Umfang der Bürgschaft Musterklauseln

Umfang der Bürgschaft. Neben der Hauptforderung werden die Zinsen beziehungsweise Avalprovisionen bis zu der in jedem Einzelfall festgelegten Höhe - maximal jedoch bis zu einer Höhe von 10 vom Hundert der verbürgten Hauptforderung - sowie die Kosten der Kündigung, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und die Kosten etwaiger vom Land verlangter Prüfungen beim Kreditnehmer verbürgt. Soweit Zinsneufestlegungen nach erfolgter Kreditkündigung erforderlich werden, sind die entsprechenden Vereinbarungen mit dem Land zu treffen. Ab Verzugseintritt gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer aufgrund individueller Vertragsabreden oder als gesetzlicher Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann, höchstens jedoch der vom Bürgen genehmigte vertragliche Regelzinssatz. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zuzüglich 3 vom Hundert jährlich begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schadenersatzanspruch nachgewiesen. Zu den verbürgten Kosten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte für die Landesbürgschaften und die eigenen Aufwendungen/Ausgaben des Kreditgebers/der Treuhänderbank beziehungsweise deren Erfüllungsgehilfen. Zinseszinsen, Zuschläge jeglicher Art und alle sonstigen Nebenforderungen und Kosten (unter anderem Bearbeitungsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen) sind nicht mitverbürgt; sie können demzufolge dem Land Brandenburg gegenüber auch nicht mittelbar geltend gemacht werden.
Umfang der Bürgschaft. Die Bürgschaft erstreckt sich auf das Kapital des gesicherten Kredits bis zu dem in der Bürgschaftsurkunde genannten Höchstbetrag. Sie erstreckt sich ferner auf die Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung und auf die notwendigen Auslagen der Hausbank im Rahmen der Verwertung der Sicherheiten. Zu den verbürgten Kosten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte für die Landesbürgschaften und die eigenen Aufwendungen/Ausgaben des Kreditgebers/der Treuhänderbank beziehungsweise deren Erfüllungsgehilfen. Sonstige Verzugszinsen, Zinsen und Zinseszinsen, Zuschläge jeglicher Art und alle sonstigen Nebenforderungen und Kosten (unter anderem Bearbeitungsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen) sind nicht mitverbürgt; sie können demzufolge dem Land Brandenburg gegenüber auch nicht mittelbar geltend gemacht werden.
Umfang der Bürgschaft. Die Bürgschaft erstreckt sich auf das Kapital des gesicherten Kre- dits bis zu dem in der Bürgschaftsurkunde genannten Höchstbetrag. Sie erstreckt sich ferner auf die Kosten der Kündigung und Rechts- verfolgung und auf die notwendigen Auslagen der Hausbank im Rahmen der Verwertung der Sicherheiten. Zu den verbürgten Kos- ten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte für die Landesbürgschaf- ten und die eigenen Aufwendungen / Ausgaben der kreditgebenden Stelle / der Treuhänderbank bzw. deren Erfüllungsgehilfinnen. Sonstige Verzugszinsen, Zinsen und Zinseszinsen, Zuschläge jegli- cher Art und alle sonstigen Nebenforderungen und Kosten (unter anderem Bearbeitungsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen) sind nicht mitverbürgt; sie können demzufolge dem Land Branden- burg gegenüber auch nicht mittelbar geltend gemacht werden.
