Technische Dokumentation Musterklauseln

Technische Dokumentation. Vom AN sind alle, für eine eigenständig durchführbare technische Betriebsführung (samt Wartung und Instandhaltung) der gelieferten Anlagen, notwendigen Unterlagen zur tech- nischen Dokumentation bereits im Vorfeld der Angebotslegung in elektronischer Form bereitzustellen. Diese umfasst insbesondere: - Bedienungsanleitung (für Medizinprodukte in deutscher Sprache) - Wartungs- und Reparaturanleitung inkl. Checklisten - Schaltpläne / Aufbaupläne - Ersatzteillisten - Hygiene-/Aufbereitungshinweise - Sicherheitsdatenblätter, falls zutreffend - CE-Konformitätserklärung / CE-IVD Der AN hat auch alle Nutzungsrechte und Informationen (bspw. „Service Code“, etc.), die für eine optimale und eigenständige technische Betriebsführung (samt Wartung bzw. In- standhaltung) der Leistungsteile durch den AG selbst notwendig sind, zu übergeben.
Technische Dokumentation. 4.1 Die von BRUSA zu liefernden Waren und / oder die von BRUSA zu erbringenden Dienstleistungen sind in dem Vertrag oder in der Bestätigung von BRUSA abschließend aufgeführt (einschließlich Anlagen oder Unterlagen, die durch Bezugnahme, z. B. unter Bezugnahme auf die offizielle Webseite von BRUSA, in diese Bestätigung aufgenommen wurden). 4.2 Informationen über Waren, Produkte und Dienstleistungen (einschließlich der Informationen auf der offiziellen Website von BRUSA) wie Produktdatenblätter, Broschüren und Kataloge sind nur annähernd maßgebend und können abweichen, es sei denn, BRUSA hat gesondert schriftlich zugestimmt, dass bestimmte Teile dieser Informationen verbindlich sind oder BRUSA hat schriftlich gesondert zugestimmt, dass diese Informationen Bestandteil des Vertrags sind (z.B. im Bestätigungsschreiben / in der Auftragsbestätigung von BRUSA).
Technische Dokumentation. Der Lieferung ist eine ausführliche technische Dokumentation, die die Montage- Betriebs- und Wartungsanleitungen, Schaltpl‰ne, Schnittzeichnungen, Ersatzteillisten, Sicherheitshinweise usw. umfasst, beizuschlieflen. Bei Vertragsabschlufl wird vereinbart in welcher Sprache die Dokumentation auszufertigen ist. Liegt die Dokumentation bei Auslieferung noch nicht vor, so kann keine Zahlungsfreigabe erfolgen. Es kann in diesem Fall zus‰tzlich vereinbart werden, dass die Dokumentation innerhalb einer Nachfrist beizubringen ist. Für die Qualit‰t der Dokumentation haftet der Vertragspartner.
Technische Dokumentation. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, sind die technischen Spezifikatio- nen in Broschüren und Katalogen der InfoGuard nicht bindend. Daten in technischen Unterlagen sind nur bindend, wenn in diesem Angebot oder in den jeweiligen technischen Unterlagen ausdrücklich der bin- dende Charakter dieser Daten festgelegt wird. Die technischen Dokumentationen und Betriebsanleitungen der Herstel- ler gelten im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Her- stellers.
Technische Dokumentation. Aus der technischen Dokumentation muss hervorgehen, dass die Maschine den Anforderungen der oben genannten Vorschriften entspricht. Sie muss die Planung, die Herstellung und den Betrieb der Maschine umfassen, soweit dies für die Zwecke der Konformitätsbewertung erforderlich ist. Die technische Dokumentation muss in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein, mit Ausnahme der Gebrauchsanleitung.
Technische Dokumentation. 7.1 Dem Vertragspartner von MAN zur Verfügung gestellte Unterlagen aller Art, wie z.B. Muster, Zeichnungen und Modelle, Programme und dergleichen, bleiben im Eigentum von MAN. Der Vertragspartner darf sie nicht für andere als die vertraglichen Zwecke verwenden, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Derartige Unterlagen sind ohne besondere Aufforderung an MAN zurückzusenden, wenn sie zur Erledigung des Auftrages nicht mehr benötigt werden. 7.2 Von MAN zur Verfügung gestellte Unterlagen sind vom Vertragspartner rechtzeitig vor Fertigungsbeginn auf Vollständigkeit und ihre inneren Maßzusammenhänge hin zu überprüfen und ggf. nach Rücksprache mit MAN vom Vertragspartner zu korrigieren bzw. zu ergänzen. 7.3 Die vom Vertragspartner entsprechend den Angaben oder Unterlagen von MAN hergestellten Fertigungsmittel, wie z.B. Gesenke, Lehren, Matrizen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Formen, Schweißschablonen, Programme und dergleichen, dürfen vom Vertragspartner nur zur Ausführung der Aufträge von MAN verwendet werden. Der Vertragspartner darf diese Fertigungsmittel weder zu eigenen Zwecken verwenden noch Dritten anbieten oder sonst wie zugänglich machen. 7.4 Sämtliche technischen Unterlagen (Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Ersatzteillisten, Programme usw.), insbesondere soweit sie für die Montage, ihre Überwachung, den Betrieb, die Wartung und Ersatzteilherstellung bzw. -beschaffung sowie für die Einholung behördlicher Genehmigungen notwendig sind, sind MAN in der gewünschten Ausführung und Anzahl rechtzeitig, spätestens zu den vertraglich festgelegten Terminen, vorzulegen. Ziff. 11 dieser Bedingungen gilt entsprechend.
Technische Dokumentation. Der Besteller wird rechtzeitig die in seinem Besitz befindliche aktuelle technische Dokumentation (zum Beispiel Zeichnungen, Beschreibungen, Tabellen/Grafiken und Anweisungen) zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Serviceleistungen relevant ist und stellt deren Vollständigkeit und Fehlerfreiheit sicher.
Technische Dokumentation. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Lieferung die aktuelle Dokumentation mitzuliefern, die für die Wartungsebene 1 und die einwandfreie Funktion des Materials erforderlich ist. Diese Dokumentation ist in Französisch abgefasst und wird ohne Mehrkosten bereitgestellt.
Technische Dokumentation. Der Kunde hat die sich in seinem Besitz befindliche technische Dokumentation (z. B. aktuelle Zeichnungen, Beschreibungen, Tabellen und Anleitungen) zu liefern, die für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten erforderlich ist. Der Auftragnehmer darf diese Dokumentation nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung des Vertrages nutzen.
Technische Dokumentation. Der Kunde hat die in seinem Besitz befindliche technische Dokumentation (z.B. aktuelle Zeichnungen, Beschreibungen, Aufstellungen, Anweisungen sowie Betriebs- und Wartungsprotokolle), die zur Durchführung der vereinbarten Reparaturarbeiten notwendig ist, zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer darf diese Dokumentation nur zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen heranziehen.