Telekommunikationsdienstleistungen Musterklauseln

Telekommunikationsdienstleistungen. 2.1 Dienste und Lieferungen von WNT TELECOM , Dienstequalität
Telekommunikationsdienstleistungen. 2.1. dtms vermittelt die Telekommunikationsdienste anderer Netzbetreiber im Rahmen seiner technischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Nutzung durch Endkunden des Partners. Die Leistung von dtms umfasst die Bereitstellung und Vermittlung für die jeweils schriftlich abgestimmten RmA sowie ggf. später hinzukommende weitere Dienste- rufnummern (nachfolgend zusammen „RmA” genannt), sowie den Verbindungsaufbau über den Signalisierungskanal und das Durchschalten und Halten des Nutzkanals („Verbindung"), ggf. einschließlich der Terminierung. Ankommende Anrufe zu den RmA werden automatisch nach einem mit dem Partner vereinbarten Führungsplan zu einer IVR-Plattform, zum Call- Center des Partners oder zu anderen, vom Partner jeweils rechtzeitig schriftlich bekanntzugebenden Anschlüssen geroutet.
Telekommunikationsdienstleistungen. 2.1 AktivCall stellt seine Telekommunikationsdienste im Rahmen seiner technischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Nutzung durch Endkunden des Kunden zur Verfügung. Die Leistung von AktivCall umfasst die Bereitstellung und Vermittlung für die jeweils schriftlich abgestimmten Service-Rufnummern sowie ggf. später hinzukommende weitere Diensterufnummern (nachfolgend zusammen Service-Rufnummern“ genannt), sowie den Verbindungsaufbau über den Signalisierungskanal und das Durchschalten und Halten des Nutzkanals („Verbindung“), ggf. einschließlich der Terminierung. Ankommende Anrufe zu den Service-Rufnummern werden automatisch nach einem vom Kunden jeweils rechtzeitig schriftlich bekannt zu gebenden Verkehrsführungsplan zu dessen Anschlüssen geroutet.
Telekommunikationsdienstleistungen. Die Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt, sofern im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von vier Wochen nach Vertragsannahme durch NETPLANET bzw. vier Wochen nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen geschaffen hat [kurz "Bereitstellungstermin"]. Wird der Bereitstellungstermin aus Gründen, die von NETPLANET zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet sich NETPLANET, dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe von EUR 10,-- exkl. USt pro Woche der Überschreitung des Bereitstellungstermins zu gewähren, wenn der Bereitstellungstermin um mehr als sechs Wochen überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung des Bereitstellungstermines auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen der NETPLANET sind, zurückzuführen ist. Der Betrag kann durch entsprechende Vertragsklauseln modifiziert werden. Jedenfalls ist darüber hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen, bei Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden. NETPLANET trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienstequalität gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der Dienstequalität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen dieser Vereinbarung.
Telekommunikationsdienstleistungen. Der Anwendungsbereich dieses Unterabschnitts umfasst gemäss Art. 3.55 Mass- nahmen im Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen, jedoch nicht Massnahmen für Dienstleistungen zur Bereitstellung von Inhalten oder zur Ausübung redaktioneller Kontrolle über Inhalte, die durch die Nutzung von Tele- kommunikationsnetzen und -diensten verbreitet werden. Massnahmen im Zu- sammenhang mit der Ausstrahlung von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen per Funk oder Kabel fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich dieses Unter- abschnitts. Gemäss Art. 3.58 müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, anderen Telekommunikationsdienstanbietern zu angemessenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu ihren wesent- lichen Einrichtungen gewähren. Zu den wesentlichen Einrichtungen zählen Infra- struktur und Einrichtungen in einem Telekommunikationsnetz oder andere mit dem Netz verbundene Elemente, welche die Bereitstellung von Telekommunika- tionsdiensten ermöglichen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Infrastruktureinrichtungen überwiegend von einem oder wenigen Anbietern kontrolliert werden und aus finanziellen oder technischen Gründen von anderen nur schwer zu errichten sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie erhebliche Marktzutrittsschranken darstellen. Die Pflicht sicherzustellen, dass andere Zugang zu einem Anbieter mit starker Marktstellung haben, geht nicht über das hinaus, was in den jeweiligen Fällen für einen wirksamen Wettbewerb erforderlich ist. Die Vertragsparteien müssen gemäss Art. 3.60 dafür sorgen, dass Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht anderen Anbietern von öffentlichen Telekommunika- tionsnetzen oder -diensten die Zusammenschaltung ermöglichen. Dabei werden unter anderem Vorgaben gemacht, wie dies zu bewerkstelligen ist und welche Bedingungen ein Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht stellen kann. Die Be- stimmung enthält auch Regeln darüber, welche Informationen die Vertragspar- teien und Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht veröffentlichen müssen, die wichtig sind, um Anbietern von Telekommunikationsnetzen und Diensten den Zugang zur Zusammenschaltung mit anderen Anbietern zu ermöglichen. Gemäss Art. 3.64 muss die Aufsichtsbehörde befugt sein, Anbieter mit beträchtli- cher Marktmacht anzuweisen, Anbieter der anderen Vertragspartei zu nicht we- niger günstigen Bedingungen zu behandeln, wi...
Telekommunikationsdienstleistungen. 1. Die Verpflichtung von NU, die vereinbarten Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen, wird durch die Verfügbarkeit etwaiger Vorleistungen Dritter beschränkt. Vorleistung in dem genannten Sinne ist insbesondere die Bereitstellung von Übertragungswegen (Netzverfügbarkeit) der an der jeweiligen Verbindung beteiligten Netzbetreiber. NU behält sich das Recht zur zeitweiligen Beschränkung derTelekom munikationsdienstleistimgen bei Kapazitätsengpässen in den Betreibernetzen sowie bei Störungen wegen technischer Änderungen an den Anlagen der Betreiber vor. NU wird die Netzbetreiber jedoch anhalten, Störungen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich zu beseitigen. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, NU fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Im Übrigen gelten die Bestimmungen F dieser allgemeinen Bedingungen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.