Trächtigkeit Musterklauseln

Trächtigkeit. Die Trächtigkeit und die Richtigkeit der Deck- bzw. Besamungsangaben werden vom Beschicker garantiert. 7.1.1. Für am Verkaufstag trächtige Tiere, die nicht innerhalb von 300 Tagen nach dem angegebenen Deckdatum abkalben, ist für die Zeit vom 301. Tage bis zum Tag des Abkalbens ein Futtergeld täglich nach Gebührenordnung vom Beschicker zu vergüten. Diese Zusage gilt nur für die Tiere, die als garantiert tragend, d. h. mindestens 12 Wochen tragend, zum Verkauf gestellt werden. Ist ein Tier nicht von dem im Katalog angegebenen Deckbullen tragend, so wird der Minderwert des Tieres von der Versteigerungsleitung verbindlich für Käufer und Beschicker festgelegt. Ansprüche wegen nicht zutreffender Deck- oder Besamungsdaten müssen spätestens bis zum 300. Tage nach dem angegebenen Datum der OHG gemeldet werden, auch wenn das Tier bis dahin nicht gekalbt hat. 7.1.2. Wenn der einwandfreie amtstierärztliche Nachweis erbracht wird, dass ein Tier am Versteigerungstage nicht tragend war oder ein bereits abgestorbenes Kalb trug, kann der Käufer die Differenz zwischen dem Steigpreis zzgl. Mehrwertsteuer und dem Schlachterlös vom Beschicker zurück erhalten. Der Beschicker kann auch eine Rücklieferung bei Erstattung des Kaufpreises verlangen. In beiden Fällen hat der Beschicker die Auktionsgebühren, die Kosten des Transportes vom Auktionsplatz zum Käuferstall — bei Rücklieferung auch die Kosten des Rücktransportes — und die Kosten des amtstierärztlichen Nachweises der Nichtträchtigkeit zu ersetzen. Auch hat er dem Käufer für die Zeit vom Tage nach der Auktion bis zum Tage, an dem der Käufer die Einverständniserklärung des Beschickers mit der Schlachtung oder Rücksendung des Tieres erhält, ein Futtergeld täglich nach Gebührenordnung zu zahlen. Maßgebend ist hier der zweite Tag nach dem Absendetag der Einverständniserklärung. Alle Ansprüche wegen Nichtträchtigkeit am Versteigerungstage oder wegen einer zum Zeitpunkt des Verkaufes bereits abgestorbenen Frucht müssen innerhalb von 300 Tagen nach dem angegebenen Deckdatum, bei Tieren, die beim Verkauf weniger als 7 Monate tragend waren, innerhalb von 3 Monaten nach dem Verkauf gestellt werden. Diese Trächtigkeitsgarantie wird jedoch nur übernommen, wenn das Beleg- bzw. Besamungsdatum beim Auktionstage länger als 12 Wochen zurückliegt.
Trächtigkeit. Bei den als tragend zur Versteigerung kommenden Tieren garantiert der Beschicker die Trächtigkeit in folgender Weise: 6.1.4.1. Tiere, für die der einwandfreie Nachweis durch einen beamteten Tierarzt geführt wird, dass Sie am Tage der Absatzveranstaltung nicht tragend waren oder ein bereits abgestorbenes Kalb trugen, sind vom Beschicker kostenfrei bei sofortiger Rückzahlung des Rechnungsbetrages zuzüglich Transportkosten und Vergütung von 3 € Futtergeld pro Tag zuzüglich Umsatzsteuer zurückzunehmen. Die Ansprüche müssen innerhalb von 300 Tagen nach dem Deckdatum bzw. bei ohne Angabe des Deckdatums verkauften hochtragenden Tieren innerhalb von 42 Tagen nach dem Verkauf gestellt werden. 6.1.4.2. Kalbt ein Tier nicht innerhalb dieses Zeitraumes - von 265 bis 295 Tagen - so sind vom Beschicker für jeden diese Frist überschreitenden Tag der verspäteten Abkalbung 3 € Futtergeld zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. 6.1.4.3. Verspätete Abkalbungen müssen innerhalb von 300 Tagen nach dem endgültigen Deckdatum bzw. bei ohne Angabe des Deckdatums verkauften hochtragenden Tieren innerhalb von 42 Tagen nach dem Verkauf reklamiert werden. Ansprüche aus derartigen Reklamationsfällen müssen innerhalb von sieben Tagen nach dem Abkalben mittels tierärztlichen Attestes geltend gemacht werden. 6.1.4.4. Kalbt ein im Herdbuch geführtesTier nicht innerhalb von 265 bis 295 Tagen nach dem im Katalog angegebenen Deckdatum bzw. angesagter Nachbedeckung, so muss der Beschicker 15% des Zuschlagpreises zurückzahlen, sofern er nicht nachweisen kann, dass der im Katalog angegebene Bulle der Vater des früher oder später lebend geborenen Kalbes ist.
