Teilleistungen. 7.1 Der AN ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn sie für den AG zumut- bar sind und die Verzögerung der Gesamtleistung und/oder Gesamt- lieferung für den AG vollständig oder teilweise vermieden werden kann. Etwaige vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt, § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede). 52105-2023-08-AGB-WV-B2B
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Teilleistungen. 7.1 Der AN ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn sie für den AG zumut- bar sind und die Verzögerung der Gesamtleistung und/oder Gesamt- lieferung Ge- samtlieferung für den AG vollständig oder teilweise vermieden werden wer- den kann. Etwaige vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührtunbe- rührt, § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede). 52105-2023-08-AGB-WV-B2B.
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Teilleistungen. 7.1 Der AN ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn sie für den AG zumut- bar sind und die Verzögerung der Gesamtleistung und/oder Gesamt- lieferung Ge- samtlieferung für den AG vollständig oder teilweise vermieden werden wer- den kann. Etwaige vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührtunbe- rührt, § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede). 5210552104-20232024-0802-AGB-WV-B2BB2C
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Teilleistungen. 7.1 Der AN ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn sie für den AG zumut- bar sind und die Verzögerung der Gesamtleistung und/oder Gesamt- lieferung Ge- samtlieferung für den AG vollständig oder teilweise vermieden werden wer- den kann. Etwaige vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührtunbe- rührt, § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede). 5210552104-2023-08-AGB-WV-B2BB2C
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Teilleistungen. 7.1 Der AN ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn sie für den AG zumut- bar zumutbar sind und die Verzögerung der Gesamtleistung und/oder Gesamt- lieferung Gesamtlieferung für den AG vollständig oder teilweise teilwei- se vermieden werden kann. Etwaige vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt, § 305 b BGB (Vorrang der IndividualabredeIndividu- alabrede). 52105-2023-08-AGB-WV-B2B.
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Teilleistungen. 7.1 Der AN ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn sie für den AG zumut- bar sind und die Verzögerung der Gesamtleistung und/oder Gesamt- lieferung für den AG vollständig oder teilweise vermieden werden kann. Etwaige vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt, § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede). 52105-2023-08-AGB-WV-B2B.
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