Umfang der Bürgschaft. Die Bürgschaft ist eine Ausfallbürgschaft, die sich auf das Kapital, Zinsen bis zur Dauer von längstens 12 Monaten nach Kündigung der der Bürgschaft zu Grunde liegenden Kredite sowie Provisio- nen in vertraglich vereinbarter Höhe, Kosten der Kündigung und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und die notwendigen baren Auslagen bei der Verwertung der Sicherheiten erstreckt, soweit die ursprüngliche Bürgschaftshöhe nicht überschritten wird (Höchstbetragsbürgschaft). Im Falle des Verzugs des Kreditneh- mers sind die Schadensersatzansprüche in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB (berech- net aus dem geschuldeten Kapital) verbürgt. Der vertragliche Kreditzinssatz darf in keinem Fall überschritten werden. Straf-, Stundungs-, Provisions-, Überziehungs-, und Zinseszin- sen, Vorfälligkeitsentschädigungen sowie Bearbeitungsgebühren, Bürgschaftsentgelt, Kosten für die Beauftragung von Rechtsan- wälten, Inkassounternehmen oder sonstigen Dritten zur Durch- führung von Vollstreckungsmaßnahmen, Prüfungskosten u.ä. sind von der Bürgschaft nicht erfasst und dürfen auch nicht mit- telbar in die Ausfallberechnung einbezogen werden. Wird der Kredit für den vorgesehenen Zweck nicht voll in An- spruch genommen, mindert sich, sofern keine andere Vereinba- rung getroffen wird, der Höchstbetrag der Ausfallbürgschaft ent- sprechend dem ursprünglichen prozentualen Verhältnis zwischen verbürgtem und nicht verbürgtem Kreditteil. Die ISB kann die volle oder teilweise Entlassung aus der Bürg- schaft verlangen, wenn und soweit die Hausbank eine andere ihren Grundsätzen entsprechende Sicherheit für den verbürgten Kredit erhalten kann.
Umfang der Bürgschaft. Die Bürgschaft erstreckt sich auf den Kredit, die Zinsen und Bankprovisionen in marktüblicher Höhe, soweit die ursprüng- liche Bürgschaftshöhe je Kredit nicht überschritten wird (Höchstbetragsbürgschaft). Tilgungen vermindern anteilig den verbürgten und nichtverbürgten Kreditanteil, so dass zu jedem Zeitpunkt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditanspruchs verbürgt sind. Die Bürgschaftshöhe ist auf der von der Frankfurt School Financial Services GmbH erstellten Bürgschaftsemp- fehlung angegeben.
Umfang der Bürgschaft. 2.1. Verbürgt werden können Kapitaleinlagen von mindestens € 20.000 und höchstens € 75.000. Die Bürgschaftsquote beträgt max. 80 Prozent. Bemessungsgrundlage ist die jeweils aushaftende Kapitaleinlage bzw. ein nach der Bürgschaftsvereinbarung davon abweichender Betrag. 2.2. Das Bürgschaftsvolumen ist darüber hinaus wie folgt begrenzt: − pro Kapitalgeber mit max. € 75.000 und bei Beteiligung an mehreren Unternehmen mit max. € 225.000 − pro Unternehmen mit max. € 225.000 unter Berücksichtigung der generellen Bürgschaftsobergrenzen laut Bürgschaftsrichtlinien für Kredite. 2.3. Die Garantie-bzw. Bürgschaftslaufzeit beträgt maximal 10 Jahre. Im letzten Drittel der jeweiligen Laufzeit schränkt sich der Bürgschaftsumfang analog einem fiktiven Tilgungsplan mit halbjährlichen, gleich hohen Kapitalraten ein. 2.4. Die Bürgschaft ist auf die Kapitaleinlage beschränkt und erstreckt sich nicht auf Entgeltforderungen, Zinsen oder allfällige Kosten. Gegenüber dem Kreditinstitut verbürgt die KGG zusätzlich ausständige Haftungsprovisionen der Bankgarantie, die in den letzten drei Monaten vor rechtskräftiger Konkurseröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens fällig geworden sind. 2.5. Der Umfang sowie sämtliche Bedingungen dieser Bürgschaft haben auch für die Bankgarantie zu gelten. Anderslautende Garantiebedingungen werden nicht anerkannt. 2.6. Für den der Bankgarantie zugrundeliegenden Haftungskredit dürfen allenfalls weitere Sicherheiten nur von dritter Seite bestellt werden.

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  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1) 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). zu § 1 1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. 2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

  • Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

  • Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.