Common use of Transaktionsgebühr Clause in Contracts

Transaktionsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Investition der Invest- mentgesellschaft in einen AIF i. S. d. § 1 Ziffer 2 und 3 der Anlage- bedingungen jeweils eine Transaktionsgebühr i. H. v. bis zu 1 % des Investitionsbetrages. Der Investitionsbetrag entspricht grundsätz- lich dem gegenüber der Investmentgesellschaft durch den betref- fenden AIF verbindlich bestätigten Zeichnungsbetrag. Im Falle des Erwerbs einer bereits bestehenden Beteiligung entspricht der Investitionsbetrag der Summe aus dem Kaufpreis der Beteiligung und dem Teil des Zeichnungsbetrages, der durch den Veräußerer der Beteiligung noch nicht in den jeweiligen AIF eingezahlt wurde. Die Transaktionsgebühr steht der Verwaltungsgesellschaft eben- falls zu, wenn die Investition in einen AIF i. S. d. § 1 Ziffer 2 und 3 der Anlagebedingungen über eine Zweckgesellschaft erfolgt, an der die Investmentgesellschaft beteiligt ist. In diesen Fällen gilt der vorstehende Absatz entsprechend; die Transaktionsgebühr wird jedoch lediglich in Bezug auf den Anteil des Investitionsbe- trages berechnet, welcher der Beteiligung der Investmentgesell- schaft an der betreffenden Zweckgesellschaft entspricht. Der Anspruch der Verwaltungsgesellschaft auf Zahlung der Trans- aktionsgebühr entsteht zum Zeitpunkt der Bestätigung des betreffenden AIFs bzw. seiner Managementgesellschaft, dass die Beteiligung an dem AIF wirksam begründet bzw. erworben wur- de. Der Anspruch wird 21 Kalendertage nach seiner Entstehung zur Zahlung fällig. Die Vergütung versteht sich inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Betrag berücksichtigt den zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltenden Umsatzsteuersatz. Bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes wird der genannte Prozentsatz entsprechend angepasst.

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Transaktionsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Investition der Invest- mentgesellschaft in einen AIF i. S. d. § 1 Ziffer 2 und 3 der Anlage- bedingungen jeweils eine Transaktionsgebühr i. H. v. bis zu 1 1,75 % des Investitionsbetrages. Der Investitionsbetrag entspricht grundsätz- lich grund- sätzlich dem gegenüber der Investmentgesellschaft durch den betref- fenden be- treffenden AIF verbindlich bestätigten Zeichnungsbetrag. Im Falle des Erwerbs einer bereits bestehenden Beteiligung entspricht der Investitionsbetrag der Summe aus dem Kaufpreis der Beteiligung und dem Teil des Zeichnungsbetrages, der durch den Veräußerer der Beteiligung noch nicht in den jeweiligen AIF eingezahlt wurde. Die Transaktionsgebühr steht der Verwaltungsgesellschaft eben- falls zu, wenn die Investition in einen AIF i. S. d. § 1 Ziffer 2 und 3 der Anlagebedingungen über eine Zweckgesellschaft erfolgt, an der die Investmentgesellschaft beteiligt ist. In diesen Fällen gilt der vorstehende Absatz entsprechend; die Transaktionsgebühr wird jedoch lediglich in Bezug auf den Anteil des Investitionsbe- trages berechnet, welcher der Beteiligung der Investmentgesell- schaft an der betreffenden Zweckgesellschaft entspricht. Der Anspruch der Verwaltungsgesellschaft auf Zahlung der Trans- aktionsgebühr entsteht zum Zeitpunkt der Bestätigung des betreffenden AIFs bzw. seiner Managementgesellschaft, dass die Beteiligung an dem AIF wirksam begründet bzw. erworben wur- de. Der Anspruch wird 21 Kalendertage nach seiner Entstehung zur Zahlung fällig. Die Vergütung versteht sich inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Betrag berücksichtigt den zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltenden Umsatzsteuersatz. Bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes wird der genannte Prozentsatz entsprechend angepasst.

