TEILUNMÖGLICHKEIT Musterklauseln

TEILUNMÖGLICHKEIT. Teilunmöglichkeit liegt vor, wenn sich die anfängliche objektive Unmöglichkeit nur auf einen Teil der Leistung bezieht (zB ein Teil des Kaufgegenstands ist vor Abschluss untergegangen). Hier wird nach dem Interesse des Käufers entschieden: ist der KV mit der Teilunmöglichkeit irrelevant geworden (unter dem Wissen, dass diese Teilunmöglichkeit besteht, wäre der Vertrag nicht geschlossen worden), wird sie wie eine Gesamtunmöglichkeit behandelt. Ist jedoch der Wille des Käufers teilbar, sprich auch ohne den unmöglichen Teil der Leistung ist der Vertrag wirtschaftlich für ihn denkbar, so ist der mögliche Teil der Leistung obligationsgemäß zu Erbringen, und das Entgelt entsprechend zu mindern. Sonderregelung Untergang eines Hauses: vollständiger Untergang → Wahlrecht, es wird nach dem Interesse des Käufers entschieden weniger als die Hälfte untergegangen → Vertrag kommt gültig zustande und ist zu erfüllen. EMPTIO CONTRACTA Untergang einer Sache Übergabe
TEILUNMÖGLICHKEIT. Nach § 275 Abs. 1 BGB wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht nur „soweit“ frei, wie die Leistung nach Entstehung des Schuldverhältnisses unmöglich wird. Für den unmöglich gewordenen Teil der Leistungspflicht kann der Gläubiger dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§§ 280 Abs. 1, 283 BGB), im Übrigen bleibt es beim Erfüllungsanspruch des Gläubigers und im Falle eines gegenseitigen Vertrages beim Gegenleistungsanspruch des Schuldners. Statt dessen hat der Gläubiger aber auch das Recht unter Ablehnung des möglichen Teils der Leistung Schadensersatz anstelle der Leistung wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat (§§ 283 Satz 2, 281 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei gegenseitigen Verträgen kommen zu diesen Rechtsbehelfen noch der Teilrücktritt (§§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 BGB), der Rücktritt vom ganzen Vertrag bei Interessewegfall (§§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 BGB) sowie die Rechte des § 326 Abs. 1 BGB hinzu. Entscheidet sich der Gläubiger bei Teilunmöglichkeit eines gegenseitigen Vertrages für Schadensersatz wegen des unmöglich gewordenen Teils der Leistung, Teilrücktritt oder die Rechte des § 326 Abs. 1 BGB, so zerfällt der Vertrag in zwei Teile: Hinsichtlich des noch möglichen Teils der Leistung wird der Vertrag normal abgewickelt, hinsichtlich des unmöglich gewordenen Teils treten die soeben erörterten Rechtsfolgen der §§ 283, 281 und 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 BGB ein. Statt dessen kann der Gläubiger aber auch die so genannten „Totalrechte“ der §§ 283, 281 Abs. 1 Satz 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 BGB geltend machen, also Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen oder vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. Das ist auf der Grundlage der Verhältnisse des Gläubigers objektiv zu entscheiden und insbesondere dann anzunehmen, wenn er den Zweck, den er mit der Leistung verfolgt hat, mit der Teilleistung überhaupt nicht mehr erreichen kann oder wenn er sich wegen der gesamten Leistung anderweitig eindecken musste. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schuldner den vom Gläubiger mit der Leistung verfolgten Zweck kannte oder auch nur erkennen konnte (Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, §§ 5 Rdnr. 31; 12 Rdnr. 42). Nach dem alten Recht kam ein Rücktritt vom ganzen Vertrag trotz begrifflichen Vorliegens von Teilunmöglichkeit dann in Betracht, wenn die Teilunmöglichkeit bei wertender Betrachtun...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.