Tatbestand Musterklauseln

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Vergütung aus einem Dienstleistungsvertrag. Die Parteien schlossen am 28.01.2016 einen als solchen bezeichneten „Dienstleistungsvertrag“. Der Kläger fungiert als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d GewO. Gegenstand des Dienstleistungsvertrages ist gem. § 1 des Vertrages die Unterstützung und Beratung des Klägers bei der Anstrebung einer Umstellung der bestehenden Krankheitskosten- und/oder Krankentagegeldversicherung des Beklagten. Nach § 2 des Vertrages ist unter „Pflichten des Dienstleisters“ folgendes vereinbart: „Der Dienstleister wird die dafür notwendigen Maßnahmen einleiten. Er beachtet dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit es sich bei der Ausführung des Auftrages um Rechtsberatung und Rechtsbesorgung handelt, beauftragt der Dienstleister in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine ihm angeschlossene Rechtsanwaltskanzlei und bei Versicherungsberatungen einen geeigneten Versicherungsmakler damit. Die Kosten hierfür übernimmt der Dienstleister.“ Nach § 6 des Vertrages ist unter „Vergütung“ folgendes vereinbart: „Für den Fall, dass durch den Tarifwechsel eine Einsparung an Beträgen entsteht, ist zwischen den Vertragsparteien ein erfolgsabhängiges Honorar von 12 Monatsersparnisse der tatsächlich ersparten Krankenversicherungsbeiträge, bezogen auf die Beitragsdifferenz zwischen bisherigem Monatsbeitrag und Monatsbeitrag nach Tarifumstellung zzgl. Mehrwertsteuer, verbindlich vereinbart. Eventuelle Selbstbehaltserhöhungen werden durch 12 geteilt und von der errechneten Monatsersparnis vorababgezogen. Zur Berechnung werden die Beiträge und die Selbstbeteiligungen zum Zeitpunkt der Vertragsumstellung herangezogen.“ Auf den Dienstleistungsvertrag vom 28.01.2016 (Blatt 10 f. d.A.) wird Bezug genommen. Unter Mitwirkung des Klägers nahm der Beklagte einen Tarifwechsel seiner privaten Krankenversicherung vor, was zu einer Monatsersparnis an Versicherungsbeiträgen in Höhe von 242,12 € monatlich bei einer Erhöhung des Selbstbehalts um 50,- € jährlich führte. Der Kläger stellte daraufhin seine Leistungen mit Rechnung vom 29.08.2016 in Höhe von 3.397,97 € in Rechnung. Auf die Rechnung vom 29.08.2016 (Blatt 12 d.A.) wird Bezug genommen. Der Beklagte widersprach mit E-Mail vom 08.09.2016 der Rechnung, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 14.09.2016 unter Fristsetzung zum 28.09.2016 und durch weitere Mahnung vom 11.10.2016 zur Zahlung aufforderte. Nachdem keine Zahlung erfolgte, beauftragte der Kläger einen Rec...
Tatbestand. Ansprüche des GH
Tatbestand a. Schuldpflicht des S gegenüber G b. Erfüllung der Schuldpflicht durch einen Dritten c. Mit Wissen und Willen des S x. Xxxxxxxxxxx des Dritten e. In Ausübung seiner Verrichtung (Vorsatz des Gehilfen?) 2. Rechtsfolge
Tatbestand. ● Eingriff in fremdes Geschäft: - Eingriff in absolute subjektive Rechte (Patente, Immaterialgüterrechte, Persönlichkeitsrechte); - Verletzung relativer subjektiver Rechte (z.B. Doppelverkauf, unerlaubte Untervermietung): Anwendung von OR 423 ist umstritten. ● Im eigenen Interesse.
Tatbestand. Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängig ist.
Tatbestand. Die Klägerin studierte seit dem 1. September 2008 an der Fachhochschule Erfurt im Bachelorstudiengang Konservierung und Restauration. Für ihr Studium erhielt sie Ausbildungsförderung vom Studentenwerk Thüringen. Am 25. Februar 2011 stellte sie einen Antrag auf Förderung für ein Praktikum im Ausland vom 1. Juni 2011 bis „31. November 2011“. Die Fachhochschule Erfurt bestätigte dabei eine vorgeschriebene Mindestdauer von vier Monaten. Die Klägerin wies weiter darauf hin, dass sie eine Ausbildungshilfe beim Leonardo-Büro Thüringen beantragt habe.
Tatbestand. 2.1. Anwendbarkeit: kein Ausschluss durch UKV, da §§ 613 a I, II, IV 1 BGB zwingendes Recht (BAG NJW 1977, 1168) - betroffen nur asset deal, bei share deal besteht bisheriger Arbeitgeber sowieso fort 2.2. Arbeitsverhältnis: # Dienstverhältnis mit Organen (= Geschäftsführer, Vorstand, freie Mitarbeiter, Handelsvertreter) Deklaratorische Bezeichnung im UKV (Anlage) 2.3. Betrieb = selbständig abtrennbare, auf Dauer angelegte „wirtschaftliche Einheit“, ähnliche Abgrenzung wie bei UKV zum Erwerb einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern (BGH NJW 2002, 1042); jetzt auch Definition in RL 2001/23/EG: „Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“ => wertende Gesamtbetrachtung aller den Einzelfall kennzeichnenden Umstände! 2.4. Übergang = Übergang der tatsächlichen Leitungsmacht beim UK, entspricht meist dem Übergangsstichtag im UKV (Closing) bzw. dem Gefahrübergang, wobei es auf die Rechtswirksamkeit des UKV allerdings nicht ankommt (vgl. BGHZ 138, 195). 17.12.2019 262
Tatbestand. 613a BGB findet keine Anwendung, wenn der Erwerber oder Veräußerer den Betrieb stilllegen. Fortführungsmöglichkeit genügt nicht. ▪ An das Vorliegen einer Stilllegung sind strenge Maßstäbe anzulegen! Legt Veräußere still und erfolgt Betriebsübergang innerhalb der Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses, greift § 613 a BGB ein (BAG 8 AZR 766/08 – insolvente Metzgerei) ▪ Für den Erwerber besteht das Risiko einer Haftung aus § 613a BGB, wenn Verkäufer den ihm verbliebenen Betriebsteil nachher in zeitlicher Nähe zum Unternehmenskauf still legt. ▪ § 613a BGB findet grundsätzlich auch Anwendung, wenn ein Unternehmen gekauft wird, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, jedoch ist hier eine Haftung für „Altschulden“ ausgeschlossen.
Tatbestand asset deal –

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  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Gegenstand 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. 2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.) 3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln. 4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen. 5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. 7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6. 8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein. 9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren. 10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. 2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Xxxx des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

  • Vertragsbestandteile Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Leistungsgegenstand Gegenstand dieses Service Level Agreements ist die Bereitstellung der Dienstleistungen im Rechenzentrum. Die allgemeinen Leistungen werden hinsichtlich der Leistungsqualität und des Leistungsumfangs im Teil A beschrieben. Die verfahrensspezifischen Leistungen werden im Teil B beschrieben.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.