Vertragsleistungen Musterklauseln

Vertragsleistungen. Der AN stellt dem AG die für die Nutzung der CLOUD SERVICES erforderlichen Zugangsdaten und -mittel (z.B. Benutzernamen, Passwörter, Zugangsschlüssel oder Zugangssoftware) rechtzeitig vor Inbetriebnahme und auf Wunsch jederzeit während der Vertragslaufzeit unentgeltlich zur Verfügung. Für CLOUD SERVICES gelten die Bestimmungen in Ziffer 4 entsprechend, soweit bei der Erbringung der VER- TRAGSLEISTUNGEN (i) FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE oder Teile davon auf Systemen und/oder in Produkten des AG oder Dritter gespeichert werden, wobei eine nur vorübergehende Speicherung (z.B. das Laden einer Kopie in den Arbeitsspeicher) genügt, oder (ii) ein COPYLEFT-EFFEKT (z.B. bei Fernzugriff) ausgelöst wird. CLOUD SERVICES unterliegen vor deren Inbetriebnahme der Freigabe des AG in TEXTFORM. Vor der Freigabe wird eine für die Erstellung vereinbarte Vergütung nicht fällig und die Laufzeit (Mietzeit) beginnt nicht. Soweit in dem VERTRAG keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Verfügbarkeit der CLOUD SERVICES 99,98% bezogen auf den Kalendermonat. Der AN wird für die CLOUD SERVICES ohne zusätzliche Vergütung fortlaufend PFLEGELEISTUNGEN erbringen und die CLOUD SERVICES an den aktuellen Stand der Technik anpassen. Soweit SUPPORTLEISTUNGEN nicht bereits in VERTRAGSLEISTUNGEN enthalten sind, wird der AN dem AG auf dessen Wunsch zu marktüblichen Konditionen SUPPORTLEISTUNGEN anbieten. Der AN wird regelmäßige Datensicherungen vornehmen bzw. ermöglichen. Die Datensicherungen sind in an- gemessenem Verhältnis zum Verlust- und Schadensrisiko, mindestens jedoch täglich vorzunehmen bzw. zu ermög- lichen. Der AN hat sicherzustellen, dass die Datensicherungen dazu geeignet sind, den Verlust von Daten des AG zu verhindern. Auf Verlangen des AG sind die Sicherungskopien herauszugeben. Der AN ist ohne vorherige Zustimmung des AG nicht berechtigt, Änderungen an dem Dateiformat der VW DATEN vorzunehmen, es sei denn, dies ist zur Erbringung der VERTRAGSLEISTUNGEN zwingend erforderlich; hierüber hat der AN den AG unverzüglich in TEXTFORM zu informieren. Bevor der AN für den AG relevante Änderungen (z.B. Schnittstellen) an den CLOUD SERVICES implementiert, hat er dem AG rechtzeitig die für eine ununterbrochene Fortsetzung der vertragsgemäßen Nutzung der CLOUD SERVICES erforderlichen Informationen in TEXTFORM zur Verfügung zu stellen. Bei der Erbringung der CLOUD SERVICES hat der AN mindestens die Anforderungen und Standards des IT-Grund- schutz des Bundesamts für Sicherheit ...
Vertragsleistungen. Der AN wird die ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN ordnungsgemäß und nach dem aktuellen Stand der Technik ein- schließlich aktueller Programmierstandards erbringen. Er wird dabei die geltenden, dem AN zur Kenntnis gebrach- ten (Qualitäts-)Standards und Arbeitsmethoden des AG einhalten. Der AN stellt durch sorgfältige Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter sicher, dass diese die persönliche Eig- nung und Sachkunde für die ihnen übertragenen Tätigkeiten besitzen, um die ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN in der ver- einbarten Qualität zu erbringen. Der AN übernimmt es als Hauptleistungspflicht, die erbrachten ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN nachvollziehbar technisch zu dokumentieren und den AG auf Nachfrage hinreichend genau über den Stand der ENTWICKLUNGSLEIS- TUNGEN zu informieren. Der AG kann jederzeit die Vorlage von Ergebnissen im Entwurfsstadium und als Zwischen- stand verlangen, ohne dass dies den AN von seiner Verpflichtung aus dieser Ziffer entbindet. Für alle auszutauschenden Informationen werden von dem AN und von dem AG Ansprechpartner benannt. Zwischen den Ansprechpartnern finden in regelmäßigem Abstand Abstimmungsgespräche zum Inhalt und zur Durchführung der ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN sowie zum Austausch aller zur Vertragsdurchführung notwendigen In- formationen statt. Der vom AN benannte Ansprechpartner plant, koordiniert und überwacht die Erbringung der ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN letztverantwortlich.
