Leistungen des Auftraggebers Musterklauseln

Leistungen des Auftraggebers. Ändert der Auftraggeber während der Dauer des Vertrages seine Hard- oder Software, hat er den Auftragnehmer darüber schriftlich oder per Telefax zu informieren, sofern sich die Änderung auf die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirkt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ihm bekannte oder für ihn erkennbare nachteilige Auswirkungen der Änderung schriftlich oder per Telefax unterrichten. Die Informationspflicht des Auftraggebers besteht nicht, wenn der Auf- traggeber die Änderungen in Abstimmung mit dem Auftragnehmer durchgeführt hat.
Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf und Möglichkeit überläßt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.
Leistungen des Auftraggebers. Der AG ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Bauaufga- be zu fördern, die zur Erzielung des Werkerfolges für die beauftragte Leistung erforderlich sind und auf seine Kosten zur Verfügung zu- stellen. Er hat alle anstehenden Fragen unverzüglich zu entscheiden und erforderliche Genehmigungen, soweit dies nicht Aufgabe des AN ist, zeitnah herbeizuführen. Er hat insbesondere die erforderlichen Sonderfachleute, die zur Erzielung des Werkerfolges für die beauf- tragte Leistung erforderlich sind auf seine Kostenm zur Verfügung zu stellen (z.B. Haustechnik- / Elektroplaner). Durch den Auftraggeber sind die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung der angebotenen Leistung sicher zu stellen. Dies be- deutet z.B. bei Ortsterminen die Zugänglichkeit des Objektes und so- weit erforderlich der Nachbarobjekte sicher zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu Beginn der Planung einen An- forderungskatalog an die Planung und Ausführung des Gebäudes sowie die beabsichtigte Nutzung zu erstellen und dem Auftragneh- mer in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Werden seitens des AG kein schriftlichen Vorgaben gemacht, werden durch den Auf- tragnehmer Standardvorgaben angenommen, die in den schriftli- chen Berichten dokumentiert werden und im Weiteren die Vertrags- grundlage bilden. Bedenken gegen etwaige Randbedingungen, die sich beispielsweise durch Nutzungsvorgaben, etc. ergeben, werden dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt. Über die Beauftragung von Sonderfachleuten bedarf es einer geson- derten Abstimmung. Der AG erklärt sich bereit in Abhängigkeit von den Erfordernissen diese gesondert zu beauftragen (z.B. Bodengut- achter). Soweit finanzielle Fördermittel in Abhängigkeit von baulichen Vor- aussetzungen, die durch den Auftragnehmer zu berücksichtigen sind, gewährt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer schriftlich und zu Beginn der Planung mitzuteilen. Der AG hat einzelne Arbeitsschritte nach deren Abschluss, den der AN bekannt gibt, als Vorgabe für weitere darauf aufbauende Arbeits- schritte, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb einer Zwei- wochenfrist freizugeben. Erfolgt eine Freigabe oder andersartige Ent- scheidung nicht ausdrücklich und fristgerecht, gilt der Plan als ge- nehmigt bzw. der vom AN vorgeschlagene Ausführungsvorschlag als gebilligt. Mit der Freigabe bzw. Billigung erkennt der AG die abge- sprochenen Arbeitsschritte als vertragsgemäß an, sofern nicht nach- träglich Berechtigte zum Z...
Leistungen des Auftraggebers. 4.1 Ändert der Auftraggeber während der Dauer des Vertrages seine Hard- oder Software, hat er den Auftragnehmer darüber in Textform, sofern sich die Änderung auf die vertraglichen Leistungen des Auf- tragnehmers auswirkt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ihm bekannte oder für ihn erkennbare nachteilige Auswirkungen der Änderung in Textform unterrichten. Die Informationspflicht des Auftraggebers besteht nicht, wenn der Auftraggeber die Änderungen in Abstimmung mit dem Auftragnehmer durchgeführt hat. 4.2 Der Auftraggeber wird alle erforderlichen Unterlagen und Informatio- nen im üblichen Umfang zur Verfügung stellen, die der Auftragneh- mer zur Fehlerdiagnose und –beseitigung benötigt, sowie den erfor- derlichen Zugang zu den Räumen, Maschinen und zur Hardware bzw. Software gewähren. Darüber hinaus hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer notwendige Maschinen-/ Rechnerkapazitäten und Daten zur Verfügung zu stellen. Die vorstehend genannten Leistun- gen erbringt der Auftraggeber unentgeltlich. Der Auftraggeber ist je- doch nicht verpflichtet, sich an der Fehlerdiagnose und –beseitigung zu beteiligen.
