Umbauten Musterklauseln

Umbauten. 2.4.1 Die Entscheidungsunterlage - Bau - ist grundsätzlich vom Bedarfsträger unter fachlicher Beratung der Bauverwaltung aufzustellen (E 2 und F 1 RBBau). Die in Klammern gesetzten Abschnittsbezeichnungen beziehen sich auf das Vertragsmuster Entscheidungsunterlage - Bau - (ES - Bau -). Kostenverpflichtungen für die Erstellung der Entscheidungsunterlage - Bau - dürfen nur insoweit eingegangen werden, wie dies zur Aufstellung der Unterlagen nach Abschnitt F RBBau notwendig ist. Wenn dazu ein freiberuflich Tätiger hinzugezogen werden soll, ist mit ihm ein Vertrag unter Beachtung von Abschnitt K 12 RBBau abzuschließen. Dem freiberuflich Tätigen ist mit dem Vertragsentwurf eine Ausfertigung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) zu übergeben. Die AVB dürfen nicht geändert werden. Im Vertrag sind alle Leistungen aufzuführen, deren Übertragung an den Auftragnehmer vorgesehen ist. Dieses können u. a. Teile aus den zutreffenden Leistungsbildern der HOAI sein. Dem Auftragnehmer dürfen in der Regel nur Leistungen nach 3.1 bis 3.4 des Vertragsmusters übertragen werden. Die zutreffenden Leistungen sind auszuwählen, nicht zu übertragende Leistungen sind zu streichen. Werden die Leistungen der Grundlagenermittlung nach HOAI nicht von der Baudurchführenden Ebene erbracht, können diese dem Auftragnehmer in Auftrag gegeben werden. Weitere Leistungen, z. B. für die Vorplanung nach HOAI, sollen im Zusammenhang mit der Aufstellung der ES - Bau - nur erbracht werden, wenn dies zur nachvollziehbaren Ermittlung der Kosten unumgänglich ist. Diese Leistungen sind unter 3.2.2 des Vertragsmusters zu benennen. Soweit Leistungen für die ES - Bau - nicht von der HOAI erfasst sind, soll dafür eine Vergütung nach Aufwand auf der Grundlage eines Angebotes vereinbart werden. Werden Grundleistungen nach HOAI erbracht, ist das vorläufige Honorar auf der Grundlage geschätzter Kosten zu ermitteln. Der endgültigen Honorarermittlung ist die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Kostenermittlung zur ES - Bau - zu Grunde zu legen. Werden Änderungen auf Veranlassung des Aufraggebers erforderlich, die zu Mehrarbeiten des Auftragnehmers führen, ist über deren angemessene Vergütung eine zusätzliche Vereinbarung vor Beginn der Arbeiten zu treffen. Die Ermittlung der Vergütung für in der HOAI erfasste Grundleistungen richtet sich nach § 4 HOAI, die Ermittlung der Vergütung Besonderer Leistungen nach § 5 HOAI. Im Vertragsmuster aufgeführte, von der HOAI erfasste Leistungen sind unter Be...
Umbauten. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
Umbauten. Bauvorhaben, deren Gesamtbaukosten gemäss dem Baukostenplan 2 nicht mehr als CHF 100 000 betragen. Versichert sind Sanierungs-, Unterhalts- und Umbauar- beiten im Innern des versicherten Gebäudes sowie Reno- vationen am Dach und an Fassaden. Die jeweiligen Bauarbeiten müssen von ausgewiesenen Baufachleuten ausgeführt werden. Versichert sind Schäden an neuen Bauleistungen, am bestehenden Gebäude und an dem darin untergebrach- ten Hausrat durch Nicht versichert sind a Mängel, Rissbildungen und rein optische Fehler wie Kratzer auf Verglasungen, Badewannen, Duschtassen, Küchen-, Badezimmer- und Che- minéeabdeckungen; b Schäden durch irrtümliche Abbrüche oder Demon- tagen; c Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle, Mün- zen, Medaillen, Schmucksachen, Briefmarken, Kunstgegenstände und Antiquitäten. 4.1 plötzlich eintretende, unvorhergesehene Beschädi- gungen oder Zerstörung (so genannte Bauunfälle), die sich während der Bauzeit ereignen und manifes- tieren und direkte Folge von Bautätigkeiten sind;
Umbauten. Bis maximal CHF 100 000 für nachfolgend aufgeführte Auslagen bei Umbauten, die zu Lasten des Versiche- rungsnehmers gehen: 4.1 Aufwendungen, um den Zustand der versicherten Bauleistungen unmittelbar vor Eintritt des Schaden- ereignisses wieder herzustellen; 4.2 Aufwendungen zur Instandstellung des in der Police bezeichneten, bestehenden Gebäudes in den Zustand unmittelbar vor dem Schadenereignis zum Zeitwert; 4.3 die beschädigte Fahrhabe zum Xxxxxxx.
Umbauten. 2.6.1 Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne von § 3 Nr. 5 und 6 HOAI mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann gemäß § 24 HOAI ein Zuschlag von 20 bis 33 v.H. vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 v.H. als vereinbart. In diesen Fällen ist im § 6 des Vertrags ein weiterer Abschnitt einzufügen: für das / die Gebäude wird das Honorar um v.H. erhöht.
Umbauten. Ein Umbau nach Übernahme des Dienstrads ist nicht zulässig.

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  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Feiertage 1 Im Falle eines Einsatzes der Lernenden in Drittunternehmen gestützt auf Ziff. 5.3 Anhang gelten in Bezug auf Feiertage die Bestimmungen des jeweiligen Drittunternehmens. 2 Massgebend ist der jeweilige Arbeitsort gemäss Ziff. 5.4 Anhang 1.

  • Zugangsdaten ● Der Benutzer ist verpflichtet, die eigenen Zugangsdaten zum pädagogischen Netz und zum persönlichen Office 365 Konto geheim zu halten. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. ● Sollten die eigenen Zugangsdaten durch ein Versehen anderen Personen bekannt geworden sein, ist der Benutzer verpflichtet, sofort Maßnahmen zum Schutz der eigenen Zugänge zu ergreifen. Falls noch möglich, sind Zugangspasswörter zu ändern. Ist dieses nicht möglich, ist ein schulischer Administrator zu informieren. ● Sollte der Benutzer in Kenntnis fremder Zugangsdaten gelangen, so ist es untersagt, sich damit Zugang zum fremden Benutzerkonto zu verschaffen. Der Benutzer ist jedoch verpflichtet, den Eigentümer der Zugangsdaten oder einen schulischen Administrator zu informieren. ● Nach Ende der Unterrichtsstunde oder der Arbeitssitzung an einem schulischen Rechner bzw. Mobilgerät meldet sich der Benutzer von Office 365 und vom pädagogischen Netz ab (ausloggen).

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.