Trinkwasserversorgung Musterklauseln

Trinkwasserversorgung. Die vorhandenen Studierendenwohnheime in der Max-Planck-Str. sind bereits trinkwassersei- tig erschlossen. Auf dem Gelände liegen mehrere Trinkwasserversorgungsleitungen in der Di- mension DN 100 GG mit den entsprechenden Hausanschlüssen. Diese können weiterhin ge- nutzt werden. Der Mindestversorgungsdruck im Versorgungsbereich liegt im Durchschnitt bei 3,4 bar. Dieser Versorgungsdruck deckt den üblichen Bedarf einer Bebauung mit Erdgeschoss und drei Ober- geschossen. Für weitergehende Ansprüche (bis zu 8 Vollgeschosse) sind die Voraussetzun- gen durch die Bauherren mittels Druckerhöhungsanlage selbst zu schaffen. Entlang der Max-Planck-Straße befindet sich auf dem Gelände der Studierendenheime eine Trinkwasserleitung DN 150 GG. Durch den geplanten nördlichen Anbau an das Wohnheim Xxx-Xxxxxx-Xxxxxx 0 wird diese Trinkwasserleitung berührt, so dass im Zuge der Baumaß- nahmen eine Umverlegung der Leitung erforderlich wird. Entlang der Studierendenheime liegen Versorgungsleitungen DN 100 GG, die die einzelnen Aufgänge mit Trinkwasser versorgen. Im Rahmen der Baumaßnahmen sind die gebäudebe- gleitenden Trinkwasserleitungen (DN 100) stillzulegen, da es teilweise zu Überbauungen kommt. Für jedes Haus ist ein neuer Grundstücksanschluss erforderlich.
Trinkwasserversorgung. Die Trinkwasserversorgung in Borsdorf obliegt dem ZV WALL, als Aufgabenträger der Trinkwasserversorgung. Er bedient sich dabei seiner Betreibergesellschaft, der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH. Östlich der Panitzscher Straße verläuft eine Trinkwasserleitung VW 200 AZ, an welche das Plangebiet angeschlossen werden soll. Im Zuge der Planstraße, welche später auch der Erschließung des im Westen geplanten Wohngebietes dienen soll, ist für die Trink- und Löschwasserversorgung des Einkaufsmarktes, der Wohnbebauung und des Sportplatzes ein Trinkwasserringschluss einzuordnen. Die Anbindepunkte für den Ringschluss befinden sich an den Trinkwasserleitungen DN 200 AZ in der Xxxxxxxxxxx Xxxxxx xxx XX 00 XX xx xxx Xxxxxxxx-Xxxxxx-Xxxxxx. Konkrete Leitungsbaumaßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Versorgung sind im Zuge der Erschließungsplanung abzustimmen. Bei der Planung der trinkwasserseitigen Erschließung ist das Technische Regelwerk „Trinkwasserversorgung" sowie die AVB Wasser V, insbesondere bezüglich der Herstellung der Grundstücksanschlüsse, zu berücksichtigen. Zur Herstellung der für die Wasserversorgung notwendigen Anlagen bedarf es des Abschlusses eines Erschließungsvertrages zwischen dem Erschließungsträger und der Leipziger Wasserwerke. In dem Erschließungsvertrag sind u.a. die technischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Ver- und Entsorgung und die mit der Planung und Ausführung verbundene Kostenübernahme zu vereinbaren.
Trinkwasserversorgung. Die nachfolgenden Verbandsmitglieder haben die Aufgabe der Trinkwasserversorgung auf den Verband übertragen:
Trinkwasserversorgung. Trinkwasserversorgungsanlagen des Wasserleitungsverbandes Ost-Obereichsfeld Helmsdorf bestehen in der Straße „Dosborn“, bis zum Beginn des geplanten Geltungsbereiches (Bereich des vorhandenen Vereinshauses). Die vorhandene Leitung DN 80 AZ endet am bestehenden Unterflurhydrant und verläuft in östliche Richtung (in Richtung Küllstedter Straße).
Trinkwasserversorgung. Die ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung ist durch den Wasserleitungsverband „Ost – Obereichsfeld“ zu gewährleisten. Die Trinkwasserversorgung kann über das öffentliche Netz abgesichert werden, da die Druckverhältnisse den gesetzlichen Vorgaben gemäß DIN EN 805 entsprechen. Die trinkwassertechnische Erschließung des geplanten Baugebietes kann über die bestehende Hauptleitung DN 80 AZ im Bereich des bestehenden Unterflurhydranten in der Straße Dosborn (Anschlusspunkt hinter dem Netto-Markt) erfolgen. Die bestehende Leitung ist vom Vorhaben- / Erschließungsträger bis in die Zufahrtsstraße des geplanten Wohngebietes auszubauen. Die innerhalb des Geltungsbereiches neu zu verlegende Trinkwasser-Hauptleitung ist im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen zu verlegen. Alle Leitungen einschl. Hausanschlussleitungen sind gemäß Vorgabe (Dimension/ Material) des zuständigen Wasserleitungsverbands „Ost- Obereichsfeld herzustellen. Die neue Hauptleitung ist in DN 100 GGG auszuführen. Darüber hinaus erforderlichen Wasserversorgungsanlagen (Schieber, Hydranten) werden ebenfalls im Zuge der weiterführenden Planung in Abstimmung mit dem Verband festgelegt.
Trinkwasserversorgung. Die Trinkwasserversorgung erfolgt ebenfalls durch die Meißener Stadtwerke GmbH. Das Trink- wassernetz im Besitz der Stadtwerke hat eine Länge von ca. 142 km. Zur Sicherung der Trinkwas- serversorgung verfügen die Meißener Stadtwerke GmbH derzeitig neben dem Wasserleitungsnetz über 4 Druckerhöhungsanlagen und 3 Wasserhochbehälter. Rund 4.700 Hausanschlüsse werden von den Stadtwerken mit Trinkwasser versorgt.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.