Umfang der Lieferungen und Leistungen. 3.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller ist der jeweils schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum jeweiligen Vertragsgegenstand vollständig wieder. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 3.2 Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und dienen nur der Individualisierung des Vertragsgegenstandes. Sie sind keine Beschaffenheitsmerkmale. 3.3 Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Einzelteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Änderungen und Abweichungen gelten in jedem Fall dann als genehmigt, wenn der Besteller die Lieferung vorbehaltlos annimmt. 3.4 Änderungen von Bestellungen nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Lieferanten und stehen unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer schriftlichen Vereinbarung. Ab Zugang des Änderungswunsches des Bestellers beim Lieferanten und bis zum Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung bzw. bis zur Rücknahme des Änderungswunsches ist der Lieferant berechtigt, die Ausführung der zu ändernden Bestellung zu unterbrechen. Liefertermine und Lieferfristen verlängern und verschieben sich entsprechend. Unterbreitet der Lieferant dem Besteller Änderungsvorschläge, gilt das Vorstehende entsprechend. 3.5 Gehört Software zum Leistungsumfang, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software im Objektcode einschließlich ihrer Dokumentation eingeräumt. Dieses Recht ist auf die ausschließliche Nutzung in Verbindung mit dem gelieferten Produkt sowie allein zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch beschränkt. Überlässt der Lieferant dem Besteller im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege der Software- Ergänzungen (z.B. Patches) oder eine Neuauflage (z.B. durch Updates, Upgrades), so unterliegen diese ebenfalls den Bestimmungen dieser AGB. Die Software kann Open-Source-Software oder Drittsoftware beinhalten. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Nutzungsbedingungen und den Lizenzen, die für die Open-Source-Software oder Drittsoftware gelten, haben diese Open-Source-Software- oder Drittsoftware-Lizenzen Vorrang in Bezug auf die Leistungen (oder Teile davon), die Gegenstand dieser Open-Source-Software- oder Drittsoftware- Lizenzen sind. Der Besteller ist zur Vervielfältigung der Software berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Bestellers entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich ist. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Die Befugnis des Bestellers zur Vervielfältigung des Codes der Software unter den Voraussetzungen des § 69d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig. Die Dekompilierung der Software ist nur zulässig, soweit die in § 69e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden. Etwaige notwendige funktionserhaltende Aktualisierungen und Sicherheitsupdates zu Produkten des Lieferanten werden dem Besteller unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xx/Xxxxxxx/Xxxxxxx/ Download-Center/Download-Center.html zur Verfügung gestellt. Der Besteller verpflichtet sich, sich regelmäßig auf vorgenannter Website über etwaige Funktions- und Sicherheitsupdates zu informieren und diese innerhalb angemessener Zeit ordnungsgemäß auf dem Liefergegenstand zu installieren. Verkauft der Besteller den Liefergegenstand an einen Dritten, so obliegt dem Besteller diese Informations- und Installationspflicht gegenüber Dritten. 3.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. 3.7 Bei Lieferungen ins Ausland stehen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontroll-bestimmungen, Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Der Besteller ist verpflichtet alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/ Verbringung/ Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungs-verfahren verlängern Liefertermine und Lieferfristen entsprechend. Soweit erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen. Alle Produkte, die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, werden vom Lieferanten ausschließlich zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Besteller die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist dem Besteller untersagt.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen
Umfang der Lieferungen und Leistungen. 3.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen 4. Die Angebote der BIENE FENSTER AG in Preislisten sind unverbindlich. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist ausschliesslich der zwischen Lieferant und Besteller ist der jeweils schriftlich den Parteien geschlossene schriftliche Vertrag massgebend. Fehlt ein gegenseitig unterzeichneter schriftlicher Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum jeweiligen Vertragsgegenstand vollständig wieder. Ergänzungen und Abänderungen so ist die Auftragsbestätigung der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformBIENE FENSTER AG, oder beim Fehlen einer solchen, ihr Angebot verbindlich.
3.2 Angaben 5. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Auftragsbestätigungen oder der Angebote der BIENE FENSTER AG durch den Besteller sind nur wirksam, wenn die BIENE FENSTER AG diese schriftlich bestätigt hat. Ohne schriftliche Bestätigung gilt der Umfang der Lieferungen oder Leistungen, wie er sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung ergibt, welche somit gültig bleiben. Änderungswünsche des Lieferanten Bestellers können zudem nur insofern berücksichtigt werden, als der Fertigungsprozess noch nicht begonnen hat und noch keine Kosten bei der BIENE FENSTER AG angefallen sind. Änderungswünsche können zu Verschiebungen des Liefertermins führen, die ausschliesslich zu Lasten des Bestellers gehen.
