Vertragsleistungen. Der AN stellt sicher, dass die VERTRAGSLEISTUNGEN den subjektiven und objektiven Anforderungen (u.a. hin- sichtlich Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Zugänglichkeit, Kontinuität, IT-Cy- ber-Sicherheit, Integration) entsprechen und gemäß der subjektiven und objektiven Anforderungen genutzt wer- den dürfen, ohne Rechte des AN oder Dritter zu verletzten. Die VERTRAGSLEISTUNGEN entsprechen den subjektiven Anforderungen, wenn sie sich für die nach dem VERTRAG vorausgesetzte Verwendung eignen, die in dem VERTRAG vereinbarte Beschaffenheit haben und die dem AN von dem AG zur Kenntnis gebrachten (Qualitäts-)Standards und Arbeitsmethoden des AG einhalten. Die VERTRAGSLEISTUNGEN entsprechend den objektiven Anforderungen, wenn sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und die für VERTRAGS- LEISTUNGEN derselben Art übliche und u.a. nach den öffentlichen Äußerungen, der Werbung oder zur Verfügung gestellten Mustern oder Proben erwartbare Beschaffenheit haben. Der AN wird Software vor einer Überlassung an den AG mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüfen und sicherstellen, dass die Software keine sog. Malware (Software mit Schadfunktionen), Computerviren oder -wür- mer, trojanische Pferde oder Ähnliches enthalten. Der AN stellt anhand aktueller Softwaresicherheitstests vor der Überlassung sicher und weist dem AG etwa durch Vorlage von Zertifikatsnachweisen nach, dass die Software keine kritischen Schwachstellen beinhaltet, welche die Integrität und Vertraulichkeit der Systeme und Daten des AG oder derjenigen angebundener Dritter verletzen können. VERTRAGSLEISTUNGEN dürfen keine Funktionen enthalten, die eine Erhebung, Übermittlung, Speicherung oder sonstige VERARBEITUNG von VW DATEN durch den AN oder durch Dritte ermöglichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in dem VERTRAG vereinbart. VERTRAGSLEISTUNGEN müssen so beschaffen, konzipiert, hergestellt und konfiguriert sein, dass der AG seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Zugänglichmachung und Bereitstellung von Daten insbesondere für und auf An- forderung des Nutzers der VERTRAGSLEISTUNGEN erfüllen kann. Der AN dokumentiert dies und stellt dem AG die ent- sprechende Dokumentation zur Verfügung. Soweit Zusatzsoftware (z.B. Software Development Kit) die vertrags- oder bestimmungsgemäße Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN ermöglicht oder erleichtert, bietet der AN dem AG diese Zusatzsoftware zu den üblicherweise mit anderen Kunden v...
Vertragsleistungen. Der AN überlässt dem AG Hardware mit EMBEDDED-SOFTWARE und/oder BETRIEBSSOFTWARE sowie dazugehöriger Dokumentation. Hinsichtlich der EMBEDDED-SOFTWARE und der BETRIEBSSOFTWARE gelten Ziffern 44 und 45 entspre- chend; soweit es sich bei der XXXXXXXX-SOFTWARE und/oder BETRIEBSSOFTWARE um INDIVIDUALSOFTWARE handelt, gel- ten stattdessen die Ziffern 46 und 47. Für EMBEDDED-SOFTWARE und BETRIEBSSOFTWARE gelten ausschließlich diese IT- AEB; falls der AG Lizenzbedingungen / Nutzungsbedingungen der EMBEDDED-SOFTWARE und BETRIEBSSOFTWARE aner- kennt, gilt Ziffer 1.6 entsprechend. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Auftragsdaten des AG (insbesondere Nr. und Datum der Bestellung, Kostenstelle) enthalten muss. Der AG muss Verpackungen nicht an den AN zurückgeben. Auf Wunsch des AG wird der AN Verpackungen am Erfüllungsort nach Ziffer 12.1 dieser IT-AEB auf seine Kosten zurücknehmen. Der AN wird dem AG auf Wunsch zu marktüblichen Konditionen PFLEGE- UND SUPPORTLEISTUNGEN anbieten.
Vertragsleistungen. Der AN überlässt dem AG STANDARDSOFTWARE mit dazugehöriger Dokumentation. Die Dokumentation wird dem AG in Deutsch (für deutschsprachige Einsatzorte) oder Englisch in ausgedruck- ter oder ausdruckbarer Form überlassen. Die Überlassung der Dokumentation ist Hauptleistungspflicht. Die Doku- mentation muss ausreichen, damit ein durchschnittlicher Nutzer die Software ohne Unterstützung durch den AN nutzen kann. Mitgelieferte Betriebshandbücher müssen einer IT-Fachkraft die Installation, den Betrieb und die Pflege der Software ermöglichen. Der AN wird dem AG auf Wunsch zu marktüblichen Konditionen PFLEGE- UND SUPPORTLEISTUNGEN anbieten.
