Tatbestand Musterklauseln

Tatbestand. Die Klägerin zu 1. ist alleiniger Ladungs- versicherer der Klägerin zu 2. und nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht der Klägerin zu 2. auf Schadenersatz in Anspruch. Die Be- klagte hat als Frachtführer im Auftrag der Klägerin zu 2. die Beförderung von Gut übernommen, das auf der Seeteilstrecke beschädigt worden ist. Die Klägerin zu 2. macht gegen die Beklagte aus Bereiche- rung Ansprüche wegen zu viel gezahlter Kosten geltend. Die Klägerin zu 2. hatte bei der Beklagten die Verschiffung einer Partie von insge- samt 7 größeren Konstruktionsteilen mit einem Gewicht von 156,30 Tonnen von Novi Sad, Serbien, nach Bremen in Auftrag gegeben. Ausgangspunkt der Vertragsverhandlungen war die Anfrage der Klägerin zu 2. bei der Beklagten mit Nachricht vom 11. Juli 2017. Hier bat die Klägerin zu 2. die Beklagte um Angebo- te für den Transport einer bestimmten Partie per Schiff. Ausdrücklich ist dort als Ladeort Novi Sad und als Entladeort Bremen angegeben. Die Beklagte ant- wortete mit Schreiben vom 23. bzw. 30. August 2017. Die Beförderung hat die Streithelferin für die Beklagte durchge- führt Das Gut wurde in Novi Sad auf ein Binnenschiff verladen, nach Rotterdam befördert und dort entladen. Am 20. Ok- tober 2017 erfolgte dann die Weiterver- ladung auf das Seeschiff »Xxxxxx Xxxx« zur Beförderung nach Bremen. Entspre- chend den getroffenen Vereinbarungen hat die Beklagte dann mit der Klägerin zu 2. abgerechnet. Unter dem Datum des 26. September 2017 wurden der Klägerin zu 2. »pauschal« EUR 41.000,00 für die erste, Teilstrecke von Novi Sad nach Rot- terdam in Rechnung gestellt. Am Tage der Verladung des Gutes in Rotterdam, am 20. Oktober 2017, stellte die Beklagte der Klägerin zu 2. auch den zweiten Teil- betrag von »pauschal« EUR 47:000,00 in Rechnung. Beide Beträge wurden von der Klägerin zu 2. bezahlt. Nachdem das MV »Xxxxxx Xxxx« am 23. Oktober 2017 in Bremen eingetroffen war, zeigte sich, dass das Gut im Laufe der Seebe- förderung beschädigt worden war. Die streitgegenständlichen Schäden sind da- rauf zurückzuführen, dass die transpor- tierten Konstruktionsteile im Seeschiff »Xxxxxx Xxxx« nicht ordnungsgemäß (beförderungssicher) gestaut (gelasht) waren. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Abschluss des multimodalen Fracht- vertrages mit der Bestätigung der Kläge- rin zu 2. vom 1. September 2017 erfolgt sei. In diesem Dokument sei die von der Beklagten vorgegebene Aufteilung der Fracht nach Teilstrecken aufgenommen worden. Die im Hinbli...
Tatbestand. 3. Ansprüche des GH
Tatbestand a. Schuldpflicht des S gegenüber G
Tatbestand. I. zuzurechnen. Der Prüfer schätzte die Kapitalerträge auf 4 % der gezahlten Einmalprämie, mithin auf 00.000 € jährlich. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) folgte der Auffassung der Steuerfahndung und erließ am 24. Mai 2013 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 2011, in dem Zinsen aus der Versicherung in Höhe von 00.000 € als zusätzliche Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt wurden. Den Einspruch der Klägerin wies das FA als unbegründet zurück. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 26 veröffentlichten Urteil vom 29. September 2015 10 K 3587/13 statt.
