Obliegenheiten des Mieters a) Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
Obliegenheiten des Mieters. Das Reisemobil darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Ewas anderes gilt nur im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Geltung den Inhalt der AGB zu informieren. Bevor der Mieter das Reisemobil einem berechtigten Fahrer überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Das Reisemobil ist beim Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere ist es zu verschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Die Papiere und Schlüssel für das Reisemobil sind vom Mieter beim Verlassen des Fahrzeuges mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Mieter darf an dem Reisemobil keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters mitgenommen werden. Erteilt der Vermieter eine Zustimmung, so ist alleine der Mieter dafür verantwortlich, dass die Mitnahme an sich, aber auch die Art- und Weise des Transportes, sach- und artgerecht sind. Bei der Mitnahme von Personen, insbesondere von Kindern bis 12 Jahren, ist § 21 StVO vom Mieter und dem jeweiligen Fahrer zwingend zu beachten und zu befolgen.
Obliegenheiten des Mieters a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem(n) im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks) und ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
Obliegenheiten des Mieters. Das Mietfahrzeug darf, ausgenommen in Notfällen, nur von dem im Mietvertrag angegebenen Mieter/Xxxxxxx selbst geführt werden. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes, sowie des Reifendrucks, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffs), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen, sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Der Mieter verpflichtet sich regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Es ist untersagt das Fahrzeug u. a. zu verwenden - für Fahrzeugtestes und zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen; - zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen giftigen, radioaktiven oder ähnlich gefährlichen Stoffen; - zur Begehung von Zoll- und Straftaten sonstiger Art, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; - zur Weitervermietung oder leihe; - für den Gebrauch, der über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände; - zur Erledigung von Wohnungsumzügen. Fahrten in nicht unter Ziffer 5.2 genannte Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Fahrten in Kriegsgebiete sind ausdrücklich untersagt und nicht zulässig. Reparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden um die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wieder herzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 250,00 € ohne Nachfrage beim Vermiter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. In jedem Fall hat der Mieter den Vermieter die Verbringung des Fahrzeuges in eine Werkstatt zu informieren. Der Mieter gewährt dem Vermieter bei einem vom Vermieter verschuldeten Mangel eine angemessene Frist zur Reparatur. Eine firstlose Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist erst nach angemessener Reparaturfrist möglich. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters. Eine anteilige Erstattung des Mietpreises kann nach Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter erfolgen. Die Erstattung der dem Mieter während der Mietzeit entstandenen Rep...
Obliegenheiten des Mieters. 8.1 Das Allradreisemobil darf nur vom Mieter selbst und der im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Allradreisemobils erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
Obliegenheiten des Mieters. 9.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und der im Buchungsbestätigung angegebenen Fahrer geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Übergabe / Rücknahme des Fahrzeugs anwesend sein.
Obliegenheiten des Mieters a) Das Mietfahrzeug darf nur zu den Camping üblichen Zwecken benutzt werden. Die Nutzung von Personen mit ansteckenden oder anzeigepflichtigen Krankheiten ist nicht gestattet.
Obliegenheiten des Mieters a) Das Mietfahrzeug ist schonend zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes). Bei der Betankung des Fahrzeugs ist darauf zu achten, dass ausschließlich der vorgeschriebene Kraftstoff verwendet wird und der Tankdeckel ordnungsgemäß zu verschließen ist. Der Mieter verpflichtet sich (soweit gesetzlich zulässig), dass Fahrzeug mit einer Maximalgeschwindigkeit von 120 km/h zu bewegen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeug- schlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbe- fugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeb- lichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe/Breite) und technische Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, dass sich das Mietfahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
Obliegenheiten des Mieters. 7.1 Die Nutzung des Fahrzeugs ist untersagt, wenn dadurch gegen geltendes Recht verstoßen wird oder das Beschädigungsrisiko steigt, dies ist insbesondere der Fall: - bei Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; - zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen; - zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; - zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; - für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände; - zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen; - bei Fahrten in Kriegsgebieten.
Obliegenheiten des Mieters. 10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Leihe, für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände zu verwenden.