Vertragsleistungen. Der AN wird die ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN ordnungsgemäß und nach dem aktuellen Stand der Technik ein- schließlich aktueller Programmierstandards erbringen. Er wird dabei die geltenden, dem AN zur Kenntnis gebrach- ten (Qualitäts-)Standards und Arbeitsmethoden des AG einhalten. Der AN stellt durch sorgfältige Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter sicher, dass diese die persönliche Eig- nung und Sachkunde für die ihnen übertragenen Tätigkeiten besitzen, um die ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN in der ver- einbarten Qualität zu erbringen. Der AN übernimmt es als Hauptleistungspflicht, die erbrachten ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN nachvollziehbar technisch zu dokumentieren und den AG auf Nachfrage hinreichend genau über den Stand der ENTWICKLUNGSLEIS- TUNGEN zu informieren. Der AG kann jederzeit die Vorlage von Ergebnissen im Entwurfsstadium und als Zwischen- stand verlangen, ohne dass dies den AN von seiner Verpflichtung aus dieser Ziffer entbindet. Für alle auszutauschenden Informationen werden von dem AN und von dem AG Ansprechpartner benannt. Zwischen den Ansprechpartnern finden in regelmäßigem Abstand Abstimmungsgespräche zum Inhalt und zur Durchführung der ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN sowie zum Austausch aller zur Vertragsdurchführung notwendigen In- formationen statt. Der vom AN benannte Ansprechpartner plant, koordiniert und überwacht die Erbringung der ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN letztverantwortlich.
Vertragsleistungen. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN wird der AN einen dem AN bekannten höheren Qualitätsstandard des AG als den allgemein üblichen Qualitätsstandard (insbesondere hinsichtlich Funktion und Anmutung) wahren. Der AN wird den AG darauf hinweisen, soweit die subjektiven Anforderungen von den objektiven Anforde- rungen (siehe Ziffer 3.1) nachteilig abweichen, es sei denn, der AN kannte diese Abweichung nicht oder hätte dies auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können. Dies gilt insbesondere für STANDARDSOFTWARE. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN sind die für die vertrags- oder bestimmungsgemäße Nutzung anwendba- ren Zulassungsbestimmungen, (IT-)Sicherheitsanforderungen, Prüfvorschriften, Umweltschutzanforderungen (ein- schließlich Abgas- und Zertifizierungsvorschriften sowie gesetzlichen Offenlegungspflichten) sowie Kennzeich- nungsvorschriften einzuhalten. Soweit der AG für die Herstellung der Konformität mit diesen Bestimmungen allein verantwortlich ist, wird der AN den AG hierbei in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN sind erforderliche Optimierungen und Anpassungen zur Umsetzung der technisch-fachlichen Anforderungen und der gemeinsamen Ziele bis zum SOP (Start of Production) Teil der VER- TRAGSLEISTUNGEN. FAHRZEUGKOMPONENTEN darf der AG verbauen, vertreiben oder sonst bestimmungsgemäß nutzen oder zur Nutzung überlassen oder in/als Ersatzteile(n) verwenden. Dies gilt auch nach Beendigung des VERTRAGS für Ersatz- teile sowie für FAHRZEUGKOMPONENTEN, die im Zeitpunkt der Beendigung bereits verbaut sind. Soweit der AG FAHR- ZEUGKOMPONENTEN Dritten überlässt, ohne dass dies bei Abschluss des VERTRAGES absehbar war, kann eine PARTEI, zu deren Lasten sich hierdurch die Preisbemessungsgrundlagen ändern, unbeschadet von den Sätzen eins und zwei dieser Ziffer 58.5 von der anderen PARTEI Verhandlungen über eine Preisanpassung verlangen. Diese Ziffer 58.5 gilt für FAHRZEUGBEZOGENE LEISTUNGEN entsprechend. Der AN ist verpflichtet Prozesse und Tools zu nutzen, welche dazu geeignet sind FAHRZEUGKOMPONENTEN der- gestalt zu entwickeln, dass diese fehlerfrei sind (Umsetzung der 0-Fehlerstrategie). Falls die vertrags- und bestimmungsgemäße Verwendung der FAHRZEUGKOMPONENTEN als SETZTEIL geplant ist, ist der AN verpflichtet (i) mit einem vom AG zu benennenden Dritten (System-/ZSB-Lieferant) eine eigene Verein- barung entsprechend des VERTRAGES (Drittvereinbarung) zu schließen und (ii) an den System-/...