6. Die zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. GewichteAuftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgeblich und dienen nur der Individualisierung des Vertragsgegenstandes. Sie sind keine Beschaffenheitsmerkmale.
3.3 Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Einzelteilen durch gleichwertige Teile sind zulässigungefähr massgebend, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Änderungen und Abweichungen gelten in jedem Fall dann ausdrücklich als genehmigt, wenn der Besteller die Lieferung vorbehaltlos annimmtverbindlich bezeichnet wurden.
3.4 Änderungen von Bestellungen nach Vertragsschluss bedürfen 7. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Software sowie anderen Unterlagen oder Dokumenten behält sich die BIENE FENSTER AG ausdrücklich alle Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Zustimmung des Lieferanten BIENE FENSTER AG zugänglich gemacht werden. Solche, einem Angebot zugehörigen Unterlagen und stehen unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer schriftlichen VereinbarungDokumente, sind der BIENE FENSTER AG auf erstes Verlangen zurückzugeben, sofern ihr der Auftrag nicht erteilt wird.
8. Ab Zugang des Änderungswunsches Die BIENE FENSTER AG ist ermächtigt, Modellverbesserungen, bei denen Form-, Mass- und Farbabweichungen auftreten können, vorzunehmen. Solche Verbesserungen berechtigten den Besteller nicht zur Geltendmachung irgendwelcher Mängelrechte.
9. Soweit der BIENE FENSTER AG Unterlagen des Bestellers beim Lieferanten und bis zum Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung bzw. bis zur Rücknahme des Änderungswunsches ausgehändigt werden, ist der Lieferant sie berechtigt, die Ausführung der diese Unterlagen Dritten zugänglich zu ändernden Bestellung zu unterbrechen. Liefertermine und Lieferfristen verlängern und verschieben sich entsprechend. Unterbreitet der Lieferant dem Besteller Änderungsvorschlägemachen, gilt das Vorstehende entsprechendsofern sie zulässigerweise Leistungen oder Lieferungen an Dritte überträgt.
3.5 Gehört Software zum Leistungsumfang, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software im Objektcode einschließlich ihrer Dokumentation eingeräumt. Dieses Recht ist auf die ausschließliche Nutzung in Verbindung mit dem gelieferten Produkt sowie allein zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch beschränkt. Überlässt der Lieferant dem Besteller im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege der Software- Ergänzungen (z.B. Patches) oder eine Neuauflage (z.B. durch Updates, Upgrades), so unterliegen diese ebenfalls den Bestimmungen dieser AGB. Die Software kann Open-Source-Software oder Drittsoftware beinhalten. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Nutzungsbedingungen und den Lizenzen, die für die Open-Source-Software oder Drittsoftware gelten, haben diese Open-Source-Software- oder Drittsoftware-Lizenzen Vorrang in Bezug auf die Leistungen (oder Teile davon), die Gegenstand dieser Open-Source-Software- oder Drittsoftware- Lizenzen sind. Der Besteller ist zur Vervielfältigung der Software berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Bestellers entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich ist. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Die Befugnis des Bestellers zur Vervielfältigung des Codes der Software unter den Voraussetzungen des § 69d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig. Die Dekompilierung der Software ist nur zulässig, soweit die in § 69e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden. Etwaige notwendige funktionserhaltende Aktualisierungen und Sicherheitsupdates zu Produkten des Lieferanten werden dem Besteller unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xx/Xxxxxxx/Xxxxxxx/ Download-Center/Download-Center.html zur Verfügung gestellt. Der Besteller verpflichtet sich, sich regelmäßig auf vorgenannter Website über etwaige Funktions- und Sicherheitsupdates zu informieren und diese innerhalb angemessener Zeit ordnungsgemäß auf dem Liefergegenstand zu installieren. Verkauft der Besteller den Liefergegenstand an einen Dritten, so obliegt dem Besteller diese Informations- und Installationspflicht gegenüber Dritten.
3.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
3.7 Bei Lieferungen ins Ausland stehen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontroll-bestimmungen, Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Der Besteller ist verpflichtet alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/ Verbringung/ Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungs-verfahren verlängern Liefertermine und Lieferfristen entsprechend. Soweit erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen. Alle Produkte, die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, werden vom Lieferanten ausschließlich zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Besteller die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist dem Besteller untersagt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umfang der Lieferungen und Leistungen. 3.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant Inhalt und Besteller ist Umfang der jeweils Lieferung bzw. Leistung sind im An- gebot oder in der Auftragsbestätigung von LEGIC oder einem separaten Vertrag abschließend definiert. Weitere Lieferungen oder Leistungen von LEGIC sind nur geschuldet, falls solche schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum jeweiligen Vertragsgegenstand vollständig wieder. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftformvereinbart worden sind.
