Technische Mindestanforderungen. 8.1. Es gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers in ihrer jeweils veröffent- lichten Fassung.
Technische Mindestanforderungen. 8.1. Es gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers in ihrer jeweils veröffentlichten Fassung.
Technische Mindestanforderungen. 9.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere Technische Mindestanforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Re- geln der Technik entsprechen. Weitergehende technische Anforderungen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. EnWG oder GasNZV) ergeben, bleiben unberührt. Es gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers.
Technische Mindestanforderungen. Es gelten die technische Anwendungsregeln des VDE (TAR) als technische Mindestanforderungen i.S.d. §19 Abs. 1 EnWG. Bei den TAR des VDE handelt es sich derzeit vor allem um die XXX-XX-X 0000, XXX-XX-X 0000, XXX-XX-X 4110 und VDE-AR-N 4120. Die TAR liegen bei dem Netzbe- treiber (HVM-IE1) im Terminal 2 zur Einsichtnahme aus.
Technische Mindestanforderungen. Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen des Providers ist davon abhängig, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Smartphones, Tablets, Rou- tern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung der aktuell angebotenen Software entsprechen und die vom Kunden zur Nutzung der Software berechtigten Nutzer mit der Bedienung der Software vertraut sind. Im Übrigen wird er zur Nutzung der Leistungen des Providers nur solche Hard- und Software einsetzen, die den in der Anlage „Softwarespezifikation“ genannten Mindest- anforderungen entspricht. Die Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Kunden. Der Provider bietet an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen.
Technische Mindestanforderungen. Folgende Technischen Mindestanforderungen stellen die Interoperabilität des jeweiligen Netzanschlusses ohne Beeinträchtigung der Sicherheit unter Berücksichtigung netzverträglicher Gasbeschaffenheiten sicher.
Technische Mindestanforderungen. 8.1. Es gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers in ihrer jeweils veröffentlichten Fas- sung.
Technische Mindestanforderungen. Es gelten die technische Anwendungsregeln (TAR) des Verbands der Elektrotechnik (VDE) als technische Mindestanforderungen i.S.d. §19 Abs. 1 EnWG. Relevant sind insbesondere XXX-XX-X 0000, XXX-XX-X 4105 und VDE-AR-N 4110. In die TAR kann beim Netzbetreiber (Fraport AG, Bereich HVM-IE) in Terminal 2 Einsicht genommen werden. Bitte kontaktieren Sie: xxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxx.xx.
Technische Mindestanforderungen. 9. Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten der Anschluss- nutzung aufgrund netzbezogener und sonstiger Um- stände, Redispatch
Technische Mindestanforderungen. Bei Eintreffen der SNTC Crew muss die PA eingemessen sein! SNTC verwendet z.T. sein eigenes Equipment. Beachten Sie bitte, sobald das SNTC Equipment eingestellt ist, ist es nicht mehr möglich Kabel, Stageboxen, Substageboxen und Stative für andere Bands umzubauen.