Vertragsleistungen. Der AN überlässt dem AG Hardware mit EMBEDDED-SOFTWARE und/oder BETRIEBSSOFTWARE sowie dazugehöriger Dokumentation. Hinsichtlich der EMBEDDED-SOFTWARE und der BETRIEBSSOFTWARE gelten Ziffern 44 und 45 entspre- chend; soweit es sich bei der XXXXXXXX-SOFTWARE und/oder BETRIEBSSOFTWARE um INDIVIDUALSOFTWARE handelt, gel- ten stattdessen die Ziffern 46 und 47. Für EMBEDDED-SOFTWARE und BETRIEBSSOFTWARE gelten ausschließlich diese IT- AEB; falls der AG Lizenzbedingungen / Nutzungsbedingungen der EMBEDDED-SOFTWARE und BETRIEBSSOFTWARE aner- kennt, gilt Ziffer 1.6 entsprechend. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Auftragsdaten des AG (insbesondere Nr. und Datum der Bestellung, Kostenstelle) enthalten muss. Der AG muss Verpackungen nicht an den AN zurückgeben. Auf Wunsch des AG wird der AN Verpackungen am Erfüllungsort nach Ziffer 12.1 dieser IT-AEB auf seine Kosten zurücknehmen. Der AN wird dem AG auf Wunsch zu marktüblichen Konditionen PFLEGE- UND SUPPORTLEISTUNGEN anbieten.
Vertragsleistungen. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN wird der AN einen dem AN bekannten höheren Qualitätsstandard des AG als den allgemein üblichen Qualitätsstandard (insbesondere hinsichtlich Funktion und Anmutung) wahren. Der AN wird den AG darauf hinweisen, soweit die subjektiven Anforderungen von den objektiven Anforde- rungen (siehe Ziffer 3.1) nachteilig abweichen, es sei denn, der AN kannte diese Abweichung nicht oder hätte dies auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können. Dies gilt insbesondere für STANDARDSOFTWARE. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN sind die für die vertrags- oder bestimmungsgemäße Nutzung anwendba- ren Zulassungsbestimmungen, (IT-)Sicherheitsanforderungen, Prüfvorschriften, Umweltschutzanforderungen (ein- schließlich Abgas- und Zertifizierungsvorschriften sowie gesetzlichen Offenlegungspflichten) sowie Kennzeich- nungsvorschriften einzuhalten. Soweit der AG für die Herstellung der Konformität mit diesen Bestimmungen allein verantwortlich ist, wird der AN den AG hierbei in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN sind erforderliche Optimierungen und Anpassungen zur Umsetzung der technisch-fachlichen Anforderungen und der gemeinsamen Ziele bis zum SOP (Start of Production) Teil der VER- TRAGSLEISTUNGEN. FAHRZEUGKOMPONENTEN darf der AG verbauen, vertreiben oder sonst bestimmungsgemäß nutzen oder zur Nutzung überlassen oder in/als Ersatzteile(n) verwenden. Dies gilt auch nach Beendigung des VERTRAGS für Ersatz- teile sowie für FAHRZEUGKOMPONENTEN, die im Zeitpunkt der Beendigung bereits verbaut sind. Soweit der AG FAHR- ZEUGKOMPONENTEN Dritten überlässt, ohne dass dies bei Abschluss des VERTRAGES absehbar war, kann eine PARTEI, zu deren Lasten sich hierdurch die Preisbemessungsgrundlagen ändern, unbeschadet von den Sätzen eins und zwei dieser Ziffer 58.5 von der anderen PARTEI Verhandlungen über eine Preisanpassung verlangen. Diese Ziffer 58.5 gilt für FAHRZEUGBEZOGENE LEISTUNGEN entsprechend. Der AN ist verpflichtet Prozesse und Tools zu nutzen, welche dazu geeignet sind FAHRZEUGKOMPONENTEN der- gestalt zu entwickeln, dass diese fehlerfrei sind (Umsetzung der 0-Fehlerstrategie). Falls die vertrags- und bestimmungsgemäße Verwendung der FAHRZEUGKOMPONENTEN als SETZTEIL geplant ist, ist der AN verpflichtet (i) mit einem vom AG zu benennenden Dritten (System-/ZSB-Lieferant) eine eigene Verein- barung entsprechend des VERTRAGES (Drittvereinbarung) zu schließen und (ii) an den System-/...