3.2 Angaben LEGIC gewährt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares und zeitlich befristetes Nutzungsrecht an der überlassenen Software und anderen mit dem Produkt oder dem Service verbundenen Immaterialgüterrechten. Jegliche Überlas- sung, Vermietung, Weitergabe, Übertragung, Abtretung, Zugäng- lichmachung, Sublizenzierung etc. von Immaterialgüterrechten von LEGIC oder jede andere Form der Rechteeinräumung an Dritte durch den Kunden ist nur nach vorgängiger schriftlicher Zustim- mung durch LEGIC zulässig. Als Dritte gelten auch kapital- oder stimmenmäßig verbundene Gesellschaften, Körperschaften oder Anstalten des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen Kunden. Die Nutzungsrechte und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und dienen nur der Individualisierung des Vertragsgegenstandes. Sie sind keine BeschaffenheitsmerkmaleNutzungsbe- schränkungen in diesen AGB gelten in gleicher Weise für die Do- kumentation.
3.3 Handelsübliche Abweichungen Der Anwendungsbereich der übertragenen Nutzungsrechte ist immer und Abweichungennur auf den Zweck beschränkt, für welchen LEGIC dem Kunden die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen Produkte oder technische Verbesserungen darstellenTeile übertragen hat. Im Zweifel ist dies ausschließlich die eigene, sowie firmeninterne Verwendung beim Kunden. Soweit der Kunde als Hersteller, Wiederverkäufer oder Systemintegrator auftritt und dies in der Offerte, der Auftragsbestä- tigung oder dem Vertrag klar zum Ausdruck kommt, ist er berech- tigt, das eingeräumte Nutzungsrecht an seine Kunden zu übertra- gen und/oder die Ersetzung von Einzelteilen durch gleichwertige Teile sind Produkte in deren Systeme zu integrieren und weiter zu veräußern. Ist die Überlassung der Nutzungsrechte im hier beschriebenen Sinne zulässig, soweit sie stellt der Kunde sicher, dass die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck Pflichten des Vertrags und dieser AGB an seine Kunden über- bunden und nicht beeinträchtigenmehr Rechte eingeräumt werden, als der Kunde von LEGIC erhalten hat. Änderungen und Abweichungen gelten in jedem Fall dann als genehmigt, wenn der Besteller die Lieferung vorbehaltlos annimmtEin Eigentumsübergang an Immaterialgü- terrechten von LEGIC findet nicht statt.
3.4 Änderungen Der Kunde hat das Recht, Teile von Bestellungen LEGIC zu erwerben und gemäß den Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB zu ver- wenden. Jede Weitergabe und jeder Weiterverkauf solcher Teile ist nur nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Lieferanten und stehen unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer schriftlichen Vereinbarung. Ab Zugang des Änderungswunsches des Bestellers beim Lieferanten und bis zum Abschluss einer ergänzenden zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung bzwmit LEGIC zulässig. bis zur Rücknahme des Änderungswunsches Das Recht zum Bezug von Teilen durch den Kunden ist der Lieferant berechtigt, die Ausführung der zu ändernden Bestellung zu unterbrechen. Liefertermine abhängig vom Zustandekommen eines Vertrags zwi- schen ihm und Lieferfristen verlängern und verschieben sich entsprechend. Unterbreitet der Lieferant dem Besteller Änderungsvorschläge, gilt das Vorstehende entsprechendLEGIC.
3.5 Gehört Software zum LeistungsumfangSoweit von den Parteien im Vertrag nicht ausdrücklich an- ders vereinbart, wird dem Besteller ein nicht ausschließlicheserhält der Kunde das nicht-ausschließliche, nicht übertragbares übertragbare und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software im Objektcode einschließlich ihrer Dokumentation eingeräumt. Dieses Recht ist auf jederzeit entziehbare Recht, die ausschließliche Nutzung in Verbindung mit dem gelieferten Produkt sowie allein zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch beschränkt. Überlässt der Lieferant dem Besteller Marke LEGIC® (Logo) im Rahmen des Vertrags und der Bestimmungen dieser AGB zu verwenden. Der Kunde ist verpflichtet, seine Geräte und Produkte, welche Original LEGIC Produkte oder Teile enthalten, gut sichtbar mit der Marke LEGIC® zu versehen. Ferner ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, die Marke in seinen eigenen Dokumentationen (Werbung, Information, etc.) zu verwenden, sofern darin auf Produkte von Nachbesserung oder Pflege die Zusammenarbeit mit LEGIC hingewiesen wird. Jede weitergehende Verwendung der Software- Ergänzungen Marke LEGIC® (z.B. Patchesoder anderer Logos, Schriftzeichen, Wort- oder Bildmar- ken von LEGIC) bedingen die vorgängige schriftliche Zustimmung von LEGIC.
