Vertragsleistungen Musterklauseln

Vertragsleistungen. Der AN stellt sicher, dass die VERTRAGSLEISTUNGEN den subjektiven und objektiven Anforderungen (u.a. hin- sichtlich Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Zugänglichkeit, Kontinuität, IT-Cy- ber-Sicherheit, Integration) entsprechen und gemäß der subjektiven und objektiven Anforderungen genutzt wer- den dürfen, ohne Rechte des AN oder Dritter zu verletzten. Die VERTRAGSLEISTUNGEN entsprechen den subjektiven Anforderungen, wenn sie sich für die nach dem VERTRAG vorausgesetzte Verwendung eignen, die in dem VERTRAG vereinbarte Beschaffenheit haben und die dem AN von dem AG zur Kenntnis gebrachten (Qualitäts-)Standards und Arbeitsmethoden des AG einhalten. Die VERTRAGSLEISTUNGEN entsprechend den objektiven Anforderungen, wenn sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und die für VERTRAGS- LEISTUNGEN derselben Art übliche und u.a. nach den öffentlichen Äußerungen, der Werbung oder zur Verfügung gestellten Mustern oder Proben erwartbare Beschaffenheit haben. Der AN wird Software vor einer Überlassung an den AG mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüfen und sicherstellen, dass die Software keine sog. Malware (Software mit Schadfunktionen), Computerviren oder -wür- mer, trojanische Pferde oder Ähnliches enthalten. Der AN stellt anhand aktueller Softwaresicherheitstests vor der Überlassung sicher und weist dem AG etwa durch Vorlage von Zertifikatsnachweisen nach, dass die Software keine kritischen Schwachstellen beinhaltet, welche die Integrität und Vertraulichkeit der Systeme und Daten des AG oder derjenigen angebundener Dritter verletzen können. VERTRAGSLEISTUNGEN dürfen keine Funktionen enthalten, die eine Erhebung, Übermittlung, Speicherung oder sonstige VERARBEITUNG von VW DATEN durch den AN oder durch Dritte ermöglichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in dem VERTRAG vereinbart. VERTRAGSLEISTUNGEN müssen so beschaffen, konzipiert, hergestellt und konfiguriert sein, dass der AG seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Zugänglichmachung und Bereitstellung von Daten insbesondere für und auf An- forderung des Nutzers der VERTRAGSLEISTUNGEN erfüllen kann. Der AN dokumentiert dies und stellt dem AG die ent- sprechende Dokumentation zur Verfügung. Soweit Zusatzsoftware (z.B. Software Development Kit) die vertrags- oder bestimmungsgemäße Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN ermöglicht oder erleichtert, bietet der AN dem AG diese Zusatzsoftware zu den üblicherweise mit anderen Kunden v...
Vertragsleistungen. 56.1. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN wird der AN einen dem AN bekannten höheren Qualitätsstandard des AG als den allgemein üblichen Qualitätsstandard (insbesondere hinsichtlich Funktion und Anmutung) wahren.
Vertragsleistungen. Zweck dieses Vertrages ist eine regelmäßige präventive Instand- haltung (Wartung) nach DIN EN 13306 und eine regelmäßige Dichtheitskontrolle nach Verordnung (EU) Nr. 517/2014 der im Wartungsvertrag genannten Wärmepumpe. GDTS behält sich Än- derungen des Wartungsumfanges ausdrücklich vor. Sollten zu- sätzliche Dichtheitskontrollen auf Basis gesetzlicher Vorgaben notwendig sein, sind diese separat zu beauftragen und sind nicht in der Wartungspauschale enthalten.
Vertragsleistungen. 1. Gegenstand des Vertrages ist die im Auftrag beschriebene Beratungs-, Administrations- oder Gut- achterleistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg wird nicht geschuldet.
