Tarifstruktur und Fahrpreiser- mittlung Musterklauseln

Tarifstruktur und Fahrpreiser- mittlung. Die Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung des befördernden Verkehrsunter- nehmens verkauft. Fahrkarten sind nicht übertragbar. Für jede Fahrtrelation, die im Geltungsbereich dieser Bestimmungen liegt, ist mindestens eine Preisstufe definiert (siehe Anlage 3). Der Fahrgast kann für bestimmte in Anlage 3 aufgeführte Fahrtrelationen durch Auswahl eines Ortes oder mehrerer Orte, der/ die in Richtung auf das Fahrtziel durchfahren wer- den soll, zwischen verschiedenen Preisstufen wählen. Die zur Beförderung auf das Fahrtziel zugelassenen Wege werden auf der Fahrkarte durch die Wegeangabe kenntlich gemacht. Fahrkarten dürfen auch auf Routen zum glei- chen Ziel genutzt werden, für die eine niedri- gere oder die gleiche Preisstufe gilt. Wenn kein Übergang auf der Fahrkarte aufgedruckt ist, gilt grundsätzlich die direkte Verbindung (kürzester Weg). Bei Umwegfahrten, die nicht als gesonderte Fahrtzielrelation ausgewiesen sind, müssen gegebenenfalls mehrere Fahrkarten gelöst werden. Fahrkarten werden durch Aufdruck der Start- und Zielzone sowie der Wegeanga- be gekennzeichnet. Sie gelten nur hier und ggf. auf dem dazwischen liegenden ver- kehrsüblichen bzw. günstigeren direkten Weg. Rück- und Rundfahrten sind nicht zulässig. Rückfahrten sind Fahrten in Richtung auf den Ausgangspunkt derselben Strecke, die bei der Hinfahrt benutzt wurde. Rundfahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg zum Ausgangspunkt, zu einem diesem nahegele- genen Punkt oder zu einem Fahrtziel, das mit der Hinfahrt bereits hätte erreicht werden können, führen.
Tarifstruktur und Fahrpreiser- mittlung. Die Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung des befördernden Verkehrsunter- nehmens verkauft. Fahrkarten sind nicht übertragbar. Ausnahmen regeln Teil II bzw. die Bestimmungen für die regionalen Ange- bote (siehe Anlage 11). Für jede Fahrtrelation von einer Gemeinde zu einer Gemeinde, die im Geltungsbereich des SH-Tarifs liegen, ist mindestens eine Preisstu- fe definiert (siehe Anlage 6, Ausnahmen Anlage 7). Jede Gemeinde bzw. jeder Ortsteil ist einer Tarifzone zugeordnet. Die Zuord- nung einer Relation zu einer Preisstufe er- folgt nach den im Regelbetrieb vorhandenen Linienverbindungen. Der Fahrgast kann für bestimmte in Anlage 6 aufgeführte Fahrtrelationen durch Auswahl eines Ortes oder mehrerer Orte, der/die in Richtung auf das Fahrziel durchfahren wer- den soll, zwischen verschiedenen Linienver- bindungen/ Preisstufen wählen. Die zur Beförderung auf das Fahrziel zugelassenen Wege werden auf der Fahrkarte durch die Wegeangabe kenntlich gemacht. Fahrkarten dürfen auch auf Routen zum gleichen Ziel genutzt werden, für die eine niedrigere oder die gleiche Preisstufe gilt. Wenn kein Über- gang auf der Fahrkarte aufgedruckt ist, gilt grundsätzlich die direkte Verbindung (kür- zester Weg). Als kürzester Weg gilt der bei Fahrtantritt verkehrsübliche Weg gemäß offizieller Fahrplanauskunft. Bei Umwegfahrten, die nicht als gesonderte Fahrtrelation ausgewiesen sind, müssen gegebenenfalls mehrere Fahrkarten gelöst werden. Fahrkarten werden durch Aufdruck der Start- und Zielzone sowie der Wegeanga- be gekennzeichnet. Sie gelten nur hier und ggf. auf dem dazwischen liegenden ver- kehrsüblichen bzw. günstigeren direkten Weg. Im Binnenverkehr des VRK (Verkehrsverbund Region Kiel, siehe Anlage 11) berechtigen Fahrkarten zur Nutzung der Verkehrsmittel in der aufgedruckten Start- und Zielzone sowie in den ggf. dazwischen liegenden Zonen des verkehrsüblichen bzw. günstigeren direkten Weges. Tageskarten, Kleingruppenkarten, Wochen- und Monatskarten der Preisstufe 21+ gelten im Rahmen ihrer zeitlichen Geltungsdauer als Netzkarte für den gesamten Geltungsbereich des SH-Tarifs. Dies gilt ebenso für die Preis- stufe 21, mit Einschränkungen auf der Insel Sylt, wo abweichend nur Fahrten in den Tarifzonen 1050 (Westerland, Tinnum), 1060 (Archsum, Keitum) und 1070 (Morsum) zulässig sind. Für Fahrten mit der Schlepp- und Fährgesell- schaft Kiel mbH auf der Kieler Förde gilt für bestimmte Sortimente (siehe Anlage 11, I.) ein gesondert zu ermittelnder Fahrpreis.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

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