Vertragsleistungen. Der AN überlässt dem AG STANDARDSOFTWARE mit dazugehöriger Dokumentation. Die Dokumentation wird dem AG in Deutsch (für deutschsprachige Einsatzorte) oder Englisch in ausgedruck- ter oder ausdruckbarer Form überlassen. Die Überlassung der Dokumentation ist Hauptleistungspflicht. Die Doku- mentation muss ausreichen, damit ein durchschnittlicher Nutzer die Software ohne Unterstützung durch den AN nutzen kann. Mitgelieferte Betriebshandbücher müssen einer IT-Fachkraft die Installation, den Betrieb und die Pflege der Software ermöglichen. Der AN wird dem AG auf Wunsch zu marktüblichen Konditionen PFLEGE- UND SUPPORTLEISTUNGEN anbieten.
Vertragsleistungen. AGILE ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN unterliegen immer einer Gesamtabnahme (Endabnahme). Eine Bestätigung von Teilen der Leistung, Konzepten, Entwicklungen, Spezifikationen oder Meilensteinen erfolgt im Rahmen der agi- len Entwicklung jedoch regelmäßig in dem Umfang, dass die betreffenden Leistungsabschnitte nach ihrer Fertig- stellung im Rahmen der gewählten agilen Entwicklungsmethode getestet und Mängel protokolliert werden. Eine solche Bestätigung gilt weder als Abnahme noch als Teilabnahme, sondern beinhaltet lediglich eine Freigabe des betreffenden Leistungsabschnitts, im Anschluss an den der AN die Leistungserbringung im vereinbarten Umfang fortsetzen soll. Im Rahmen der jeweiligen Bestätigungen für einzelne Leistungsabschnitte sowie des Endabnahmetests hat der AN nachzuweisen, dass die einzelnen Leistungsabschnitte sowie die Gesamtleistung unter ähnlichen Bedingun- gen wie im Produktivbetrieb sämtliche im Product Backlog definierten und – sofern vereinbart – in der Definition of Done beschriebenen Anforderungen und Abnahmekriterien erfüllen. Insbesondere werden hierbei die Funktio- nen, die erst durch die Integration der jeweiligen Leistungsabschnitte in den aktuellen Entwicklungsstand bzw. der Gesamtintegration der VERTRAGSLEISTUNGEN überprüft werden können, sowie die Leistungsfähigkeit der einzelnen Leistungsabschnitte sowie des Gesamtsystems getestet. Abnahmetests stellen keine produktive Nutzung der VER- TRAGSLEISTUNGEN dar. Die beim Vertragsschluss angegebene Vergütung gilt als verbindliche Vergütungsobergrenze. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 52 bis 53 für AGILE ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN entsprechend.
Vertragsleistungen. Der AN wird bei der Erbringung von TK-LEISTUNGEN die jeweils einschlägigen telekommunikationsrechtlichen Vorschriften einhalten und insbesondere das Fernmeldegeheimnis beachten. Der AN wird seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses verpflichten, die mit der Erbringung von TK-LEIS- TUNGEN befasst sind. Soweit der AN von einer Behörde angewiesen wird, TK-LEISTUNGEN an den AG auszusetzen oder zu beenden, wird der AN den AG darüber unverzüglich unterrichten. Der AN wird alle Anstrengungen unternehmen, um gegen die Aussetzungs- oder Beendigungsanweisung vorzugehen. In jedem Fall wird der AN die Aussetzung oder Beendi- gung auf ein absolutes Minimum beschränken; soweit rechtlich möglich, wird er insbesondere dafür sorgen, dass der AG seine gesetzlichen Verpflichtungen (insbesondere eCall und Datenausleitung) erfüllen bzw. Maßnahmen zur Risikominimierung bei Dritten (z.B. Over-the-Air-Updates) durchführen kann. Soweit der AG aus telekommunikationsrechtlicher Sicht als TK-Diensteanbieter oder in sonstiger Hinsicht als Verantwortlicher anzusehen ist, wird der AN seine TK-LEISTUNGEN so erbringen, dass der AG seinen TK-rechtlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen kann. Der AN wird dabei insbesondere etwaige telekommunikationsrechtli- che Melde- und Notruf- sowie Kunden- und Datenschutzpflichten des AG berücksichtigen.
