Technik und Betrieb Musterklauseln

Technik und Betrieb. 2.1 Der Anschluss des Kunden an das Netz der Amprion und die an das Netz der Amprion angeschlossenen und mit elektrischer Energie zu versorgenden Anlagen des Kunden müssen den jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den jeweils anerkannten Regeln der Technik (DIN-, DIN-IEC- und DIN-EN-Normen und VDE- Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, etc.) sowie den jeweils auf der Internetseite der Amprion veröffentlichten technischen Mindestanforderungen für den Anschluss an das Netz der Amprion entsprechen. 2.2 Jeder Vertragspartner erstellt, unterhält und erneuert auf seine Kosten die in seinem Eigentum stehenden Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände auf eigene Gefahr und verpflichtet sich die Arbeiten so auszuführen, dass sich keine störenden Rückwirkungen auf die Anlagen des anderen Vertragspartners und keine Beschädigungen derselben ergeben. Jeder Vertragspartner wird solche Arbeiten so früh wie möglich mitteilen, damit eine Änderung oder Sicherung der Anlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann. 2.3 Eine Änderung der Lieferspannung wird von Amprion unter Beachtung der Entwicklung der Verhältnisse im Netz der Amprion festgelegt. Xxxxxxx wird die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigen und den Kunden frühzeitig über das technische Konzept informieren. Der Kunde trägt die Kosten der notwendig werdenden Änderungen der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen. 2.4 Der Kunde legt die in seinem Eigentum befindlichen elektrischen Anlagen für Kurzschlussleistungen im Rahmen der Kurzschlussfestigkeit der Anlagen der Amprion am Netzanschluss aus. Wird durch einen Anstieg der Kurzschlussleistung über die bisherige Kurzschlussfestigkeit der Anlagen der Amprion am Netzanschluss hinaus eine Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit der Anlagen des Kunden erforderlich, wird diese mit Amprion unter Beachtung der Entwicklung der Verhältnisse im Netz der Amprion abgestimmt. Der Kunde trägt die Kosten der notwendig werdenden Änderungen der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen. 2.5 Um unzulässige Rückwirkungen auf Anlagen von Amprion oder Dritter auszuschließen, ist Amprion berechtigt, die elektrischen Anlagen des Kunden am Netzanschluss zu überprüfen. Durch eine Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der elektrischen Anlagen sowie durch deren Anschluss an das Netz übernimmt Amprion keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlagen. 2.6 Für Betreiber von Verteilnetzen, die am Netzanschlusspunkt an einem Höchsts...
Technik und Betrieb. Technische Anschlussbedingungen (§ 20 NAV) 4.1 Die technischen Anforderungen der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der elektrischen Anlage einschließlich Eigenerzeugungsanlagen sind in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2007) der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH festgelegt und auf der Homepage unter xxx.xxxx-xxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht. 4.2 Der Anschluss des Kunden an das Netz des Netzbetreibers und die an das Netz des Netzbetreibers angeschlossenen und mit elektrischer Energie zu versorgenden Einrichtungen des Kunden müssen den jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den jeweils anerkannten Regeln der Technik (z.B. EN- und VDE-Bestimmungen, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften, etc.) entsprechen. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind. 4.3 Der Kunde ist für den Betrieb und die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. 4.4 Die Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch einen in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Installateur nach den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten zu überwachen. Anlagenteile in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können plombiert werden. 4.5 Eine Erhöhung der Kurzschlussleistung oder eine Änderung der Lieferspannung werden vom Netzbetreiber in Abstimmung mit dem Kunden unter Beachtung der Entwicklung der örtlichen Netzverhältnisse festgelegt. Der Kunde trägt die Kosten der dadurch notwendig werdenden Änderungen bzgl. der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen. 4.6 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die elektrischen Anlagen an der Übergabestelle des Kunden auf ihren vorschriftsmäßigen Zustand hin zu prüfen. Durch eine Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der elektrischen Anlagen sowie durch deren Anschluss an das Netz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlagen. 4.7 Der Kunde wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass dadurch keine nachteiligen Rückwirkungen auf den ordnungsgemäßen Netzbetrieb des Netzbetreibers eintre...
Technik und Betrieb. 3.1 Die unmittelbar oder mittelbar an das Netz des Netzbetreibers anzuschließenden oder angeschlossenen elektrischen Anlagen (Kundenanlagen) müssen den jeweiligen Regeln der Elektrotechnik (insbesondere der VDE-AR-N 4110), den jeweiligen Bestimmungen und Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers (z. B. TAB Mittelspannung) und den dort genannten Richtlinien und Normen entsprechend ausgeführt, betrieben und instandgehalten werden. 3.2 Der Betrieb der Kundenanlage ist so zu führen, dass dadurch keine nachteiligen Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers eintreten können. 3.3 Bei dem Betrieb von Verbrauchsgeräten und Erzeugungsanlagen in der Kundenanlage sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3.4 Der Anschlussnehmer stellt sicher, dass für Bezugsanlagen ein Verschiebungsfaktor (cos ϕ) zwischen 0,9 induktiv und 0,9 kapazitiv eingehalten wird. Im Fall der Nichteinhaltung des vorgenannten Verschiebungsfaktors kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer auf seine Kosten eine den tatsächlichen Belastungsverhältnissen angepasste ausreichende Blindstromkompensation installiert. 3.5 Der Anschlussnehmer sorgt dafür, dass durch seine Anlagen der Betrieb der Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen des Netzbetreibers wird er auf seine Kosten geeignete Tonfrequenzsperren einbauen.
Technik und Betrieb. 3.1 Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Erzeugungsanlage müssen den gesetzlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausgeführt werden. Insbesondere sind, in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten: • die VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen), • die „Technischen Anschlussbedingungen“ (TAB) für Niederspannung, • die „Richtlinien für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Stromverteilungsnetz“. 3.2 Sämtliche in Ziffer 3.1 genannten Regelungen sind dem Anlagenbetreiber bekannt und liegen bei StWB zur Einsichtnahme aus bzw. werden von StWB auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
Technik und Betrieb. Der Anlagenbetreiber hat die Verantwortung dafür zu tragen, dass die Errichtung, der Betrieb, die Instandhaltung und die Änderung der Erzeugungsanlage entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Nähere Bestimmungen sind in der diesem Vertrag beigefügten Anlage „Zusätzliche Technische Bedingungen für den Anschluss und den Betrieb von Erzeugungsanlagen am Netz der EVR“ enthalten.

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  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.