Common use of Territorialer Geltungsbereich Clause in Contracts

Territorialer Geltungsbereich. Die Versicherung gilt im Gebiet der Republik Italien, der Vatikanstadt, der Republik San Xxxxxx und in den Län- dern der Europäischen Union sowie im Gebiet von Island, Liechtenstein, Andorra, Norwegen, Fürstentum Monaco und Schweiz. Sie gilt außerdem für die auf der interna- tionalen Versicherungskarte (Grüne Versicherungskarte) aufgelisteten und nicht durchgestrichenen Staaten. Auf einfache Anfrage des Versicherten muss die Gesellschaft den internationalen Versicherungsschein (Grüne Versi- cherungskarte) ausstellen. Der Versicherungsschutz ist nach den Bedingungen und innerhalb der Grenzen der einzelnen nationalen Gesetzgebungen zur gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung wirksam, unbeschadet der von der Police vorgesehenen umfassenderen Deckungen. Nur hinsichtlich des Abschnitts 7 - Rechtsschutz gilt die Versicherung für Schadenfälle, die auftreten und gericht- lich entschieden werden müssen, in allen Ländern Euro- pas. Die Grüne Versicherungskarte gilt für den gleichen Versicherungszeitraum für den die Prämie oder die Rate der Prämie gezahlt wurde. Falls der Art. 1901, 2. Absatz des ital. ZGB zur Anwendung kommt, deckt die Gesell- schaft auch Schäden an Dritten, die bis 24.00 Uhr des fünfzehnten Tages nach Fälligkeit der ersten Prämienrate nach Abschluss des Vertrags auftreten. Verliert die Ver- sicherungspolice, für die die internationale Versiche- rungskarte ausgestellt wurde, vor dem auf der Grü- nen Versicherungskarte angegebenen Ablaufdatum ihre Gültigkeit, muss der Versicherungsnehmer die Versicherungskarte vernichten. Die Gesellschaft übt das Regressrecht für Beträge aus, die sie infolge der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung an Dritte zah- len musste. Die Bestimmungen aus den vorangehenden Art. 5, 6 und 7 bleiben unbeschadet.

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Territorialer Geltungsbereich. Versicherungsbedingungen - S. 2 von 32 Die Versicherung gilt im Gebiet der Republik Italien, der Vatikanstadt, der Republik San Xxxxxx und in den Län- dern Länd- ern der Europäischen Union sowie im Gebiet von Island, Liechtenstein, Andorra, Norwegen, Fürstentum Monaco und Schweiz. Sie gilt außerdem für die auf der interna- tionalen Versicherungskarte (Grüne Versicherungskarte) aufgelisteten und nicht durchgestrichenen Staaten. Auf einfache Anfrage des Versicherten muss die Gesellschaft den internationalen Versicherungsschein (Grüne Versi- cherungskarte) ausstellen. Der Versicherungsschutz ist nach den Bedingungen und innerhalb der Grenzen der einzelnen nationalen Gesetzgebungen zur gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung wirksam, unbeschadet der von der Police vorgesehenen umfassenderen DeckungenDeckun- gen. Nur hinsichtlich des Abschnitts 7 - Rechtsschutz 3) „Rechtsschutz“ gilt die Versicherung für Schadenfälle, die auftreten und gericht- lich gerichtlich entschieden werden müssen, in allen Ländern Euro- pasLänd- ern Europas. Die Grüne Versicherungskarte gilt für den gleichen Versicherungszeitraum für den die Prämie oder die Rate der Prämie gezahlt wurde. Falls der Art. 1901, 2. Absatz des ital. ZGB zur Anwendung kommt, deckt die Gesell- schaft Gesellschaft auch Schäden an Dritten, die bis 24.00 24 Uhr des fünfzehnten Tages nach Fälligkeit der ersten 1. Prämienrate nach Abschluss des Vertrags auftreten. Verliert die Ver- sicherungspoliceVersiche- rungspolice, für die die internationale Versiche- rungskarte Versicherun- gskarte ausgestellt wurde, vor dem auf der Grü- nen Grün- en Versicherungskarte angegebenen Ablaufdatum ihre Gültigkeit, muss der Versicherungsnehmer die Versicherungskarte vernichten. Die Gesellschaft übt das Regressrecht für Beträge aus, die sie infolge der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung an Dritte zah- len musste. Die Bestimmungen aus den vorangehenden Art. 5, 6 und 7 bleiben unbeschadet.

