Technische Mindestanforderungen. 8.1. Es gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers in ihrer jeweils veröffent- lichten Fassung.
8.2. Weitergehende technische Anforderungen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Euro- päische Netzkodizes, EnWG, EEG oder KWKG) ergeben, bleiben unberührt.
Technische Mindestanforderungen. 9.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere Technische Mindestanforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Weitergehende technische Anforderungen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z. B. EnWG oder GasNZV) ergeben, bleiben unberührt.
Technische Mindestanforderungen. Es gelten die technische Anwendungsregeln des VDE (TAR) als technische Mindestanforderungen i.S.d. §19 Abs. 1 EnWG. Bei den TAR des VDE handelt es sich derzeit vor allem um die XXX-XX-X 0000, XXX-XX-X 0000, XXX-XX-X 4110 und VDE-AR-N 4120. Die TAR liegen bei dem Netzbe- treiber (HVM-IE1) im Terminal 2 zur Einsichtnahme aus.
Technische Mindestanforderungen. Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen des Providers ist davon abhängig, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Smartphones, Tablets, Rou- tern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung der aktuell angebotenen Software entsprechen und die vom Kunden zur Nutzung der Software berechtigten Nutzer mit der Bedienung der Software vertraut sind. Im Übrigen wird er zur Nutzung der Leistungen des Providers nur solche Hard- und Software einsetzen, die den in der Anlage „Softwarespezifikation“ genannten Mindest- anforderungen entspricht. Die Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Kunden. Der Provider bietet an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen.
Technische Mindestanforderungen. (1) Es gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers in ihrer jeweils veröffentlichten Fassung.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der elektrischen Anlage einschließlich dort angeschlossener Erzeugungseinheit(en) festzulegen, so- weit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versor- gung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Ver- teilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(3) Weitergehende technische Anforderungen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Europäische Netzkodi- zes, EnWG, EEG oder KWKG) ergeben, bleiben unberührt.
Technische Mindestanforderungen. 9.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere Technische Mindestanforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage festzule- gen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbeson- dere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anfor- derungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Weiter- gehende technische Anforderungen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. EnWG oder GasNZV) ergeben, bleiben unberührt. Es gelten die Technischen Mindest- anforderungen des Netzbetreibers.
9.2. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte kann in den Technischen Mindestanforde- rungen von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden.
Technische Mindestanforderungen. Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten der Anschluss- nutzung aufgrund netzbezogener und sonstiger Um- stände, Redispatch
Technische Mindestanforderungen. Folgende Technischen Mindestanforderungen stellen die Interoperabilität des jeweiligen Netzanschlusses ohne Beeinträchtigung der Sicherheit unter Berücksichtigung netzverträglicher Gasbeschaffenheiten sicher.
1.2.1 Netzanschlusspunkte: Planung, Errichtung und Betrieb. Für Planung, Errichtung und Betrieb gelten insbesondere die Arbeitsblätter DVGW G 462 (A), DVGW G 463 (A) und DVGW G 472 (A). Für jeden Netzanschluss muss mindestens folgendes schriftlich fixiert werden: • Anschlusspunkt, Eigentumsgrenze • Anschlussleistung • Regelungen zum ordnungsgemäßen/gestörten Betrieb der Kundenanlage • Verpflichtungen des Netzanschlusskunden zum Schutz der technischen Einrichtungen • Regelungen hinsichtlich des Zutrittsrechts und zur Grundstücksnutzung (Messgeräteprüfung) • Einbau, Betrieb und Ablesung der Steuer- und Messeinrichtungen • Technische Voraussetzungen einer Liefersperre • Außerbetriebnahme des Anschlusses
1.2.2 Gas- Druckregelanlagen und Gasvolumen- und Gasbeschaffenheitsmessanlagen: Planung, Errichtung und Betrieb. Für Planung, Errichtung und Betrieb gelten insbesondere die Arbeitsblätter DVGW G 488 (A), DVGW G 491 (A), DVGW G 492 (A) DVGW G 495 (A) und DVGW G 497 (A). Die Gas-Druckregelanlagen und Gasbeschaffenheits-und Gasvolumenmessanlagen dienen der Entspannung, Messung und ggf. Odorierung des bezogenen Gases. Planung und Errichtung sowie Betrieb und Unterhalt der Gas-Druckregel- und Messanlage (einschließlich Gebäude) erfolgt bei Netzkopplungspunkten durch einen der Gasnetzbetreiber, bei Netzanschlusspunkten durch den Netzanschlusskunden. Die Grundstückbeschaffung erfolgt durch den Netzanschlusskunden. Hierzu gehört jeweils auch die rechtzeitige Erweiterung, Ergänzung oder Änderung der Anlage, soweit dies später durch die Betriebsverhältnisse oder neue technische Erkenntnisse erforderlich wird. Eigentumsgrenze, Übergabestelle des Gases sowie Instandhaltungs- und Betriebsgrenzen sind im jeweiligen Anlagenvertrag fest zu legen. Vor Erstellung einer Gas-Druckregelanlagen und Gasbeschaffenheits- und Gasvolumenmessanlage stimmen Gasnetzbetreiber und Netzanschlusskunde den geplanten Anlagenaufbau ab. Dazu stellt der Netzanschlusskunde Zeichnungen und ausreichende schriftliche Unterlagen zur Verfügung. Die Unterlagen werden Bestandteil des Netzanschluss- oder Netzkopplungsvertrages. Diese Regelung gilt auch für Änderungen an bestehenden Anlagen. Gas- Druckregelanlagen und Gasbeschaffenheits- und Gasvolumenmessanlagen können bei kleineren Volumenströmen auch...
Technische Mindestanforderungen. Es gelten die technische Anwendungsregeln (TAR) des Verbands der Elektrotechnik (VDE) als technische Mindestanforderungen i.S.d. §19 Abs. 1 EnWG. Relevant sind insbesondere XXX-XX-X 0000, XXX-XX-X 4105 und VDE-AR-N 4110. In die TAR kann beim Netzbetreiber (Fraport AG, Bereich HVM-IE) in Terminal 2 Einsicht genommen werden. Bitte kontaktieren Sie: xxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxx.xx.
Technische Mindestanforderungen. Bei Eintreffen der SNTC Crew muss die PA eingemessen sein! SNTC verwendet z.T. sein eigenes Equipment. Beachten Sie bitte, sobald das SNTC Equipment eingestellt ist, ist es nicht mehr möglich Kabel, Stageboxen, Substageboxen und Stative für andere Bands umzubauen.
9.1 PA: Dem Venue und der Besucherzahl angemessenes PA-System. Vorzugsweise Systeme von d+b, Meyer, Turbosound, L-Acoustic, GAE, EAW, Martin, JBL oder nach technischem Standard vergleichbare Systeme. Diese Liste bitte mailen an: xxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxx.xx
9.2 FOH: Mischpult ebenerdig für Saalbeschallung, (z.B. Yamaha CL/QL, SC-Vi Serie, A&H iLive/dLive/GLD-Serie oder adäquates)
9.3 INSERTS: (kein Outboard notwendig bei digitaler Konsole) Stereo-House-EQ Klark, BSS, Yamaha o.ä.