Vertragsleistungen. 3.1 Teil- oder Mehrlieferungen sind zulässig, soweit dies mit dem Kunden vereinbart ist. Entsprechendes gilt für eine vorzeitige Lieferung. Die Versandkosten für alle Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen dürfen die vereinbarten Frachtkosten nicht übersteigen. Der Kunde hat das Recht, bei pflichtwidrig und schuldhaft nicht rechtzeitig erbrachten Restlieferungen vom ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn er an der bereits erbrachten Teilleistung kein Interesse hat. 3.2 Soweit TotalEnergies für den Kunden Vertragsleis- tungen der Beratung und Planung erbringt, sind Grundlage hierfür die von dem Kunden bereitgestellten Informationen, Daten und Unterlagen. Der Kunde ist für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen, Daten und Unterlagen allein verantwortlich. TotalEnergies nimmt keine Überprüfung der Richtigkeit der von dem Kunden bereitgestellten Informationen, Daten und Unterlagen vor, soweit nicht et- was anderes ausdrücklich mindestens in Textform verein- bart ist. 3.3 Eine Prüfung des Bestimmungsortes (Pre-Check, remote oder vor Ort) und die Schaffung der baulichen oder sonstigen (IT-) technischen Voraussetzungen für Installa- tion und Betrieb der Ladeinfrastruktur durch TotalEnergies erfolgt nur, wenn dies vorher mit dem Kunden mindestens in Textform vereinbart wurde. 3.4 TotalEnergies stellt dem Kunden die Ladeinfra- struktur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck der Bela- dung der Fahrzeuge bereit. Soweit vertraglich geschuldet, überträgt TotalEnergies dem Kunden an der bereitgestell- ten Ladeinfrastruktur das Eigentum; dies gilt auch für eine entsprechende Anwenderdokumentation in deutscher Sprache. Die Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt in Ziff. 11 sowie zum Nutzungsrecht in Ziff. 5.2.1 bleiben un- berührt. Soweit die Übergabe an einen vom Kunden be- nannten Dritten erfolgen soll, erfolgt die Übergabe an den Dritten auf Geheiß (Weisung) des Kunden. 3.5 Die Schaffung der für die Installation der Ladeinfra- struktur erforderlichen baulichen, technischen und IT-tech- nischen Voraussetzungen (z. B. (Tief-) Bauarbeiten, Aufbau eines Fundaments, Verlegung und Anschluss von Stromka- beln) schuldet TotalEnergies nur, sofern und soweit dies mit dem Kunden ausdrücklich und mindestens in Textform ver- einbart ist. 3.6 TotalEnergies erbringt die Vertragsleistungen, nachdem der Kunde TotalEnergies darüber informiert hat, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung, Installation und Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur am Bestim- mungsort erfüllt sind. Di...
Vertragsleistungen. Zweck dieses Vertrages ist eine regelmäßige präventive Instandhaltung (Wartung) nach DIN EN 13306 und eine regelmäßige Dichtheitskontrolle nach Verordnung (EU) Nr. 517/2014 der im Wartungsvertrag genannten Wärmepumpe. GDTS behält sich Änderungen des Wartungsumfanges ausdrücklich vor. Sollten zusätzliche Dichtheitskontrollen auf Basis gesetzlicher Vorgaben notwendig sein, sind diese separat zu beauftragen und sind nicht in der Wartungspauschale enthalten.
Vertragsleistungen. Der AN überlässt dem AG INDIVIDUALSOFTWARE im Objekt- und Quellcode mit Anwenderdokumentation, Pro- grammierdokumentation und den für die Bearbeitung der INDIVIDUALSOFTWARE erforderlichen Entwicklungswerkzeu- gen. Der AN wird zur Dokumentation der Qualität der INDIVIDUALSOFTWARE und des aktuellen Stands der Technik Codescanning-Tools einsetzen. Die detaillierte Dokumentation des Codescanning (mit dem AG abgestimmte Ergeb- nisreports der Scans) ist mit der jeweiligen VERTRAGSLEISTUNG zu übergeben. Die Anwender- und Programmierdokumentation wird dem AG in Deutsch (für deutschsprachige Einsatzorte) oder Englisch in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form überlassen. Die Lieferung der Dokumentationen und Ent- wicklungswerkzeugen ist Hauptleistungspflicht. Die Anwenderdokumentation muss ausreichen, damit ein durch- schnittlicher Nutzer die Software ohne Unterstützung durch den AN nutzen kann. Mitgelieferte Betriebshandbü- cher müssen einer IT-Fachkraft die Installation, den Betrieb und die Pflege der Software ermöglichen. Der AN wird dem AG auf dessen Wunsch zu marktüblichen Konditionen PFLEGE- UND SUPPORTLEISTUNGEN an- bieten.