Leistungen des Auftraggebers. 10.1 Der Auftraggeber stellt dem Reinigungspersonal zur Aufbewahrung von Maschinen, Geräten und Reinigungsmaterialien Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. 10.2 Der Auftraggeber stellt das zur Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendige Wasser, den elektrischen Strom und Heizung unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist zu möglichst sparsamen Verbrauch verpflichtet. Er hat den Auftraggeber bei Energiesparmaßnahmen zu unterstützen.
Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber übergibt mir alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen und stellt gegebenenfalls Muster, Teile, Unterlagen, Zeichnungen sowie andere geeignete Medien kostenfrei auf eigenes Risiko. Eine Sorgfalts-, Aufbewahrungs- und Rückgabeverpflichtung meinerseits besteht nur, soweit dies im Vorfeld ausdrücklich vereinbart wird. Sind Musterbeschaffungen von dritter Seite erforderlich, so werden diese nach Rücksprache mit dem Auftraggeber auf dessen Kosten und Risiko beschafft. Die Parteien verpflichten sich zur umfassenden wechselseitigen Information über die den Vertragsgegenstand, das Projekt und das Projektumfeld betreffenden Fragen. Dies betrifft insbesondere auch Erkenntnisse und Erfahrungen, die den Xxxxxxxx einer Projektarbeit beeinflussen könnten.
Leistungen des Auftraggebers. (7) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer, sofern vorhanden, sämtliche für die Wartung der Anlage erforderlichen Unterlagen wie z.B. die wasserrechtliche Erlaubnis, Betriebs- und War- tungsanweisungen des Herstellers, bauaufsichtliche Zulassung und technische Zeichnungen in Kopie oder im Original zur Anfertigung einer Kopie durch den Auftragnehmer zur Verfügung. (8) Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer nach vorheriger Anmeldung den ungehin- derten Zugang zu den zu wartenden Anlagen (9) Der Auftraggeber stellt einen Strom- und einen Frischwasseranschluss für die Wartungstätig- keiten zur Verfügung. (10) Strom- und Frischwasserkosten für die Wartungsarbeiten werden vom Auftraggeber getragen. Der Auftraggeber hält das Betriebstagebuch zur Einsichtnahme bereit. Der Wartungsvertrag schließt folgende Arbeiten aus: (1) Beseitigung von Schäden und Störungen, die durch Eingriff unberechtigter Dritter verursacht wurden oder im Zusammenhang mit solchen Eingriffen stehen. (2) Beseitigung von Schäden und Störungen, die auf Verwendung anderer als vom Hersteller zu- gelassener Zusatzaggregate, Komponenten, Teile und Materialien zurückzuführen sind. (3) Beseitigung von Schäden und Störungen, die durch Missachtung von Aufstellungsbedingun- gen für die Kläranlagen und durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung sowie aus Ein- flüssen, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind wie Feuer, Wasser, Einbruch, hö- here Gewalt, Naturkatastrophen, Aufruhr, o. ä. entstanden sind. (1) Für jede Wartung erhält der Auftragnehmer eine Pauschalvergütung von (netto) 42,86 € Mehrwertsteuer (19%) 8,14 € Gesamtbetrag 51,00 € (2) Der vereinbarte Wartungspreis ist im Jahr des Vertragsabschlusses bindend. Danach kann bei einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten der Wartungspreis entsprechend der allgemeinen Ko- stenentwicklung angepasst werden.
