätze die detaillierte Tarif- ordnung fest.
Tarifordnung. Tarif A: Davoser Kulturorganisationen, Vereinsmitglieder

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  • Hausordnung Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.

  • Zuordnungsermächtigung Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der beigefügten Zuordnungsermächtigung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).

  • Grundsatz Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.

  • Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

  • Rechnungslegung und Zahlung 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Öffnungszeiten Die Einrichtung ist für den Tagespflegegast in der Regel werktags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen oder regionalen Feiertagen ist die Einrichtung geschlossen.