3.6 Soweit der Kunde einen vertraglichen Anspruch auf Support- und Dienstleistungen, Schulungen, Teilnahme an Seminaren oder eine Neuauflage (z.B. durch UpdatesKongressen hat, Upgrades), so unterliegen diese ebenfalls richten sich die gegenseitigen Rechte und Pflich- ten nach dem jeweiligen Vertrag und den Bestimmungen dieser AGB. Die Software kann Open-Source-Software oder Drittsoftware beinhalten. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Nutzungsbedingungen und den Lizenzen, die für die Open-Source-Software oder Drittsoftware gelten, haben diese Open-Source-Software- oder Drittsoftware-Lizenzen Vorrang in Bezug auf die Leistungen (oder Teile davon), die Gegenstand dieser Open-Source-Software- oder Drittsoftware- Lizenzen sind. Der Besteller ist zur Vervielfältigung der Software berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Bestellers entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich ist. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Die Befugnis des Bestellers zur Vervielfältigung des Codes der Software unter den Voraussetzungen des § 69d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig. Die Dekompilierung der Software ist nur zulässig, soweit die in § 69e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden. Etwaige notwendige funktionserhaltende Aktualisierungen und Sicherheitsupdates zu Produkten des Lieferanten werden dem Besteller unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xx/Xxxxxxx/Xxxxxxx/ Download-Center/Download-Center.html zur Verfügung gestellt. Der Besteller verpflichtet sich, sich regelmäßig auf vorgenannter Website über etwaige Funktions- und Sicherheitsupdates zu informieren und diese innerhalb angemessener Zeit ordnungsgemäß auf dem Liefergegenstand zu installieren. Verkauft der Besteller den Liefergegenstand an einen Dritten, so obliegt dem Besteller diese Informations- und Installationspflicht gegenüber Dritten.
3.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
3.7 Bei Lieferungen ins Ausland stehen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontroll-bestimmungen, Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Der Besteller ist verpflichtet alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/ Verbringung/ Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungs-verfahren verlängern Liefertermine und Lieferfristen entsprechend. Soweit erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen. Alle Produkte, die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, werden vom Lieferanten ausschließlich zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Besteller die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist dem Besteller untersagt.
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Samples: General Terms and Conditions
Umfang der Lieferungen und Leistungen. 3.1 Allein maßgeblich für 3.1. Die Lieferungen und Leistungen bestimmen sich nach den beiderseitigen schriftlichen Erklärungen. Liegen solche Erklärungen nicht vor, ist die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller ist der jeweils schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGBschriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Dieser gibt alle Abreden zwischen Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den Vertragsparteien zum jeweiligen Vertragsgegenstand vollständig wieder. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftformbei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen.
3.2 3.2. Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung in Prospekten, Katalogen oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) allgemeinen technischen Unterlagen sind nur annähernd maßgeblich und dienen nur der Individualisierung des Vertragsgegenstandes. Sie sind keine Beschaffenheitsmerkmaleverbindlich, wenn schriftlich auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Handelsübliche Abweichungen 3.3. Kosten für eine vereinbarte Aufstellung und AbweichungenMontage einschließlich aller erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten oder Kosten des Transports von Handwerkszeug oder persönlichem Gepäck, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Einzelteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Änderungen und Abweichungen gelten in jedem Fall dann als genehmigtsind, wenn der nicht anders vereinbart, vom Besteller die Lieferung vorbehaltlos annimmtgesondert zu vergüten.
3.4 Änderungen von Bestellungen nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Lieferanten und stehen unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer schriftlichen Vereinbarung3.4. Ab Zugang des Änderungswunsches des Bestellers beim Lieferanten und bis zum Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung bzw. bis zur Rücknahme des Änderungswunsches ist der Lieferant berechtigt, die Ausführung der zu ändernden Bestellung zu unterbrechen. Liefertermine und Lieferfristen verlängern und verschieben sich entsprechend. Unterbreitet der Lieferant dem Besteller Änderungsvorschläge, gilt das Vorstehende entsprechend.