Tatbestand. Die Klägerin ist Schiffseignerin des MS »Waalkade«. Sie nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Schiffs­ unfalls in Anspruch, der sich am 4. Xxxx­ xx 0000 in den frühen Morgenstunden bei Rheinkilometer 537,0 in der Nähe der Stein­ verladung »Sooneck« ereignet hat. Die Be­ klagte zu 1 ist Eigentümerin des Motor­ schleppers »Rheinland« und war von der Klägerin beauftragt worden, MS »Xxxx­ kade« am Unfalltag auf dem Rhein zu dre­ hen. Schiffsführer des Motorschleppers »Rheinland« war der Beklagte zu 2. Als MS »Waalkade« während des Wendemanövers in etwa quer zur Stromrichtung im Wasser lag, schoss es hinter dem Schleppboot vor­ bei ins rechtsrheinische Ufer und riss sich dabei den Schiffsboden derart auf, dass es zu erheblichem Wassereintritt kam. Die Klägerin beziffert den ihr entstande­ nen Schaden einschließlich Nutzungs­ verlust und Sachverständigenkosten auf 347.281,48 €. Ihre Klage hat das Rhein­ schifffahrtsgericht durch Urteil vom 15. Xxxx 2012 abgewiesen. Begründet hat es dies damit, dass die Klägerin ein Schadensersatz begründendes Verhalten der Beklagten nicht nachzuweisen ver­ mocht habe. Das Gericht sei vielmehr da­ von überzeugt, dass der Schiffsführer von MS »Waalkade« die streitgegenständliche Havarie selbst verursacht habe. Durch Ur­ teil vom 12. Dezember 2013 hat die Beru­ fungskammer die Entscheidung aufgeho­ ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Rheinschiff­ fahrtsgericht zurückverwiesen. Der zwi­ schen der Klägerin und der Beklagten zu 1 zustande gekommene Schleppvertrag sei rechtlich als Werkvertrag im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB einzuordnen. Die Werk­ leistung des Schleppbootunternehmers sei bereits dann mangelhaft und stelle zu­ gleich eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn der von dem Schleppunternehmer geschuldete Er­ folg nicht eintrete. Dies sei hier der Fall, so dass gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ver­ mutet werde, dass die Beklagte zu 1 die Pflichtverletzung zu vertreten habe. Auf der Grundlage der Feststellungen des Rheinschifffahrtsgerichts könne der der Beklagten zu 1 obliegende Entlastungsbe­ weis nicht als geführt angesehen werden. Die sich hier stellenden Fragen ließen sich ohne Einholung eines Sachverständigen­ gutachtens nicht klären. Dies gelte auch für eine allein auf deliktischer Grundlage in Betracht kommende Haftung des Beklag­ ten zu 2, dessen Verschulden allerdings die Klägerin beweisen müsse. Das Rheinschifffahrtsgericht hat nach der Zurückverwei...
Tatbestand. Entscheidungsgründe
Tatbestand. ● Eingriff in fremdes Geschäft: - Eingriff in absolute subjektive Rechte (Patente, Immaterialgüterrechte, Persönlichkeitsrechte); - Verletzung relativer subjektiver Rechte (z.B. Doppelverkauf, unerlaubte Untervermietung): Anwendung von OR 423 ist umstritten. ● Im eigenen Interesse.
Tatbestand. 1 Die Klägerin studierte seit dem 1. September 2008 an der Fachhochschule Erfurt im Bachelorstudiengang Konservierung und Restauration. Für ihr Studium erhielt sie Ausbildungsförderung vom Studentenwerk Thüringen. Am 25. Februar 2011 stellte sie einen Antrag auf Förderung für ein Praktikum im Ausland vom 1. Juni 2011 bis „31. November 2011“. Die Fachhochschule Erfurt bestätigte dabei eine vorgeschriebene Mindestdauer von vier Monaten. Die Klägerin wies weiter darauf hin, dass sie eine Ausbildungshilfe beim Leonardo-Büro Thüringen beantragt habe.

Related to Tatbestand

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.