Termine und Lieferfristen Musterklauseln

Termine und Lieferfristen. Die jeweilige Leistungszeit ist individuell und ergibt sich aus dem zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrag. Die vereinbarten Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins ist der Eingang der transportierten Güter an der vom Auftraggeber genannten Lieferanschrift. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Termine und Lieferfristen. 1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Xxxxxxx ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
Termine und Lieferfristen. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erfor- derliche Mitwirkungspflichten (vgl. Nr. 5) unter- lässt. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs- pflichten, so ist die Agentur berechtigt, den inso- weit entstehenden Schaden, einschließlich etwai- ger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Termine und Lieferfristen. (1) Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. SMARTDOC ist stets bemüht, die vereinbarten Termine einzuhalten. SMART- DOC kann jedoch für deren Einhaltung keine Ge- währ übernehmen und der Kunde ist nicht berech- tigt, aufgrund von Verzögerungen Ansprüche ir- gendwelcher Art geltend zu machen. Eine allfälli- ge Überschreitung von Xxxxxxxx berechtigt den Kunden auch nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Die Angabe von ver- bindlichen Lieferfristen und Lieferterminen durch SMARTDOC steht unter dem Vorbehalt der richti- gen und rechtzeitigen Lieferung durch Zulieferan- ten und Hersteller. SMARTDOC erbringt ihre Leis- tungen grundsätzlich während der normalen Ar- beitszeit, von Montag bis Xxxxxxx von 08:00 bis 17:00 Uhr (Business Hours), ausgenommen loka- le Feiertage bei der jeweiligen Niederlassung von SMARTDOC.
Termine und Lieferfristen. 5.1. Fristen und Terminabsprachen sind im Vertrag schriftlich festzuhalten. Abweichende Vereinbarungen sind schrift- lich zu bestätigen.
Termine und Lieferfristen. 1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. CYCL ist stets bemüht, die vereinbarten Termine einzuhalten. XXXX kann jedoch für deren Einhaltung keine Gewähr übernehmen und der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, aufgrund von Verzögerungen Ansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen. Eine allfällige Überschreitung von Xxxxxxxx berechtigt den Geschäftspartner auch nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Die Angabe von verbindlichen Lieferfristen und Lieferterminen durch CYCL steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch Zulieferanten und Hersteller. CYCL erbringt ihre Leistungen grundsätzlich während der normalen Arbeitszeit, von Montag bis Xxxxxxx 9.00 – 17.00 Uhr (Business Hours), ausgenommen lokale Feiertage bei der jeweiligen Niederlassung der CYCL.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.