3.5 Gehört Software zum Leistungsumfang, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares ausschließliches Recht zur Nutzung der Software im Objektcode einschließlich ihrer Dokumentation eingeräumt. Dieses Recht ist auf die ausschließliche Nutzung in Verbindung mit dem gelieferten Produkt sowie allein zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch beschränkt. Überlässt der Lieferant dem Besteller im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege der Software- Ergänzungen (z.B. Patches) oder eine Neuauflage (z.B. durch Updates, Upgrades), so unterliegen diese ebenfalls den Bestimmungen dieser AGB. Die Software kann Open-Source-Software oder Drittsoftware beinhalten. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Nutzungsbedingungen und den Lizenzen, die für die Open-Source-Software oder Drittsoftware gelten, haben diese Open-Source-Software- oder Drittsoftware-Lizenzen Vorrang in Bezug auf die Leistungen (oder Teile davon), die Gegenstand dieser Open-Source-Software- oder Drittsoftware- Lizenzen sind. Der Besteller ist zur Vervielfältigung der darf die Software berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Bestellers entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich ist. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Die Befugnis des Bestellers zur Vervielfältigung des Codes der Software unter den Voraussetzungen des § 69d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig. Die Dekompilierung der Software ist nur zulässig, soweit die in § 69e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden. Etwaige notwendige funktionserhaltende Aktualisierungen und Sicherheitsupdates zu Produkten des Lieferanten werden dem Besteller unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xx/Xxxxxxx/Xxxxxxx/ Download-Center/Download-Center.html zur Verfügung gestellt. Der Besteller verpflichtet sich, sich regelmäßig auf vorgenannter Website über etwaige Funktions- und Sicherheitsupdates zu informieren und diese innerhalb angemessener Zeit ordnungsgemäß auf dem Liefergegenstand zu installieren. Verkauft der Besteller den Liefergegenstand an einen Dritten, so obliegt dem Besteller diese Informations- und Installationspflicht gegenüber Drittenim gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen oder bearbeiten.
3.6 3.5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbarunter Abwägung der Interessen von Lieferanten und Besteller zumutbar sind.
3.7 3.6. Bei Lieferungen ins Ausland stehen die Lieferungen und Leistungen Verpflichtungen des Lieferanten unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontroll-bestimmungen, Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Der Besteller ist verpflichtet alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/ Verbringung/ Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungs-verfahren verlängern Liefertermine und Lieferfristen entsprechend. Soweit gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen nicht Exportlizenzen erteilt werden, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen. Alle Produkte, die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, werden vom Lieferanten nur unter Einhaltung der jeweils gültigen Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind ausschließlich zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Besteller Kunde die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist dem Besteller untersagt.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Umfang der Lieferungen und Leistungen. 3.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant 1) Der Mindestbestellwert (ohne MwSt.) beträgt 25,-€. Bei Aufträgen unter diesem Wert werden neben den Ver- packungs- und Besteller ist der jeweils schriftlich geschlossene VertragVersandkosten anteilige Bearbeitungskosten von 5,-€ netto in Rechnung gestellt. Reparaturen werden nach Aufwand abgerechnet, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum jeweiligen Vertragsgegenstand vollständig wieder. Ergänzungen Kostenvoranschläge sind Dienstleistungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3.2 Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und dienen nur der Individualisierung des Vertragsgegenstandeswerden mit 45,-€ pauschal berechnet. Sie sind keine Beschaffenheitsmerkmalevorab zu entrichten und werden mit Ausführungserteilung dem Endrechnungsbetrag gutge- schrieben.
3.3 Handelsübliche Abweichungen 2) Für alle Lieferungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, Leistungen gilt deutsches Recht sowie die Ersetzung von Einzelteilen durch gleichwertige Teile Vorschriften des VDE, IEC/CENELEC oder EU-Richtlinien soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist oder Abweichungen durch anders lautende Vorschriften, z.B. FTZ, BG usw. begründet sind. CE Konformitätserklärungen werden auf Anfrage produktbezogen ausgefertigt und zugesandt.
3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Ausarbeitungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht beeinträchtigenzugänglich gemacht werden, auch nicht auszugsweise. Änderungen Zum Angebot gehörende Zeichnungen, Muster, Demo- und Abweichungen gelten in jedem Fall dann als genehmigtSimulationspro- gramme und andere Unterlagen sind, wenn der Besteller Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, unverzüglich zurück- zugeben.
4) Wir behalten uns vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dies gilt auch für den Fall, dass von uns ein Angebot erstellt wurde, bzw. eine Aufforderung zur Offertenlegung an den Kunden ergangen ist.
5) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% behalten wir uns bei Sonderanfertigungen, geringwertigen Wirt- schaftsgütern vor. Wir behalten uns vor, Zuteilungsquoten, bemessen am Vorjahresauftrag zu vergeben, wenn höhere Gewalt oder Fertigungs-/Zulieferprobleme uns hierzu zwingen. Teillieferungen vom Gesamtauftrag sind zulässig.
6) Enthält der Auftrag Berechnungs-, Konstruktions-, Ausarbeitungs- oder Entwicklungsaufgaben, so werden diese wie Ingenieurleistungen bewertet und ganz oder teilweise gesondert berechnet, als wenn sie von einem freien Fach-Ing. Büro ausgeführt worden wären. Werkseigene Systeme sind hiervon ausgeschlossen. Werden Entwick- lungsarbeiten ganz oder teilweise von uns getragen, so behalten wir uns weitere Verwertungsrechte vor, insbe- sondere wenn Tranchenverträge vorzeitig aufgekündigt oder nicht erfüllt werden.
7) Serviceunterlagen, Wartungs- und Einstellanweisungen, Funktionsbeschreibungen elektrischer und elek- tronischer Schaltungen, Konstruktions-, Entwicklungs-, Prüf-, Einstellunterlagen und Berechnungen sind nicht im Lieferumfang enthalten, soweit sie nicht zum typischen Betrieb erforderlich sind. Mit dem Kauf unserer Geräte oder Anlagen erwirbt der Kunde nicht das Anrecht auf diese Unterlagen, auch dann nicht, wenn dies im Auftrag ausdrücklich vermerkt ist oder der Auftrag hiervon abhängig gemacht wird. Eine Herausgabe dieser Unterlagen liegt in unserem Ermessen und kann evtl. gegen Schutzgebühr erfolgen. Der Kunde erwirbt an den Unterlagen nur Nutzungsrechte; keine Kopie- oder Nachbaurechte. Sie dürfen auch dann nicht an Dritte weitergereicht werden (Wartungs-, Subunternehmen). Unser Urheberrecht bleibt hiervon unberührt. Nachbauten von Gerä-ten oder Schaltungen, auch auszugsweise, auch wenn sie nur zu internen Verwendungszwecken dienen (Eigen- gebrauch), gelten als unlauterer Wettbewerb und werden von uns strafrechtlich verfolgt.
8) Mit dem Kauf unserer eigenen oder fremden Software erwirbt der Auftraggeber nur Lizenzrechte, dies gilt auch für µP-Programme, die in E-PROM-Chips gespeichert geliefert werden. Ein Anrecht auf Herausgabe des Quellcodes oder der System-Betriebssoftware besteht nicht. Das Handbuch, die Software und die Disketten, CDs auf der die Software gespeichert ist, werden dem Anwender zur eigenen, internen Anwendung lizenziert. Der Kunde erhält damit das Nutzungsrecht, aber keinesfalls ein Kopierrecht. Das Nutzungsrecht gilt für einen Computer, eine Maschine oder Systemanlage. Kopieren zum Zwecke der eigenen Datensicherung ist mit unserer Zustimmung erlaubt. Die Diskette, CD ist entsprechend zu kennzeichnen. Sie hat auf der Schutzhülle den Namen, die Lizenznummer und den Vermerk „Sicherungskopie“ zu tragen. Kopieren, weiterlizenzieren, vermieten, verleihen, ändern oder übersetzen, in andere Sprachen konvertieren, dekompilieren oder disassemblieren ist nicht erlaubt. Diese werden von uns als Raubkopie betrachtet und entsprechend geahndet.