Trächtigkeit. 9.3.1 Eine fehlende oder verlängerte Trächtigkeit hat der Käufer zum Erhalt seiner Mängelrechte innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Gefahrenübergang bei Nichtträchtigkeit und innerhalb von zehn Tagen nach dem 295. Trächtigkeitstag bei verlängerter Trächtigkeit mittels tierärztlichem Attest nachzuweisen. 9.3.2 Bei einer behaupteten Nichtträchtigkeit ist durch den Tierarzt zu bestätigen, dass eine Verkalbung auszuschließen ist. Der Käufer ist auf Anordnung der MASTERRIND berechtigt, das Tier der Schlachtung zuzuführen und hat Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem Käuferendpreis und dem Schlachtwert zuzüglich einem Futtergeld in Höhe von zur Zeit € 3,– pro Tag vom Tag des Gefahrenüberganges bis zum Tag der Schlachtung. 9.3.3 Bei verlängerter Tragzeit über den 295. Tag hinaus ab letztem angegebenen Belegdatum hat der Käufer Anspruch auf ein Futtergeld in Höhe von zur Zeit € 3,– pro Tag ab dem 295. Trächtigkeitstag.
Trächtigkeit. Eine fehlende Trächtigkeit hat der Käufer zum Erhalt seiner Rechte innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Gefah- renübergang anzuzeigen. Eine verlängerte Trächtigkeit ist innerhalb von 10 Tagen nach dem 295. Trächtigkeits- tag mittels tierärztlichen Attestes nachzuweisen. Bei einer behaupteten Nichtträchtigkeit ist durch den Tierarzt zu bestätigen, dass eine Verkalbung auszuschlie- ßen ist. Der Käufer ist auf Anordnung der RUW berechtigt, das Tier der Schlachtung zuzuführen und hat Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem Käuferendpreis und dem Schlachtwert zuzüglich eines Futtergeldes gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis vom Tag des Gefahrenüberganges an bis zum Tag der Schlachtung. Bei verlängerter Tragezeit über den 295. Tag hinaus ab letztem angegebenem Belegdatum hat der Käufer An- spruch auf ein Futtergeld gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis ab dem 295. Trächtigkeitstag.
Trächtigkeit. Ein Tier gilt dann als tragend, wenn zwischen dem letzten Belegdatum und dem Gefahrenübergang ein Zeitraum von mindestens 12 Wochen verstrichen ist. Eine Trächtigkeit gilt als normal, wenn zwischen der letzten Belegung und der Kalbung ein Zeitraum von 295 Tagen nicht überschritten wird. Zur Ermittlung des Belegdatums bzw. Zeitraumes wird auf die Angaben des Kommittenten zurückgegriffen.
Trächtigkeit a) Eine fehlende oder eine verlängerte Trächtigkeit hat der Käufer zum Erhalt seiner Mängelrechte innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Gefahrenübergang bei Nichtträchtigkeit und von 10 Tagen nach dem 295. Trächtigkeitstag bei verlängerter Trächtigkeit mittels tierärztlichen Attestes nachzuweisen. b) Bei einer behaupteten Nichtträchtigkeit ist durch den Tierarzt zu bestätigen, dass eine Verkalbung auszuschließen ist. Der Käufer ist auf Anordnung der Kommissionärin berechtigt, das Tier der Schlachtung zuzuführen und hat Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem Käuferendpreis und dem Schlachtwert zuzüglich einem Futtergeld in Höhe von z. Zt. 3,00 €/Tag vom Tag des Gefahrenüberganges bis zum Tag der Schlachtung. c) Bei verlängerter Tragezeit über den 295. Tage hinaus ab letztem angegebenen Belegdatum hat der Käufer Anspruch auf ein Futtergeld in Höhe von z. Zt. 3,00 €/Tag ab dem 295. Trächtigkeitstag.

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