Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss. b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert. c Ergibt die neue Kalkulation nach Abs. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken. d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen. e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen. g In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund des Schadenverlaufes des konkreten Versicherungsvertrages ergeben.
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Samples: Kraftfahrtversicherung, Kraftfahrtversicherung
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung Kasko-, Fahrerschutzversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt die neue Kalkulation nach Abs. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform schriftlich mitteilen. Die schriftliche Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund des Schadenverlaufes des konkreten Versicherungsvertrages ergeben.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt, in der Kfz-Kfz- Haftpflicht-, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung Anpas- sung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
b Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt ermittelt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit seiner Festsetzung tatsächlich tatsäch- lich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
c Ergibt die neue Kalkulation nach Abs. b höhere als die bisherigen Tarifbei- trägeTarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senkenabzusenken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres Versicherungs- jahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksamwirk- sam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform Wirksamwer- den schriftlich mitteilen. Die schriftliche Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungenBeitragsänderungen, die sich aufgrund von K.2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4hierzu zählen alle Umstände, zu denen wir im Antrag Angaben verlangt haben, bzw. die im Versicherungsschein genannt werden) oder aufgrund des Schadenverlaufes des konkreten Versicherungsvertrages ergeben.
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Samples: Kraftfahrtversicherung Und Rechtsschutzversicherung
Tarifänderung. a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, sind wir 1 Allianz Suisse Leben ist berechtigt, in den Kollektivtarif oder Teile davon zu ändern und die Prämien und Leis- tungen während der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal Dauer des laufenden Kollektivver- sicherungsvertrages gestützt auf die Tarifänderung einseitig anzupassen.
2 Hat die Tarifänderung eine im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfenSinne des folgenden Absatzes wesentliche Änderung des Kollektivversi- cherungsvertrages zur Folge, ob werden diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden mussÄnderun- gen mindestens sechs Monate, bevor sie wirksam werden, dem Versicherungsnehmer schriftlich ange- kündigt. Der Kollektivversicherungsvertrag kann in diesem Fall unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen auf den Zeitpunkt gekündigt wer- den, auf welchen die Änderungen wirksam würden.
b Durch 3 Als wesentliche Änderung des Kollektivversicherungs- vertrages gelten:
a) Die Erhöhung derjenigen Prämien, die nicht den Spargutschriften entsprechen, mindestens in dem Umfang, der innerhalb der gesetzlich vorgegebe- nen Periode gesetzlich vorausgesetzt wird, oder
b) die Senkung des Umwandlungssatzes, die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermit- telt werdenversicherten Personen zu einer Senkung ihrer Al- tersleistung im gesetzlich vorausgesetzten Min- destumfang führt, ob sich oder
c) andere Massnahmen, deren Wirkungen denjeni- gen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen, oder
d) bei Kollektivversicherungsverträgen mit Vollversi- cherung der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund Wegfall der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändertvollen Rückdeckung.
c Ergibt 4 Nicht als wesentlich gilt die neue Kalkulation nach Abs. b höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, so sind wir berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzu- senken.
d Sind die nach Abs. c ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
e Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn Veränderung des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
f Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
g In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen gemäß J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2) und den Typklassen (J.1) einbezogenKollek- tivversicherungsvertrages dann, wenn sie gleichzeitig wirksam Folge einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen ist. schäftsgeheimnis unterstellte Dritte, welche sich ihrer- seits ausdrücklich zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichten, zu delegieren.
5 Allianz Suisse Leben kann die Zahlung von Renten je- derzeit von der Beibringung eines amtlichen Lebens- nachweises abhängig machen.
6 Allianz Suisse Leben kann Leistungen verweigern o- der einstellen, wenn vertragliche oder gesetzliche Mit- teilungs- und Meldepflichten verletzt oder verlangte Angaben und Unterlagen nicht beigebracht werden. Dies gilt nicht für Bei- tragsänderungen, wenn die Ermächtigung zur Akteneinsicht verweigert wird oder wenn vertrauensärztliche Untersuchungen aus Gründen, die sich aufgrund von K.2der versicherten Person oder vom Versicherungsnehmer zu vertreten sind, der Zuordnung des Vertrages zu nicht durchgeführt werden können.
7 Verweigerte oder eingestellte Leistungen können nicht mehr nachgefordert werden, wenn dies unter Anset- zung einer angemessenen Frist vorher schriftlich an- gedroht wurde und die Pflichtverletzung den Tarifgruppen (Anhang 4) und Regionalklassen (K.3), der Änderung von Tarifierungsmerkmalen (K.4) oder aufgrund des Schadenverlaufes des konkreten Versicherungsvertrages ergebenUmstän- den nach nicht als eine unverschuldete anzusehen ist.
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Samples: Kollektivversicherung in Der Beruflichen Zusatzvorsorge