Transportleistungen. Grundsätzlich ist der Veranstalter verpflichtet, die im Katalog angegebenen Fluglinien und Flugverbin- dungen beizubehalten. Sofern durch Änderung der Reiseroute, der Flugzeiten, der Konditionen oder der wirtschaftlichen Situation einer Fluglinie ein Wechsel der Fluggesellschaft oder der Flugroute als ratsam oder notwendig erscheint, behält sich der Veranstal- ter einen derartigen Wechsel vor, ohne dass daraus für den Kunden ein Rücktrittsrecht oder ein Recht auf Schadenersatz entsteht, sofern es sich nicht um eine wesentliche bzw. erhebliche Änderung handelt, die den Charakter der Reise beeinflusst und ändert. Ändert sich die dem Kunden als ausführende Flug- gesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter angemessene Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel informiert wird (vgl. 2.5). Gänzlich außerhalb des Einflussbereiches des Reiseveranstalters liegen Flugverspätungen und Flugausfälle, ebenso wie technische Gebrechen bei Bussen, Schiffen und ande- ren Transportmitteln im Sinne außerordentlicher, un- vermeidbarer Umstände. Der Veranstalter haftet nicht für daraus resultierende Folgen wie z.B. Ausfall von Besichtigungspunkten, Änderung des Reiseablaufes oder der Reiseroute o.ä.
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