Umfang der Besicherung Musterklauseln

Umfang der Besicherung. Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden in vollem Umfang besichert. Der Kurswert der als Darlehen übertrage- nen Wertpapiere bildet dabei zusammen mit den zugehörigen Erträgen den Sicherungswert. Die Leistung der Sicherheiten durch den Darlehensnehmer darf den Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. Im Übrigen müssen Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5% des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens nicht überschreitet. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Dritt- staat, in dem gleichwertige Aufsichtsbestimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10% des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens betragen. Die Verwaltungsgesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften/Wertpapier-Darlehensgeschäften/ Pensionsgeschäften aktuell nur Barsicherheiten. Sollten künftig auch Nicht-Barsicherheiten akzeptiert werden, wird die Gesellschaft einen risikoorientiert gestalteten Sicherheitenabschlag (Haircut) verwenden.
Umfang der Besicherung. Jeder Teilfonds legt den erforderlichen Umfang der Besicherung für OTC-Derivategeschäfte und Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement in Bezug auf die in diesem Prospekt genannten anwendbaren Grenzen des Kontrahentenrisikos fest und berücksichtigt hierbei die Natur und die Merkmale der Transaktionen, die Bonität und Identität der Kontrahenten sowie die vorherrschende Marktlage. In Bezug auf die Wertpapierleihe fordert der entsprechende Teilfonds im Allgemeinen, dass der Schuldner Sicherheiten stellt, die sich für gewöhnlich während der gesamten Laufzeit des Vertrags auf mindestens 90 % des Gesamtwerts der ausgeliehenen Wertpapiere belaufen. Für Repo-Geschäfte und umgekehrte Repo-Geschäfte werden im Allgemeinen Sicherheiten gefordert, die sich während der gesamten Laufzeit des Vertrags auf mindestens 90 % des Nennwerts belaufen.
Umfang der Besicherung. Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden in vollem Umfang besichert. Der Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere bildet dabei zusammen mit den zugehörigen Erträgen den Sicherungswert. Die Leistung der Sicherheiten durch den Darlehensnehmer darf den Si- cherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unter- schreiten. Im Übrigen müssen Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensions- geschäfte in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspart- ners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet. Ist der Vertrags- partner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbestimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds betragen.
Umfang der Besicherung. Im Übrigen müssen Derivategeschäfte in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners fünf Prozent des Wertes des Fonds nicht überschreitet. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mit- gliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbestimmungen gelten, so darf der Anrechnungs- betrag für das Ausfallrisiko 10 Prozent des Wertes des Fonds betragen.
Umfang der Besicherung. Im Rahmen von OTC-Derivatgeschäften legt die Fondsleitung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, der anwendbaren Gegenparteirisikolimiten sowie der Art und der Eigenschaft der Geschäfte, der Bonität und der Identität der Gegenparteien und der aktuellen Marktbedingungen den erforderlichen Umfang der Sicherheiten fest. Die Besicherung von Derivategeschäften richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften für die Abwicklung von solchen Geschäftsarten: Zentral abgewickelte Derivategeschäfte unterliegen immer einer Besicherung. Der Umfang und die Höhe richten sich nach den jeweiligen Vorschriften der zentralen Gegenpartei, resp. der Clearingstelle. Für nicht zentral abgewickelte Derivatgeschäfte können die Fondsleitung oder ihre Beauftragten mit den Gegenparteien gegenseitige Besicherungsvereinbarungen abschliessen. Der Wert der ausgetauschten Sicherheiten muss dauernd mindestens dem Wiederbeschaffungswert der ausstehenden Derivatgeschäfte entsprechen. Zudem können einzelne Sicherheiten mit einem Abschlag bewertet werden. Dieser Abschlag richtet sich nach der Volatilität der Märkte und der voraussichtlichen Liquidierbarkeit der Sicherheit.

Related to Umfang der Besicherung

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen