Leistungen des Auftraggebers Musterklauseln

Leistungen des Auftraggebers. Ändert der Auftraggeber während der Dauer des Vertrages seine Hard- oder Software, hat er den Auftragnehmer darüber schriftlich oder per Telefax zu informieren, sofern sich die Änderung auf die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirkt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ihm bekannte oder für ihn erkennbare nachteilige Auswirkungen der Änderung schriftlich oder per Telefax unterrichten. Die Informationspflicht des Auftraggebers besteht nicht, wenn der Auf- traggeber die Änderungen in Abstimmung mit dem Auftragnehmer durchgeführt hat.
Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf und Möglichkeit überläßt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.
Leistungen des Auftraggebers. Die anrechenbaren Kosten des Objekts sind nach § 10 HOAI - insbesondere unter Beachtung von Abs. 6 - zu ermitteln und in einer Anlage zum Vertrag nachzuweisen. Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungszeit erhalten hat. Die Vergütung von Nebenkosten (§ 7 HOAI) erfolgt auf Einzelnachweis, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung vereinbart worden ist. Die Vereinbarung einer Pauschale ist anzustreben, die ihr zu Grunde gelegten Einzelansätze sind in einem Nebenvermerk festzuhalten. Für die Vergütung der Reisekosten des freiberuflich Tätigen und seiner Mitarbeiter sind zu beachten: 1. Die notwendige Anzahl der Reisen des Architekten / Ingenieurs und seiner Mitarbeiter setzt der Auftraggeber auf Vorschlag des Auftragnehmers fest. Hierbei ist zu beachten, dass die Reisen des Architekten / Ingenieurs so ausreichend bemessen werden, dass er die Objektüberwachung ordnungsgemäß erfüllen kann. 2. Fahrtkosten (auch Tage- und Übernachtungsgelder) für Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Architekten / Ingenieurs hinausgehen, dürfen nicht höher berechnet werden, als es das Bundesreisekostengesetz - BRKG - vom 13. November 1973 und die dazu herausgegebenen Ergänzungen in sinngemäßer Anwendung vorsehen. In Ergänzung zu § 6 BRKG ist für Wegstrecken, die der Architekt / Ingenieur im eigenen Pkw zurücklegt, von einer Vergütung von 0,30 € je km auszugehen. Hinsichtlich der Reisekosten des Auftragnehmers und seines Personals ist das Rundschreiben des BMVBW vom 16. Juli 1999, BS 30 - B 1000 - 00 (Steuerrechtliche Auswirkung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 / 2000 / 2001 auf die Ermittlung von Nebenkostenpauschalen) zu beachten. Für Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten der Mitarbeiter des Architekten / Ingenieurs ist keine Pauschale zu vereinbaren. Die Kosten dürfen nicht höher erstattet werden, als es de...
Leistungen des Auftraggebers. 10.1 Der Auftraggeber stellt dem Reinigungspersonal zur Aufbewahrung von Maschinen, Geräten und Reinigungsmaterialien Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. 10.2 Der Auftraggeber stellt das zur Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendige Wasser, den elektrischen Strom und Heizung unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist zu möglichst sparsamen Verbrauch verpflichtet. Er hat den Auftraggeber bei Energiesparmaßnahmen zu unterstützen.
Leistungen des Auftraggebers. 4.1 Ändert der Auftraggeber während der Dauer des Vertrages seine Hard- oder Software, hat er den Auftragnehmer darüber in Textform, sofern sich die Änderung auf die vertraglichen Leistungen des Auf- tragnehmers auswirkt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ihm bekannte oder für ihn erkennbare nachteilige Auswirkungen der Änderung in Textform unterrichten. Die Informationspflicht des Auftraggebers besteht nicht, wenn der Auftraggeber die Änderungen in Abstimmung mit dem Auftragnehmer durchgeführt hat. 4.2 Der Auftraggeber wird alle erforderlichen Unterlagen und Informatio- nen im üblichen Umfang zur Verfügung stellen, die der Auftragneh- mer zur Fehlerdiagnose und –beseitigung benötigt, sowie den erfor- derlichen Zugang zu den Räumen, Maschinen und zur Hardware bzw. Software gewähren. Darüber hinaus hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer notwendige Maschinen-/ Rechnerkapazitäten und Daten zur Verfügung zu stellen. Die vorstehend genannten Leistun- gen erbringt der Auftraggeber unentgeltlich. Der Auftraggeber ist je- doch nicht verpflichtet, sich an der Fehlerdiagnose und –beseitigung zu beteiligen.
Leistungen des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer, sofern vorhanden, sämtliche für die Wartung der Anlage erforderlichen Unterlagen wie z.B. die wasserrechtliche Erlaubnis, Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers, bauaufsichtliche Zulassung und technische Zeichnungen in Kopie oder im Original zur Anfertigung einer Kopie durch den Auftragnehmer zur Verfügung. (2) Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer nach vorheriger Anmeldung den ungehinderten Zugang zu den zu wartenden Anlagen. (3) Der Auftraggeber stellt einen Strom- und einen Frischwasseranschluss für die Wartungstätigkeiten zur Verfügung. (4) Strom- und Frischwasserkosten für die Wartungsarbeiten werden vom Auftraggeber getragen. Der Auftraggeber hält das Betriebstagebuch zur Einsichtnahme bereit. 3.1 Der Wartungsvertrag schließt folgende Arbeiten aus: (1) Beseitigung von Schäden und Störungen, die durch Eingriff unberechtigter Dritter verursacht oder im Zusammenhang mit solchen Eingriffen stehen. (2) Beseitigung von Schäden und Störungen, die auf Verwendung anderer als von Hersteller zugelassener Zusatzaggregate, Komponenten, Teile und Materialien zurückzuführen sind. (3) Beseitigung von Schäden und Störungen, die durch Missachtung von Aufstellungsbedingungen für die Kläranlagen und durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung entstanden sind, sowie aus Einflüssen, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind wie Feuer, Wasser, Einbruch, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Aufruhr o.ä. (1) Für jede Wartung erhält der Auftragnehmer eine Pauschalvergütung von (netto): 87,50 € für Ablaufklasse C Mehrwertsteuer (19%): 16,62 € (2) Diese Vergütung beinhaltet die Wartung der Anlage, die An- und Abfahrt sowie die Analyse der geforderten Ablaufklassen. (3) Der vereinbarte Wartungspreis ist im Jahre des Vertragsabschlusses bindend. Danach kann bei einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten der Wartungspreis entsprechend der allgemeinen Kostenentwicklung angepasst werden. (4) Zusätzliche Leistungen, die über den § 2 vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach Aufwand und Montageprotokoll wie folgt in Rechnung gestellt: - Monteurstunde: 39,50 € netto - Kilometerpauschale/Kfz: 0,65 € netto
Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber übergibt uns alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen und stellt gegebenenfalls Muster, Teile, Unterlagen, Zeichnungen sowie andere geeigneten Medien kostenfrei in unserem Büro Überlingen auf eigenes Risiko. Eine Sorgfalts-, Aufbewahrungs- und Rückgabeverpflichtung unsererseits besteht nur, soweit dies im Vorfeld ausdrücklich vereinbart wird. Sind Musterbeschaffungen von dritter Seite erforderlich, so werden diese nach Rücksprache mit dem Auftraggeber auf dessen Kosten und Risiko beschafft. Die Parteien verpflichten sich zur umfassenden wechselseitigen Information über die den Vertragsgegenstand, das Projekt und das Projektumfeld betreffenden Fragen. Dies betrifft insbesondere auch Erkenntnisse und Erfahrungen, die den Xxxxxxxx einer Projektarbeit beeinflussen könnten.
Leistungen des Auftraggebers. 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu folgenden Leistungen: Er wird dafür Sorge tragen, dass die notwendigen behördlichen Abnahmen und Genehmigungen vorliegen, er verpflichtet sich insoweit zur Einholung der notwendigen behördlichen Abnahmen und Genehmigungen und trägt die hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren. 2. Der Auftraggeber prüft die ihm überlassenen und noch zu überlassenen Unterlagen auf Vollständigkeit und sachliche und fachliche Eignung. 3. Der Auftraggeber verpflichtet sich die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Arbeitsräume müssen in den Geschäftszeiten zugänglich sein und erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Testdaten und sonstige Informationen sind rechtzeitig bereitzustellen.
Leistungen des Auftraggebers. Im Auftrag des AG stellt die jeweilige Kommune die für die Bearbeitung des Auftrages er- forderlichen Unterlagen, insbesondere Bebauungspläne, Gestaltungssatzungen, Luftbilder oder Flurkarten, soweit vorhanden, zur Verfügung.
Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber erteilt dem Designer alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen und stellt gegebenenfalls Muster, Teile, Unterlagen, Zeichnun- gen sowie andere auftragsrelevante Medien kostenlos frei Studio addDesign auf sein Risiko und - soweit nicht anders vereinbart - ohne Sorgfalts-, Aufbe- wahrungs- und Rückgabeverpflichtung zur Verfügung. Soweit dies nicht mög- lich ist, werden Gegenstände, Auskünfte, Informationen und Unterlagen nach Absprache durch addDesign beschafft. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.