Obliegenheiten des Mieters Musterklauseln

Obliegenheiten des Mieters. Das Mietfahrzeug darf, ausgenommen in Notfällen, nur von dem im Mietvertrag angegebenen Mieter/Xxxxxxx selbst geführt werden. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes, sowie des Reifendrucks, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffs), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen, sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Der Mieter verpflichtet sich regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Es ist untersagt das Fahrzeug u. a. zu verwenden - für Fahrzeugtestes und zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen; - zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen giftigen, radioaktiven oder ähnlich gefährlichen Stoffen; - zur Begehung von Zoll- und Straftaten sonstiger Art, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; - zur Weitervermietung oder leihe; - für den Gebrauch, der über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände; - zur Erledigung von Wohnungsumzügen. Fahrten in nicht unter Ziffer 5.2 genannte Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Fahrten in Kriegsgebiete sind ausdrücklich untersagt und nicht zulässig. Reparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden um die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wieder herzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 250,00 € ohne Nachfrage beim Vermiter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. In jedem Fall hat der Mieter den Vermieter die Verbringung des Fahrzeuges in eine Werkstatt zu informieren. Der Mieter gewährt dem Vermieter bei einem vom Vermieter verschuldeten Mangel eine angemessene Frist zur Reparatur. Eine firstlose Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist erst nach angemessener Reparaturfrist möglich. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters. Eine anteilige Erstattung des Mietpreises kann nach Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter erfolgen. Die Erstattung der dem Mieter während der Mietzeit entstandenen Rep...
Obliegenheiten des Mieters. Das Reisemobil darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Ewas anderes gilt nur im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Geltung den Inhalt der AGB zu informieren. Bevor der Mieter das Reisemobil einem berechtigten Fahrer überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Das Reisemobil ist beim Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere ist es zu verschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Die Papiere und Schlüssel für das Reisemobil sind vom Mieter beim Verlassen des Fahrzeuges mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Mieter darf an dem Reisemobil keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters mitgenommen werden. Erteilt der Vermieter eine Zustimmung, so ist alleine der Mieter dafür verantwortlich, dass die Mitnahme an sich, aber auch die Art- und Weise des Transportes, sach- und artgerecht sind. Bei der Mitnahme von Personen, insbesondere von Kindern bis 12 Jahren, ist § 21 StVO vom Mieter und dem jeweiligen Fahrer zwingend zu beachten und zu befolgen.
Obliegenheiten des Mieters. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
Obliegenheiten des Mieters. 10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Leihe, für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände zu verwenden. 10.2 Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in ost- und außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. 10.3 Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder hat sich der Mieter zu informieren und die Verkehrsvorschriften einzuhalten. 10.4 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. 10.5 Die Mitnahme von Tieren ist nur ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Anfallende Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters. 10.6 Das rauchen im Fahrzeug ist verboten. Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich den Vermieter unter der Telefon-Nr.0172/0000000 und die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadener...
Obliegenheiten des Mieters. 11.1 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen und haftet im vollen Umfang, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen (siehe Abschnitt 3) erfüllen. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter hat für das Handeln der Fahrer wie für eigenes einzustehen.
Obliegenheiten des Mieters. 9.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und der im Buchungsbestätigung angegebenen Fahrer geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Übergabe / Rücknahme des Fahrzeugs anwesend sein. 9.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet das Wohnmobil bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Xxxxx, Xxxxx, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu Sichern, das Wohnmobil bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus entsprechend zu sichern. 9.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Hinweise im Bordbuch, die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller Auf- und Einbauten zu beachten. Ferner hat der Mieter das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierzu gehören insbesondere: Kontrolle des Öl- und Wasserstandes, Kontrolle des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes, Füllstand von AdBlue.
Obliegenheiten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten. Die Ferienwohnung ist eine Nichtraucherwohnung. Bitte nutzen Sie zum Rauchen die Balkone. Mängel in der Mietsache sind unverzüglich zu reklamieren und die Möglichkeit zum Abstellen der Mängel ist einzuräumen. Ein Rücktritt und/oder eine Kündigung des Mieters ist nur bei erheblichen Mängeln zulässig, soweit nicht innerhalb einer vom Mieter gesetzten angemessenen Frist eine zumutbare Abhilfe vorgenommen wurde. Der Mieter ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Mängeln oder Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden so gering wie möglich zu halten. Für die Ersatzbeschaffung verloren gegangener Schlüssel und die Öffnung der Tür haftet der Mieter in voller Höhe der Kosten. Die Wohnung darf nur mit der vereinbarten Personenzahl bezogen werden. Eine Überbelegung kann das Recht der Ferienwohnungseigentümer zur sofortigen Kündigung des Vertrages und/oder einer angemessenen Mehrvergütung begründen. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet. Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden. Dies gilt auch für den Hausvorbereich, den Treppenhausbereich und den Balkon. Bei Zuwiderhandlung, die zu Beschwerden wegen ruhestörendem Lärm durch Nachbarn im Mietobjekt führt, behält sich der Vermieter das Recht vor, die zur Verfügungstellung des Mietobjektes ohne die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge zu beenden.

Related to Obliegenheiten des Mieters

  • Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.