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Samples: Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder, www.zurich-connect.it

Territorialer Geltungsbereich. Die Versicherung gilt im Gebiet der Republik Italien, der Vatikanstadt, der Republik San Xxxxxx und in den Län- dern der Europäischen Union sowie im Gebiet von Island, Liechtenstein, Andorra, Norwegen, Fürstentum Monaco und Schweiz. Sie gilt außerdem für die auf der interna- tionalen Versicherungskarte dem Auslands- schutzbrief (Grüne Versicherungskarte) aufgelisteten und nicht durchgestrichenen Staaten. Auf einfache Anfrage Die Gesellschaft ist ver- pflichtet, den Auslandsschutzbrief (Grüne Versicherung- skarte) auf einfachen Antrag des Versicherten muss die Gesellschaft den internationalen Versicherungsschein (Grüne Versi- cherungskarte) ausstellenauszustel- len. Der Versicherungsschutz ist nach gilt zu den Bedingungen und innerhalb der Grenzen mit den Beschränkungen der einzelnen nationalen Gesetzgebungen zur Landesgesetzge- bungen bezüglich der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung wirksamHaftpflichtver- sicherung, unbeschadet der von vorbehaltlich eines höheren, in der Police vorgesehenen umfassenderen DeckungenVersicherungsschutzes. Nur hinsichtlich des Abschnitts 7 5 - Rechtsschutz gilt die Versicherung für Schadenfälle, die auftreten und gericht- lich gerichtlich entschieden werden müssen, in allen Ländern Euro- pasEuropas. Die Grüne Versicherungskarte Der Auslands- schutzbrief gilt für den gleichen Versicherungszeitraum Versicherungszeitraum, für den die Prämie oder die Rate der Prämie gezahlt Prämienrate bezahlt wurde. Falls der Art. 1901, 2. Absatz des ital. ZGB zur Anwendung kommt, deckt die Gesell- schaft Gesellschaft auch Schäden an Dritten, die bis 24.00 Uhr des fünfzehnten Tages nach Fälligkeit der ersten 1. Prämienrate nach Abschluss des Vertrags auftreten. Verliert die Ver- sicherungspoliceVersicherungspolice, für die die internationale Versiche- rungskarte der Aus- landsschutzbrief ausgestellt wurde, vor dem auf der Grü- nen Versicherungskarte darauf angegebenen Ablaufdatum ihre Gültigkeit, muss der Versicherungsnehmer die Versicherungskarte den Auslandsschutzbrief vernichten. Die Gesellschaft übt das Regressrecht für Beträge aus, die sie infolge der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung Ver- pflichtung an Dritte zah- len zahlen musste. Die Bestimmungen aus den vorangehenden Art. 5, 6 und 7 bleiben unbeschadet.

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Territorialer Geltungsbereich. Versicherungsbedingungen - S. 2 von 30 Die Versicherung gilt im Gebiet der Republik Italien, der Vatikanstadt, der Republik San Xxxxxx und in den Län- dern der Europäischen Union sowie im Gebiet von Island, Liechtenstein, Andorra, Norwegen, Fürstentum Monaco und Schweiz. Sie gilt außerdem für die auf der interna- tionalen Versicherungskarte (Grüne Versicherungskarte) aufgelisteten und nicht durchgestrichenen Staaten. Auf einfache Anfrage des Versicherten muss die Gesellschaft den internationalen Versicherungsschein (Grüne Versi- cherungskarte) ausstellen. Der Versicherungsschutz ist nach den Bedingungen und innerhalb der Grenzen der einzelnen nationalen Gesetzgebungen zur gesetzlichen KfzgesetzlichenK- fz-Haftpflichtversicherung wirksam, unbeschadet der von der Police vorgesehenen umfassenderen Deckungen. Nur hinsichtlich des Abschnitts 7 - Rechtsschutz 3) „Rechtsschutz“ gilt die Versicherung Ver- sicherung für Schadenfälle, die auftreten und gericht- lich gerichtlich entschieden werden müssen, in allen Ländern Euro- pasEuropas. Die Grüne Versicherungskarte gilt für den gleichen Versicherungszeitraum Versiche- rungszeitraum für den die Prämie oder die Rate der Prämie Prä- mie gezahlt wurde. Falls der Art. 1901, 2. Absatz des ital. ZGB zur Anwendung kommt, deckt die Gesell- schaft Gesellschaft auch Schäden an Dritten, die bis 24.00 24 Uhr des fünfzehnten Tages nach Fälligkeit der ersten 1. Prämienrate nach Abschluss des Vertrags Ver- trags auftreten. Verliert die Ver- sicherungspoliceVersicherungspolice, für die die internationale Versiche- rungskarte Versicherungskarte ausgestellt wurde, vor dem auf der Grü- nen Grünen Versicherungskarte angegebenen Ablaufdatum ihre Gültigkeit, muss der Versicherungsnehmer die Versicherungskarte vernichten. Die Gesellschaft übt das Regressrecht für Beträge aus, die sie infolge der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung an Dritte zah- len zahlen musste. Die Bestimmungen aus den vorangehenden Art. 5, 6 und 7 bleiben unbeschadet.