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Transaktionsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Investition der Invest- Invest­ mentgesellschaft in einen AIF i. S. d. § 1 Ziffer 2 1 und 3 der Anlage- Anlage­ bedingungen jeweils eine Transaktionsgebühr i. H. v. bis zu 1 1,50 % des Investitionsbetrages. Der Investitionsbetrag entspricht grundsätz- lich grund­ sätzlich dem gegenüber der Investmentgesellschaft durch den betref- fenden betreffenden AIF verbindlich bestätigten Zeichnungsbetrag. Im Falle Fall des Erwerbs einer bereits bestehenden Beteiligung entspricht ent­ spricht der Investitionsbetrag der Summe aus dem Kaufpreis der Beteiligung und dem Teil des Zeichnungsbetrages, der durch den Veräußerer der Beteiligung noch nicht in den jeweiligen AIF eingezahlt ein­ gezahlt wurde. Die Transaktionsgebühr steht der Verwaltungsgesellschaft eben- eben­ falls zu, wenn die Investition in einen AIF i. S. d. § 1 Ziffer 2 und 3 der Anlagebedingungen über eine Zweckgesellschaft Zweckgesell­ schaft erfolgt, an der die Investmentgesellschaft beteiligt ist. In diesen Fällen gilt der vorstehende Absatz entsprechend; die Transaktionsgebühr wird jedoch lediglich in Bezug auf den Anteil des Investitionsbe- trages Investitionsbetrages berechnet, welcher der Beteiligung der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft an der betreffenden Zweckgesellschaft entspricht. Gegebenenfalls ist eine anteilige Anrechnung von Transaktions­ vergütungen (also Vergütungen für den Erwerb von Vermögens­ gegenständen), die mit der an die Verwaltungsgesellschaften ggf. zu zahlenden Transaktionsgebühren vergleichbar sind und auf Ebene einer Wealthcap Zielgesellschaft gezahlt werden, auf die Transaktionsgebühr der Verwaltungsgesellschaft möglich (vgl. hierzu den Abschnitt „Vergütungen und Kosten auf Ebene von Zielfonds und Zweckgesellschaften“, Unterabschnitt „Gebüh­ renerstattung und ­anrechnung bei Investitionen in Wealthcap Zielgesellschaften“). Der Anspruch der Verwaltungsgesellschaft auf Zahlung der Trans- Trans­ aktionsgebühr entsteht zum Zeitpunkt der Bestätigung des betreffenden AIFs AIF bzw. seiner Managementgesellschaft, dass die Beteiligung an dem AIF wirksam begründet bzw. erworben wur- wur­ de. Der Anspruch wird 21 Kalendertage nach seiner Entstehung zur Zahlung fällig. Die Vergütung versteht sich inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Betrag berücksichtigt den zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltenden Umsatzsteuersatzeinen Umsatzsteuersatz i. H. v. 19 %. Bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes Soweit ein anderer gesetzlicher Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt, wird der genannte Prozentsatz entsprechend entspre­ chend angepasst.

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Transaktionsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Investition Beteiligung der Invest- mentgesellschaft in einen Investmentgesellschaft an einem AIF i. S. d. § 1 Ziffer Ziffern 1 und 2 und 3 der Anlage- bedingungen Anlagebedingungen jeweils eine Transaktionsgebühr i. H. v. bis zu 1 2 % des Investitionsbetrages. Der Investitionsbetrag Investitions- betrag entspricht grundsätz- lich grundsätzlich dem gegenüber der Investmentgesellschaft durch den dem betref- fenden AIF durch die Investmentgesellschaft verbindlich bestätigten übernommenen Zeichnungsbetrag. Im Falle des Erwerbs einer bereits bestehenden Beteiligung entspricht der Investitionsbetrag Investi- tionsbetrag der Summe aus dem Kaufpreis der Beteiligung und dem Teil des Teils des Zeichnungsbetrages, der durch den Veräußerer Veräu- ßerer der Beteiligung noch nicht in den jeweiligen AIF eingezahlt ein- gezahlt wurde. Die Transaktionsgebühr steht der Verwaltungsgesellschaft eben- falls ebenfalls zu, wenn die Investition in einen Beteiligung an einem AIF i. S. d. § 1 Ziffer Ziffern 1 und 2 und 3 der Anlagebedingungen über eine Zweckgesellschaft Zweckge- sellschaft erfolgt, an der die Investmentgesellschaft beteiligt ist. In diesen Fällen gilt der vorstehende Absatz entsprechend; wird die Transaktionsgebühr wird jedoch lediglich in Bezug auf den Anteil des Investitionsbe- trages Investitionsbetrages berechnet, welcher der der Beteiligung der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft an der betreffenden Zweckgesellschaft entspricht. Der Anspruch der Verwaltungsgesellschaft auf Zahlung der Trans- aktionsgebühr Transaktionsgebühr entsteht zum Zeitpunkt der Bestätigung des betreffenden AIFs AIF bzw. seiner Managementgesellschaft, dass die Beteiligung an dem AIF wirksam begründet bzw. erworben wur- dewurde. Der Anspruch wird 21 Kalendertage zehn Tage nach seiner Entstehung zur Zahlung fällig. Die Vergütung versteht sich inkl. ggf. anfallender gesetzlicher gesetzli- cher Umsatzsteuer. Der Betrag berücksichtigt den zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige Zeit- punkt des Vertriebsbeginns geltenden UmsatzsteuersatzSteuersatz. Bei Änderung Ände- rung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes wird der genannte Prozentsatz Bruttobetrag entsprechend angepasst. Darüber hinaus werden die beim Erwerb und der Veräuße- rung von Vermögensgegenständen anfallenden Transak- tions- und Investitionskosten aus dem Vermögen der Invest- mentgesellschaft gezahlt. Solche Transaktions- und Investiti- onskosten sind sämtliche beim Erwerb oder der Veräußerung der Vermögensgegenstände anfallenden Kosten, die neben dem eigentlichen Erwerbspreis bzw. Investitionsbetrag anfal- len, d. h. Kosten beim Erwerb einer Zielfondsbeteiligung, der Aufnahme als Gesellschafter in einen (ggf. noch zu gründen- den) Zielfonds oder der Veräußerung einer Zielfondsbeteili- gung. Es handelt sich beispielsweise um Kosten für die recht- liche und steuerliche Beratung und /oder die externe Bewer- tung. Die im Zusammenhang mit Transaktionen und Investitionen von Dritten beanspruchten Kosten einschließlich der in die- sem Zusammenhang anfallenden Steuern werden der Invest- mentgesellschaft unabhängig vom tatsächlichen Zustande- kommen der Transaktion bzw. Investition belastet. Der Investmentgesellschaft werden darüber hinaus die auf die Transaktion bzw. Investition ggf. entfallenden Steuern und Gebühren gesetzlich vorgeschriebener Stellen belastet. Da zum Zeitpunkt des Vertriebsbeginns die konkreten Ziel- fonds noch nicht feststehen, sind detaillierte Angaben zu der Art und zu der Höhe der Transaktionsgebühr sowie der Transaktions- und Investitionskosten nicht möglich.