9) Ereignisse höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Personalabberufung zu Brand- oder Katastropheneinsätzen berechtigen uns, die Lieferung vorbehaltlos annimmtoder Leistung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörungen, Brand, Wassereinbruch, Vandalismus, Sabotage, Aussperrungen, Werksblockade, Unfall, Energie- und Rohstoffmangel, Materialquotierungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Export-, Importsperre und sonstige Umstän- de gleich, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, einerlei ob sie bei uns selbst oder bei einem unserer Lieferanten eintreten. Ist die Lieferung nicht in angemessener Zeit mög-lich, so kann der Besteller eine Darlegung und Erklärung verlangen. Ist eine Einvernehmlichkeit nicht herzustellen, so haben in diesem Fall der Besteller oder wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Verzugsentschädigungen, Konventionalstrafen oder Schadensersatzforderungen sind unter den vorgenannten, gegebenen Verhältnissen außer Kraft, auch dann, wenn sie unter normalen Bedingungen schriftlich vereinbart sind; es sei denn, der Verzug ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
3.4 Änderungen von Bestellungen nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Lieferanten und stehen unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer schriftlichen Vereinbarung. Ab Zugang des Änderungswunsches des Bestellers beim Lieferanten und bis zum Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung bzw. bis zur Rücknahme des Änderungswunsches ist der Lieferant berechtigt10) Liefertermine oder Lieferzusagen, die Ausführung der verbindlich oder unverbindlich vereinbart sind, müssen zu ändernden Bestellung zu unterbrechenihrer Wirk- samkeit schriftlich bestätigt werden. Liefertermine und Lieferfristen verlängern und verschieben sich entsprechendbeginnen mit Vertragsabschluss. Unterbreitet der Lieferant dem Besteller Änderungsvorschläge, gilt das Vorstehende entsprechend.
3.5 Gehört Software zum Leistungsumfang, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software Werden nachträgliche Vertrags- änderungen oder Änderungen im Objektcode einschließlich ihrer Dokumentation eingeräumt. Dieses Recht ist auf die ausschließliche Nutzung in Verbindung mit dem gelieferten Produkt sowie allein zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch beschränkt. Überlässt der Lieferant dem Besteller im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege der Software- Ergänzungen (z.B. Patches) oder eine Neuauflage (z.B. durch Updates, Upgrades)Gewerk vereinbart, so unterliegen diese ebenfalls den Bestimmungen dieser AGB. Die Software kann Open-Source-Software oder Drittsoftware beinhalten. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Nutzungsbedingungen und den Lizenzenist die vereinbarte Lieferfrist nicht mehr bindend, die für die Open-Source-Software oder Drittsoftware gelten, haben diese Open-Source-Software- oder Drittsoftware-Lizenzen Vorrang in Bezug auf die Leistungen (oder Teile davon), die Gegenstand dieser Open-Source-Software- oder Drittsoftware- Lizenzen sindsie ist dann erneut zu vereinbaren. Der Besteller ist zur Vervielfältigung kann sechs Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferzusage schriftlich eine verbindliche Lieferterminzusage verlangen, in angemessener Zeit zu liefern.
11) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Software berechtigtLieferzeit vorbehalten, wenn sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und soweit dies die Änderung für den Käufer unzumutbar ist. Dies gilt im Besonderen auch für Zukaufgeräte, Teile, die bei Angebotsabgabe bzw. Auftragserteilung namentlich mit Type benannt bzw. in ihrer Leistung definiert beschrieben wurden. Sind definierte Geräte/Teile gar nicht mehr, oder in absehbarer Zeit nicht mehr zu beschaf- fen, behalten wir uns das Recht vor, technisch vergleichbare Produkte zu beschaffen und/oder einzubauen.
12) Zahlungsverzug aus vorhergegangenen Lieferungen entbindet uns von der weiteren vertraglichen Lieferpflicht. Dies gilt auch für die bestimmungsgemäße Nutzung sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Bestellers entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich istBelieferung mit Ersatzteilen, bzw. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehendie Ausführung von Reparaturarbeiten. Die Befugnis Anwendung des Bestellers zur Vervielfältigung des Codes der Software unter den Voraussetzungen des § 69d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig. Die Dekompilierung der Software ist nur zulässig, soweit die in § 69e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden. Etwaige notwendige funktionserhaltende Aktualisierungen und Sicherheitsupdates zu Produkten des Lieferanten werden dem Besteller unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xx/Xxxxxxx/Xxxxxxx/ Download-Center/Download-Center.html zur Verfügung gestellt. Der Besteller verpflichtet sich, sich regelmäßig auf vorgenannter Website über etwaige Funktions- und Sicherheitsupdates zu informieren und diese innerhalb angemessener Zeit ordnungsgemäß auf dem Liefergegenstand zu installieren. Verkauft der Besteller den Liefergegenstand an einen Dritten, so obliegt dem Besteller diese Informations- und Installationspflicht gegenüber DrittenPfandrechts behalten wir uns im Einzelfall vor.
3.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
3.7 Bei Lieferungen ins Ausland stehen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontroll-bestimmungen, Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Der Besteller ist verpflichtet alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/ Verbringung/ Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungs-verfahren verlängern Liefertermine und Lieferfristen entsprechend. Soweit erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen. Alle Produkte, die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, werden vom Lieferanten ausschließlich zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Besteller die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist dem Besteller untersagt.