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Samples: Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder

Territorialer Geltungsbereich. Andere Garantie als Personenschäden des Fahrers, Rechtsschutz und Hilfe Die Versicherung gilt im für das Gebiet der Republik ItalienItalienischen Republik, der Vatikanstadtdes Vatikanstaats, der Republik San Xxxxxx und in den Län- dern der Staaten der Europäischen Union sowie im Gebiet für das Xxxxxx xxx Xxxxxxx, Xxxxxx, Xxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxx, dem Fürstentum von IslandMonaco, Liechtenstein, Andorra, Norwegen, Fürstentum Monaco Serbien und der Schweiz. Sie Die Versicherung gilt außerdem ebenfalls für Staaten, die dem System der grünen Versicherungskarte angehören und deren Ländercodes auf der interna- tionalen Versicherungskarte Karte angegeben und nicht durchgestrichen sind. Falls die Police die Kfz- Haftpflichtvericherung (R.C.A.) vorsieht, muss die Gesellschaft die internationale Versicherungsbescheinigung (Grüne Versicherungskarte) aufgelisteten und nicht durchgestrichenen Staaten. Auf einfache Anfrage des Versicherten muss die Gesellschaft den internationalen Versicherungsschein (Grüne Versi- cherungskarte) ausstellen. Der Versicherungsschutz ist nach Die Versicherung besteht zu den Bedingungen und innerhalb der Grenzen der einzelnen Grenzen, die von den jeweiligen nationalen Gesetzgebungen zur gesetzlichen Gesetzen für die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung wirksamfestgelegt sind, unbeschadet der von meisten Garantien, die in der Police vorgesehenen umfassenderen Deckungen. Nur hinsichtlich des Abschnitts 7 - Rechtsschutz gilt die Versicherung für Schadenfälle, die auftreten und gericht- lich entschieden werden müssen, in allen Ländern Euro- pasvorgesehen sind. Die Grüne grüne Versicherungskarte gilt ist für den gleichen denselben Versicherungszeitraum gültig, für den die Prämie oder die Rate der Prämie gezahlt wurde. Falls der Art. 1901, 2. Absatz des ital. ZGB zur Anwendung kommt, deckt Wenn die Gesell- schaft auch Schäden an Dritten, die bis 24.00 Uhr des fünfzehnten Tages nach Fälligkeit der ersten Prämienrate nach Abschluss des Vertrags auftreten. Verliert die Ver- sicherungspolicePolice, für die die internationale Versiche- rungskarte grüne Versicherungskarte ausgestellt wurde, nicht mehr gültig ist oder im Laufe des Versicherungszeitraums eingestellt wurde, und auf jeden Fall vor dem Ablaufdatum, das auf der Grü- nen grüne Versicherungskarte angegebenen Ablaufdatum ihre Gültigkeitangegeben ist, muss der Versicherungsnehmer die Versicherungskarte vernichten. Karte unverzüglich an die Gesellschaft zurückgeben Die Gesellschaft übt dann das Regressrecht für die Beträge aus, die sie infolge der Nichteinhaltung Unterlassung dieser Verpflichtung an Dritte zah- len musstezu zahlen hatte. Die Bestimmungen Versicherung Personenschäden des Fahrers gilt weltweit. Die Leistungen aus den vorangehenden Art. 5Artikel I.3.1 der Versicherungsbedingungen -„Leistungen, 6 und 7 bleiben unbeschadetdie in medizinischen Partnereinrichtungen von UniSalute erbracht werden“ gelten ausschließlich auf dem Gebiet der Italienischen Republik.

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