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Transaktionsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Investition der Invest- Invest­ mentgesellschaft in einen AIF i. S. d. § 1 Ziffer 2 Ziffern 1 und 3 der Anlage- bedingungen Anla­ gebedingungen jeweils eine Transaktionsgebühr i. H. v. bis zu 1 1,5 % des InvestitionsbetragesInvestitionsbetrags. Der Investitionsbetrag entspricht grundsätz- lich grundsätzlich dem gegenüber der Investmentgesellschaft durch den betref- fenden betreffenden AIF verbindlich bestätigten Zeichnungsbetrag. Im Falle des Erwerbs einer bereits bestehenden Beteiligung entspricht ent­ spricht der Investitionsbetrag der Summe aus dem Kaufpreis der Beteiligung und dem Teil des ZeichnungsbetragesZeichnungsbetrags, der durch den Veräußerer der Beteiligung noch nicht in den jeweiligen AIF eingezahlt ein­ gezahlt wurde. Die Transaktionsgebühr steht der Verwaltungsgesellschaft eben- eben­ falls zu, wenn die Investition in einen AIF i. S. d. § 1 Ziffer 2 und 3 der Anlagebedingungen über eine Zweckgesellschaft Zweckgesell­ schaft erfolgt, an der die Investmentgesellschaft beteiligt ist. In diesen Fällen gilt der vorstehende Absatz entsprechend; die Transaktionsgebühr wird jedoch lediglich in Bezug auf den Anteil des Investitionsbe- trages Investitionsbetrags berechnet, welcher der Beteiligung der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft an der betreffenden Zweckgesellschaft entspricht. Gegebenenfalls ist eine anteilige Anrechnung von Transaktions­ vergütungen (also Vergütungen für den Erwerb von Vermögens­ gegenständen), die mit den an die Verwaltungsgesellschaften ggf. zu zahlenden Transaktionsgebühren vergleichbar sind und auf Ebene einer Wealthcap Zielgesellschaft gezahlt werden, auf die Transaktionsgebühr der Verwaltungsgesellschaft möglich (vgl. hierzu den Abschnitt „Vergütungen und Kosten auf Ebene von Zielfonds und Zweckgesellschaften“, Unterabschnitt „Gebüh­ renerstattung und ­anrechnung bei Investitionen in Wealthcap Zielgesellschaften“). Der Anspruch der Verwaltungsgesellschaft auf Zahlung der Trans- Trans­ aktionsgebühr entsteht zum Zeitpunkt der Bestätigung des betreffenden AIFs be­ treffenden AIF bzw. seiner Managementgesellschaft, dass die Beteiligung an dem AIF wirksam begründet bzw. erworben wur- dewurde. Der Anspruch wird 21 Kalendertage nach seiner Entstehung zur Zahlung fällig. Die Vergütung versteht sich inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Betrag berücksichtigt den zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin geltenden Umsatzsteuersatz. Bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes wird der genannte Prozentsatz entsprechend angepasst.

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