Vertragsleistungen. Der AN überlässt dem AG STANDARDSOFTWARE mit dazugehöriger Dokumentation. Die Dokumentation wird dem AG in Deutsch (für deutschsprachige Einsatzorte) oder Englisch in ausgedruck- ter oder ausdruckbarer Form überlassen. Die Überlassung der Dokumentation ist Hauptleistungspflicht. Die Doku- mentation muss ausreichen, damit ein durchschnittlicher Nutzer die Software ohne Unterstützung durch den AN nutzen kann. Mitgelieferte Betriebshandbücher müssen einer IT-Fachkraft die Installation, den Betrieb und die Pflege der Software ermöglichen. Der AN wird dem AG auf Wunsch zu marktüblichen Konditionen PFLEGE- UND SUPPORTLEISTUNGEN anbieten.
Vertragsleistungen. Der AN überlässt dem AG INDIVIDUALSOFTWARE im Objekt- und Quellcode mit Anwenderdokumentation, Pro- grammierdokumentation und den für die Bearbeitung der INDIVIDUALSOFTWARE erforderlichen Entwicklungswerkzeu- gen. Der AN wird zur Dokumentation der Qualität der INDIVIDUALSOFTWARE und des aktuellen Stands der Technik Codescanning-Tools einsetzen. Die detaillierte Dokumentation des Codescanning (mit dem AG abgestimmte Ergeb- nisreports der Scans) ist mit der jeweiligen VERTRAGSLEISTUNG zu übergeben. Die Anwender- und Programmierdokumentation wird dem AG in Deutsch (für deutschsprachige Einsatzorte) oder Englisch in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form überlassen. Die Lieferung der Dokumentationen und Ent- wicklungswerkzeugen ist Hauptleistungspflicht. Die Anwenderdokumentation muss ausreichen, damit ein durch- schnittlicher Nutzer die Software ohne Unterstützung durch den AN nutzen kann. Mitgelieferte Betriebshandbü- cher müssen einer IT-Fachkraft die Installation, den Betrieb und die Pflege der Software ermöglichen. Der AN wird dem AG auf dessen Wunsch zu marktüblichen Konditionen PFLEGE- UND SUPPORTLEISTUNGEN an- bieten.
Vertragsleistungen. Der AN überlässt dem AG Hardware mit EMBEDDED-SOFTWARE und/oder BETRIEBSSOFTWARE sowie dazugehöriger Dokumentation. Hinsichtlich der EMBEDDED-SOFTWARE und der BETRIEBSSOFTWARE gelten Ziffern 44 und 45 entspre- chend; soweit es sich bei der XXXXXXXX-SOFTWARE und/oder BETRIEBSSOFTWARE um INDIVIDUALSOFTWARE handelt, gel- ten stattdessen die Ziffern 46 und 47. Für EMBEDDED-SOFTWARE und BETRIEBSSOFTWARE gelten ausschließlich diese IT- AEB; falls der AG Lizenzbedingungen / Nutzungsbedingungen der EMBEDDED-SOFTWARE und BETRIEBSSOFTWARE aner- kennt, gilt Ziffer 1.6 entsprechend. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Auftragsdaten des AG (insbesondere Nr. und Datum der Bestellung, Kostenstelle) enthalten muss. Der AG muss Verpackungen nicht an den AN zurückgeben. Auf Wunsch des AG wird der AN Verpackungen am Erfüllungsort nach Ziffer 12.1 dieser IT-AEB auf seine Kosten zurücknehmen. Der AN wird dem AG auf Wunsch zu marktüblichen Konditionen PFLEGE- UND SUPPORTLEISTUNGEN anbieten.