Vertragsleistungen. AGILE ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN unterliegen immer einer Gesamtabnahme (Endabnahme). Eine Bestätigung von Teilen der Leistung, Konzepten, Entwicklungen, Spezifikationen oder Meilensteinen erfolgt im Rahmen der agi- len Entwicklung jedoch regelmäßig in dem Umfang, dass die betreffenden Leistungsabschnitte nach ihrer Fertig- stellung im Rahmen der gewählten agilen Entwicklungsmethode getestet und Mängel protokolliert werden. Eine solche Bestätigung gilt weder als Abnahme noch als Teilabnahme, sondern beinhaltet lediglich eine Freigabe des betreffenden Leistungsabschnitts, im Anschluss an den der AN die Leistungserbringung im vereinbarten Umfang fortsetzen soll. Im Rahmen der jeweiligen Bestätigungen für einzelne Leistungsabschnitte sowie des Endabnahmetests hat der AN nachzuweisen, dass die einzelnen Leistungsabschnitte sowie die Gesamtleistung unter ähnlichen Bedingun- gen wie im Produktivbetrieb sämtliche im Product Backlog definierten und – sofern vereinbart – in der Definition of Done beschriebenen Anforderungen und Abnahmekriterien erfüllen. Insbesondere werden hierbei die Funktio- nen, die erst durch die Integration der jeweiligen Leistungsabschnitte in den aktuellen Entwicklungsstand bzw. der Gesamtintegration der VERTRAGSLEISTUNGEN überprüft werden können, sowie die Leistungsfähigkeit der einzelnen Leistungsabschnitte sowie des Gesamtsystems getestet. Abnahmetests stellen keine produktive Nutzung der VER- TRAGSLEISTUNGEN dar. Die beim Vertragsschluss angegebene Vergütung gilt als verbindliche Vergütungsobergrenze. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 52 bis 53 für AGILE ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN entsprechend.
Vertragsleistungen. Der AN wird bei der Erbringung von TK-LEISTUNGEN die jeweils einschlägigen telekommunikationsrechtlichen Vorschriften einhalten und insbesondere das Fernmeldegeheimnis beachten. Der AN wird seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses verpflichten, die mit der Erbringung von TK-LEIS- TUNGEN befasst sind. Soweit der AN von einer Behörde angewiesen wird, TK-LEISTUNGEN an den AG auszusetzen oder zu beenden, wird der AN den AG darüber unverzüglich unterrichten. Der AN wird alle Anstrengungen unternehmen, um gegen die Aussetzungs- oder Beendigungsanweisung vorzugehen. In jedem Fall wird der AN die Aussetzung oder Beendi- gung auf ein absolutes Minimum beschränken; soweit rechtlich möglich, wird er insbesondere dafür sorgen, dass der AG seine gesetzlichen Verpflichtungen (insbesondere eCall und Datenausleitung) erfüllen bzw. Maßnahmen zur Risikominimierung bei Dritten (z.B. Over-the-Air-Updates) durchführen kann. Soweit der AG aus telekommunikationsrechtlicher Sicht als TK-Diensteanbieter oder in sonstiger Hinsicht als Verantwortlicher anzusehen ist, wird der AN seine TK-LEISTUNGEN so erbringen, dass der AG seinen TK-rechtlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen kann. Der AN wird dabei insbesondere etwaige telekommunikationsrechtli- che Melde- und Notruf- sowie Kunden- und Datenschutzpflichten des AG berücksichtigen.
Vertragsleistungen. Zweck dieses Vertrages ist eine regelmäßige präventive Instand- haltung (Wartung) nach DIN EN 13306 und eine regelmäßige Dichtheitskontrolle nach Verordnung (EU) Nr. 517/2014 der im Wartungsvertrag genannten Wärmepumpe. GDD behält sich Än- derungen des Wartungsumfanges ausdrücklich vor. Sollten zu- sätzliche Dichtheitskontrollen auf Basis gesetzlicher Vorgaben notwendig sein, sind diese separat zu beauftragen und sind nicht in der Wartungspauschale enthalten.
Vertragsleistungen. Der Betreiber/Eigentümer verpflichtet sich, nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit ent- sprechend dem Bedarf der Vertragspartner, die Anlage zu betreiben und die Wärmelieferung gegenüber den Mietern zu gewährleisten.
Vertragsleistungen. 53.1. Im Rahmen von SUPPORTLEISTUNGEN behebt der AN Fehler und Störungen innerhalb der vereinbarten Zeiten, jedenfalls aber innerhalb einer im Hinblick auf die Risiken und Auswirkungen der Fehler und Störungen an- gemessenen Frist.
53.2. Soweit PFLEGELEISTUNGEN vereinbart wurden, wird der AN den LIEFERGEGENSTAND laufend weiterentwickeln und dem AG Patches, Updates, Upgrades und neue Programmversionen zur Verfügung stellen.
53.3. Für sämtliche Patches, Updates, Upgrades oder neue Programmversionen gelten die Ziffern 42 und 43 ent- sprechend; soweit es sich hierbei um INDIVIDUALSOFTWARE handelt, gelten stattdessen die Ziffern 44 und 45. TK-LEISTUNGEN Für TK-LEISTUNGEN gilt: