Therapie Musterklauseln

Therapie. 1. Erstellen von individuellen Therapieplänen unter Einbeziehung der jeweils erfor- derlichen ärztlichen und nichtärztlichen Maßnahmen.
Therapie. 1.4.1 Grundsätze der Therapie 1Vor Beginn der definitiven Therapie muss mit der Patientin ausführlich über ihre Erkrankung und die Therapieoptionen gesprochen werden. 2Bei den operativen Verfahren müssen organerhaltende und ablative Verfahren, ebenso wie die Möglichkeit der Rekonstruktion, dargestellt werden. 3Der Patientin ist eine angemessene Zeit für die Entscheidungsfindung einzuräumen. 4Die Entscheidungsfindung sollte für jeden Behandlungsschritt in Diskussion mit der aufgeklärten Patientin erfolgen. 5Die Voraussetzung hierfür ist eine auf die Patientin abgestimmte, neutrale Informationsvermittlung und ein adäquates Eingehen auf ihre psychosoziale Situation und emotionale Befindlichkeit, somit also eine patientenzentrierte Vorgehensweise. 6Auf die Möglichkeiten der Unterstützung durch die Selbsthilfe und spezielle Beratungseinrichtungen soll hingewiesen werden, entsprechende Kontaktadressen sollen zur Verfügung gestellt werden. 7Die Therapie muss nach individueller Risikoabschätzung unter Berücksichtigung der medizinisch relevanten Befunde sowie der gesundheits- und krankheitsbezogenen Begleitumstände und der Lebensqualität erfolgen (z. B. Alter, Begleiterkrankungen, psychosoziale Umstände). 8Die Behandlung brustkrebserkrankter Patientinnen setzt eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation voraus. 9Die Ärztin / Der Arzt informiert die Patientin in den einzelnen Phasen der Behandlung über Nutzen und Risiken der jeweils zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten. 10Im gesamten Versorgungsprozess sind Maßnahmen der psychosozialen Betreuung zu berücksichtigen. 11Die psychosoziale Betreuung ist an die individuelle Situation (Krankheitsphase, Therapieverfahren etc.) anzupassen. 12Hierfür ist im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen ein strukturiertes Unterstützungs- und Beratungsangebot vorzusehen. 13Dieses kann insbesondere Maßnahmen zur Information, Beratung sowie – bei entsprechender Indikation – psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen umfassen. 14Die psychosoziale Betreuung erfordert kommunikative Kompetenzen und eine erhöhte diagnostische Aufmerksamkeit gegenüber psychischen Belastungsreaktionen und psychischen Störungen bei den Patientinnen und deren Angehörigen. 15Es ist zu prüfen, ob die Patientin einer weitergehenden Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer bedarf. 16Integraler Bestandteil der Therapie sind die rechtzeitige Versorgung mit Heilmitteln (z. B. Physiotherapie, Lymphdrainage) und Hilfsmitteln (z. B. P...
Therapie. Die Insulinsubstitution in Form einer intensivierten Insulintherapie ist der Behandlungsstandard bei Diabetes mellitus Typ 1 mit Beginn der Adoleszenz sowie im
Therapie. Die Insulinsubstitution in Form einer intensivierten Insulintherapie ist der Behandlungsstandard bei Diabetes mellitus Typ 1 mit Beginn der Adoleszenz sowie im Erwachsenenalter. Angesichts der Überlegenheit dieser Therapieform bei Adoleszenten und Erwachsenen soll mit der intensivierten Therapie begonnen werden, sobald dieses für die Familie und die Kinder möglich ist. Die Durchführung einer intensivierten Insulintherapie mittels kontinuierlicher subkutaner Insulininfusionstherapie (CSII) kann vor allem bei sehr jungen Kindern oder bei Jugendlichen mit besonderen Problemen Vorteile haben. Die Insulintherapie soll für jedes Kind/jeden Jugendlichen individuell zugeschnitten sein und regelmäßig überdacht werden, um eine möglichst gute Stoffwechselkontrolle bei gleichzeitiger Vermeidung von schweren Hypoglykämien sicherzustellen.
Therapie. Unmittelbar nach der eingehenden Untersuchung oder an einem weiteren Behandlungstermin: Behandlung bzw. Hinwirken auf eine Behandlung entsprechend des fest- gestellten Behandlungsbedarfs; dabei erfolgen in der Pflegeeinrichtung nur solche Maßnahmen, die in dieser nach den konkreten Umständen sowie nach den Regeln der zahnmedizinischen Kunst fachgerecht erbracht werden können. § 4 Verpflichtungen der Vertragspartner Die Vertragspartner dürfen auch im Rahmen dieses Vertrags weder ein Entgelt noch sonstige wirtschaftliche Vorteile für die Zuweisung von Versicherten im Sinne der §§ 73 Abs. 7 sowie 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V versprechen oder gewähren. [nach Rahmenvereinbarung fakultativ:] Die stationäre Pflegeeinrichtung verwahrt relevante Unterlagen (z. B. das Bonusheft) für die Pflegebedürftigen und stellt sie dem Kooperationszahnarzt zur Verfügung. [nach Rahmenvereinbarung fakultativ:] Der Kooperationszahnarzt besucht … [die Pflegeeinrichtung oder die im Rahmen des vorliegenden Kooperationsvertrags betreuten Versicherten] in der Regel … mal [Angabe der Häufigkeit, beispielsweise je Monat] ohne anlassbezogene Anforderung eines Besuchs. [nach Rahmenvereinbarung fakultativ:] Die folgenden Regelungen zur Rufbereitschaft werden vorgesehen: … § 5 Inkrafttreten, Kündigung, salvatorische Klausel Der Kooperationsvertrag tritt am … in Kraft. [nach Rahmenvereinbarung fakultativ:] Er hat eine Laufzeit von …. Er kann von den Vertragspartnern mit einer Frist von … zum … gekündigt werden. Sollte eine Bestimmung dieses Kooperationsvertrags unwirksam sein, wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommende, wirksame Regelung zu treffen. (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Pflegeeinrichtung) (Vertragszahnarzt) Name: Anschrift: vertreten durch:
Therapie. Wenn die Diagnose abschließend gesichert ist, wird die Therapie leitliniengemäß durch- geführt (Anlage 3). Der behandelnde Leistungserbringer ist verantwortlich für folgende Bereiche:
Therapie. 1.2 Pädagogik
Therapie. Ausschließlich diagnostische Leistungen, keine therapeutischen Leistungen. - Die Einleitung sowie die Durchführung der Therapiemaßnahmen gemäß der Vorgaben des Therapieplans obliegen dem weiterbehandelnden/einweisenden Vertragsarzt gemäß § 3 Abs. 1.
Therapie. Die erbrachten Leistungen sind unter Angabe der im Tarif angeführten Positionsziffern unter Hinzufügung der Behandlungs(Untersuchungs)daten und der behandelten Körperstelle auf dem hierfür bestimmten Raum der Zuweisung zu verrechnen. Bei den Pos. Ziff. 75, 76 und 77 ist überdies die Anzahl der Xxxxxx sowie die Anzahl der Sitzungen pro Feld zu vermerken. Die Vergütung für strahlentherapeutische Leistungen besteht aus Honorar und Unkosten. Pos. Ziff. Organ Honorar + Unkosten EUR Tiefentherapie wird nur honoriert bei malignen Erkrankungen (Malignome, maligne Systemerkrankungen, Metastasen u.Ä.),ausgenommen oberflächliche maligne Erkrankungen der Haut. Bei Mammanachbestrahlung sind höchstens 3 Xxxxxx verrechenbar. 75 Konventionelle Stehfeldbestrahlung (Richtzahl 200 rad Oberflächendosis) pro Feld und Sitzung 5,36 76 Konventionelle Siebbestrahlung (Richtzahl 600 rad Oberflächendosis) pro Feld und Sitzung 6,80 Oberflächentherapie wird nur honoriert bei malignen Erkrankungen der Haut, Haemangiomen, Warzen, Ekzembestrahlungen u. Ä. Bei Warzen sind höchstens 3, sonst höchstens 8 Sitzungen pro Stelle verrechenbar. 77 pro Feld und Sitzung 10,72 Entzündungstherapie und jede andere konventionelle Strahlentherapie sofern sie nicht unter Pos. Ziff. 75, 76, 77, 79 oder 80 fällt. 78 pro Organ und Serie 59,32 79 Kastrationsbestrahlung beider Ovarien, pro Serie 100,03 80 Bestrahlung beider Mammae bei Hormonbehandlung der Prostata, pro Serie 100,03 81 Untersuchung und Beratung, sofern aus medizinischen Gründen keine therapeutische Leistung erfolgt 7,10 82 Untersuchung durch den Radiologen nach abgeschlossener Tiefentherapie oder Bestrahlung von malignen Erkrankungen der Haut oder von Haemangiomen in gesonderter Sitzung, höchstens 1 mal verrechenbar 7,10