Anwendbares Recht, Gerichtstand. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar.
Anwendbares Recht, Gerichtstand. 17.1 Diese Bedingungen und die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutsch- land unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
17.2 Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten ist Wuppertal, Bundesrepublik Deutschland. Der Käufer ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Anwendbares Recht, Gerichtstand. 24.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
24.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertrags- verhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständi- gen Stelle. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, die ihn im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.
Anwendbares Recht, Gerichtstand. 31.1 Es kommt österreichisches Recht zur Anwendung, unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf das Recht anderer Staaten verweisen. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht) ist ausgeschlossen
31.2 Zur Entscheidung von Streitigkeiten, insbesondere über das Zustandekommen eines Vertrages oder über die sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, ist ausschließlich das jeweils sachlich zuständige Gericht der vertragsschließenden NOBUGS MARKETING GmbH Geschäftsstelle. Die NOBUGS MARKETING GmbH ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an einem anderen, etwa seinem allgemeinen Gerichtsstand, zu klagen.
Anwendbares Recht, Gerichtstand. 18.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ALD-VT und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Lieferbeziehung zwischen den Parteien ist Frankfurt a.M. ALD-VT ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz von ALD-VT Klage zu erheben.
Anwendbares Recht, Gerichtstand. 1. Für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag gilt ausschließlich niederländisches Recht.
2. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Etwaige Streitfälle werden dem zuständigen Gericht am Geschäftssitz von BG Products vorgelegt, aber BG Products behält sich jederzeit das Recht vor, den Streitfall dem zuständigen Gericht am Geschäftssitz der Gegenpartei vorzulegen.
4. Ungeachtet der Entscheidung von BG Products hat der Konsument jederzeit das Recht, den Streitfall dem gesetzlich zuständigen Gericht vorzulegen. Der Konsument muss diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach dem Erhalt der Vorladung zum Gericht BG Products bekannt geben.
5. Wenn die Gegenpartei ihren Sitz außerhalb der Niederlande hat, darf BG Products den Streitfall dem zuständigen Gericht in dem Land oder in dem Staat vorlegen, in dem die Gegenpartei ihren Geschäftssitz hat.
Anwendbares Recht, Gerichtstand a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ASS und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Gerichtsstand ist das für den Sitz der ASS zuständige Gericht (Amtsgericht Bergisch Gladbach/Landgericht Köln). ASS ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Anwendbares Recht, Gerichtstand. Im Vertragsverhältnis zwischen NU und NU gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Anwendbares Recht, Gerichtstand. 20.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).
20.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand ist das am Sitz des Auftraggebers zuständige Amtsgericht bzw. Landgericht.
Anwendbares Recht, Gerichtstand. 16.1 Das Vertragsverhältnis zwischen Corallium Swiss und dem Kunden sowie sämtlichen damit zusammen- hängenden Beziehungen unterstehen dem schweizerischen Recht.
16.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der Corallium Swiss und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten ist 0000 Xxxxxxxxxxxx.