Leistungen des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer, sofern vorhanden, sämtliche für die Wartung der Anlage erforderlichen Unterlagen wie z.B. die wasserrechtliche Erlaubnis, Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers, bauaufsichtliche Zulassung und technische Zeichnungen in Kopie oder im Original zur Anfertigung einer Kopie durch den Auftragnehmer zur Verfügung. (2) Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer nach vorheriger Anmeldung den ungehinderten Zugang zu den zu wartenden Anlagen. (3) Der Auftraggeber stellt einen Strom- und einen Frischwasseranschluss für die Wartungstätigkeiten zur Verfügung. (4) Strom- und Frischwasserkosten für die Wartungsarbeiten werden vom Auftraggeber getragen. Der Auftraggeber hält das Betriebstagebuch zur Einsichtnahme bereit. § 3 Wartungsausschluss
Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß die beauftragten Leistungen un- behindert und ohne Unterbrechung von uns durchgeführt werden können. Für das Einbringen der Materialien in die Gebäude sind die erforderlichen Zufahrtmöglichkeiten zu schaffen. Behinderungen oder Unterbrechungen der Montage durch noch nicht oder verspätet ausgeführte andere Bauarbeiten hat der Auftraggeber zu vertreten. Waren, Maschinen sowie gefährdete Gebäude und Einrichtungsteile sind vom Auftraggeber zu entfernen bzw. so abzusichern, daß Beschädigungen ausge- schlossen sind. Elektrische Energie und Wasser sind uns kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die Aufbewahrung von Materialien und Werkzeugen hat der Auftraggeber ständig einen verschließbaren Raum und für unser Personal Toiletten, Wasch- gelegenheiten und einen verschließbaren Aufenthaltsraum, der im Winter beheizbar sein muss, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlende Einrichtun- gen werden wir, nach erfolgloser Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist tätig zu werden, auf Kosten des Auftraggebers beschaffen. Bei der Durchführung von Schneid-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten und derglei- chen sind vom Auftraggeber alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (Gestellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial, Abdeckungen usw.). Vom Auftraggeber sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit wasserführende Armaturen und Leitungen nicht durch Frost gefährdet werden können. Alle von uns benötigten Gebäude- und Objektzeichnungen sind uns auf aktuel- lem Stand kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Leistungen des Auftraggebers. 4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur sorgfältigen Erfüllung der Verträge, die die Agentur in seinem Na- men und auf seine Rechnung abgeschlossen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Änderungen oder Neu- igkeiten, die für die Eventorganisation, -koordination und -abwicklung von Bedeutung sind, unverzüglich schriftlich der Agentur mitzuteilen. 4.2. Soweit Leistungsträger im vertragsgegenständli- chen Bereich an den Auftraggeber direkt herantreten, ist er verpflichtet, diese an die Agentur zu verweisen und die weiteren Vertrags- und Organisationsver- handlungen der Agentur zu überlassen. 4.3. Der Auftraggeber trägt als Veranstalter die typi- schen Veranstalterlasten, insbesondere wie a) die Abführung etwaiger Steuern und sonstiger Abgaben, insbesondere die Künstlersozialabgabe und sog. Ausländer steuer, sofern diese nach dem jeweils gel- tenden Recht abzuführen sind, b) die Zahlung von Gebühren für die Auffüh- rung urheberrechtlich geschützter Werke an Verwertungsgesellschaften, sofern sie nach dem jeweils geltenden Recht abzuführen sind (z.B. insbesondere an die GEMA in Deutschland, AKM in Österreich und SUISA in der Schweiz), c) den Abschluss einer Veranstalterhaft- pflichtversicherung. Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Einholung al- ler erforderlichen behördlichen Genehmigungen und/oder Anmeldungen allein zuständig, soweit sie nicht zum vertraglich vereinbarten Vertragsgegen- stand gehören. Sofern Auflagen durch eine Behörde erteilt werden, sind diese gegenüber der Agentur un- verzüglich mitzuteilen. 4.4. Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Agen- tur von Seiten des Auftraggebers sowohl während der Planungsphase als auch während der Veranstaltung und während der Nachbereitungsphase ein kompe- tenter Ansprechpartner zur Verfügung gestellt wird. Dieser Ansprechpartner gilt als bevollmächtigt, sämt- liche erforderlichen oder sachdienlichen Erklärungen gegenüber der Agentur abzugeben oder entgegenzu- nehmen.