Vertragsleistungen. Der AN wird die ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN ordnungsgemäß und nach dem aktuellen Stand der Technik ein- schließlich aktueller Programmierstandards erbringen. Er wird dabei die geltenden, dem AN zur Kenntnis gebrach- ten (Qualitäts-)Standards und Arbeitsmethoden des AG einhalten. Der AN stellt durch sorgfältige Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter sicher, dass diese die persönliche Eig- nung und Sachkunde für die ihnen übertragenen Tätigkeiten besitzen, um die ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN in der ver- einbarten Qualität zu erbringen. Der AN übernimmt es als Hauptleistungspflicht, die erbrachten ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN nachvollziehbar technisch zu dokumentieren und den AG auf Nachfrage hinreichend genau über den Stand der ENTWICKLUNGSLEIS- TUNGEN zu informieren. Der AG kann jederzeit die Vorlage von Ergebnissen im Entwurfsstadium und als Zwischen- stand verlangen, ohne dass dies den AN von seiner Verpflichtung aus dieser Ziffer entbindet. Für alle auszutauschenden Informationen werden von dem AN und von dem AG Ansprechpartner benannt. Zwischen den Ansprechpartnern finden in regelmäßigem Abstand Abstimmungsgespräche zum Inhalt und zur Durchführung der ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN sowie zum Austausch aller zur Vertragsdurchführung notwendigen In- formationen statt. Der vom AN benannte Ansprechpartner plant, koordiniert und überwacht die Erbringung der ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN letztverantwortlich.
Vertragsleistungen. AGILE ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN unterliegen immer einer Gesamtabnahme (Endabnahme). Eine Bestätigung von Teilen der Leistung, Konzepten, Entwicklungen, Spezifikationen oder Meilensteinen erfolgt im Rahmen der agi- len Entwicklung jedoch regelmäßig in dem Umfang, dass die betreffenden Leistungsabschnitte nach ihrer Fertig- stellung im Rahmen der gewählten agilen Entwicklungsmethode getestet und Mängel protokolliert werden. Eine solche Bestätigung gilt weder als Abnahme noch als Teilabnahme, sondern beinhaltet lediglich eine Freigabe des betreffenden Leistungsabschnitts, im Anschluss an den der AN die Leistungserbringung im vereinbarten Umfang fortsetzen soll. Im Rahmen der jeweiligen Bestätigungen für einzelne Leistungsabschnitte sowie des Endabnahmetests hat der AN nachzuweisen, dass die einzelnen Leistungsabschnitte sowie die Gesamtleistung unter ähnlichen Bedingun- gen wie im Produktivbetrieb sämtliche im Product Backlog definierten und – sofern vereinbart – in der Definition of Done beschriebenen Anforderungen und Abnahmekriterien erfüllen. Insbesondere werden hierbei die Funktio- nen, die erst durch die Integration der jeweiligen Leistungsabschnitte in den aktuellen Entwicklungsstand bzw. der Gesamtintegration der VERTRAGSLEISTUNGEN überprüft werden können, sowie die Leistungsfähigkeit der einzelnen Leistungsabschnitte sowie des Gesamtsystems getestet. Abnahmetests stellen keine produktive Nutzung der VER- TRAGSLEISTUNGEN dar. Die beim Vertragsschluss angegebene Vergütung gilt als verbindliche Vergütungsobergrenze. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 52 bis 53 für AGILE ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN entsprechend.
Vertragsleistungen. Im Rahmen von SUPPORTLEISTUNGEN behebt der AN Fehler und Störungen innerhalb der vereinbarten Zeiten, jedenfalls aber innerhalb einer im Hinblick auf die Risiken und Auswirkungen der Fehler und Störungen angemes- senen Frist. Soweit PFLEGELEISTUNGEN vereinbart wurden, wird der AN den LIEFERGEGENSTAND laufend weiterentwickeln und dem AG Patches, Updates, Upgrades und neue Programmversionen zur Verfügung stellen. Für sämtliche Patches, Updates, Upgrades oder neue Programmversionen gelten die Ziffern 44 und 45 ent- sprechend; soweit es sich hierbei um INDIVIDUALSOFTWARE handelt, gelten stattdessen die Ziffern 46 und 47.