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Umfang der Lieferungen und Leistungen. 3.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller ist der jeweils schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB1. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum jeweiligen Vertragsgegenstand vollständig wieder. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3.2 Angaben Alle Angebote des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und dienen nur der Individualisierung des Vertragsgegenstandeserfolgen freibleibend. Sie sind keine Beschaffenheitsmerkmale.
3.3 Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Einzelteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Änderungen und Abweichungen gelten in jedem Fall dann als genehmigtDies gilt auch, wenn der Lieferant dem Besteller die Lieferung vorbehaltlos annimmtKataloge, technische Dokumentationen (etwa Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlässt, an denen sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
3.4 Änderungen von Bestellungen nach Vertragsschluss bedürfen 2. Die Bestellung der Zustimmung des Lieferanten und stehen unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer schriftlichen VereinbarungWare gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ab Zugang des Änderungswunsches des Bestellers beim Lieferanten und bis zum Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung bzw. bis zur Rücknahme des Änderungswunsches Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt, die Ausführung der zu ändernden Bestellung zu unterbrechen. Liefertermine und Lieferfristen verlängern und verschieben sich entsprechend. Unterbreitet der Lieferant dem Besteller Änderungsvorschläge, gilt das Vorstehende entsprechenddieses Vertragsangebot innerhalb von zehn Werktagen nach seinem Zugang anzunehmen.
3.5 Gehört Software zum Leistungsumfang3. Die bestellten Stückzahlen können bis zu 10% über- oder unterliefert werden, wird dem Besteller ein nicht ausschließlicheswenn die Materialdispositionen des Lieferanten dies erforderlich machen. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software im Objektcode einschließlich ihrer Dokumentation eingeräumt. Dieses Recht ist auf wenn die ausschließliche Nutzung in Verbindung mit dem gelieferten Produkt sowie allein zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch beschränkt. Überlässt der Lieferant dem Teillieferung für den Besteller im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege der Software- Ergänzungen (z.B. Patches) oder eine Neuauflage (z.B. durch Updates, Upgrades), so unterliegen diese ebenfalls den Bestimmungen dieser AGB. Die Software kann Open-Source-Software oder Drittsoftware beinhalten. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Nutzungsbedingungen und den Lizenzendes vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die für die Open-Source-Software Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder Drittsoftware geltenzusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, haben diese Open-Source-Software- oder Drittsoftware-Lizenzen Vorrang der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4. Bei Abrufaufträgen wird der Termin des letzten Abrufes als Endabnahmetermin vereinbart. Falls der Endtermin überschritten wird, in Bezug auf die Leistungen (oder Teile davon)jedem Fall aber 12 Monate nach Auftragserteilung, die Gegenstand dieser Open-Source-Software- oder Drittsoftware- Lizenzen sind. Der Besteller ist zur Vervielfältigung der Software Lieferant berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung noch ausstehende Lieferungen insgesamt zu erbringen oder bezüglich der noch ausstehenden Lieferungen von dem Vertrag zurückzutreten.
5. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Bestellers entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich ist. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Die Befugnis des Bestellers zur Vervielfältigung des Codes der Software unter den Voraussetzungen des § 69d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig. Die Dekompilierung der Software ist nur zulässig, soweit die in § 69e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben Erklärungen von § 69e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden. Etwaige notwendige funktionserhaltende Aktualisierungen und Sicherheitsupdates zu Produkten Vertretern des Lieferanten werden dem Besteller unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xx/Xxxxxxx/Xxxxxxx/ Download-Center/Download-Center.html zur Verfügung gestellt. Der Besteller verpflichtet sich, sich regelmäßig auf vorgenannter Website über etwaige Funktions- und Sicherheitsupdates bedürfen zu informieren und diese innerhalb angemessener Zeit ordnungsgemäß auf dem Liefergegenstand zu installieren. Verkauft ihrer Gültigkeit der Besteller den Liefergegenstand an einen Dritten, so obliegt dem Besteller diese Informations- und Installationspflicht gegenüber Drittenschriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
3.6 Teillieferungen 6. Proben sind zulässigbloße Orientierungsmuster, soweit für den Besteller zumutbarbei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die Eigenschaften der Probe/Muster nicht als zugesichert.
3.7 Bei Lieferungen ins Ausland stehen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontroll-bestimmungen, Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Der Besteller ist verpflichtet alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/ Verbringung/ Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungs-verfahren verlängern Liefertermine und Lieferfristen entsprechend. Soweit erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen. Alle Produkte, die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, werden vom Lieferanten ausschließlich zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Besteller die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist dem Besteller untersagt.
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