Ergänzende Leistungen. Der Lieferant wird Mängel unverzüglich und innerhalb einer angemessenen Frist während der Gewährleistungsfrist unter Berücksichtigung der In- teressen des Bestellers beseitigen und entweder eine verbesserte Version der vertraglichen Leistung liefern oder die vertragliche Leistung neu er- bringen. Führt die vertragsgemäße Nutzung zu einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter, wird der Lieferant entweder die Vertragsleistung so ändern, dass sie die Schutzrechte nicht verletzt, oder die Genehmigung er- wirken, dass die Vertragsleistung uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Besteller vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Bereitstellung einer Ersatzlösung oder eines Workarounds kann als kurzfristige Maßnahme zur Überbrückung oder zur Umgehung der Auswirkungen eines Mangels eingesetzt werden. Der Mangel gilt erst dann als behoben, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums vollständig behoben wurde. Schlägt die Nachbesserung durch den Lieferer fehl und entsteht dem Be- steller durch das Unterlassen der Nachbesserung ein im Verhältnis zum Nachteil des Lieferers unangemessen hoher Nachteil, so ist der Besteller be- rechtigt, auf Kosten des Lieferers den Mangel selbst zu beseitigen, beseiti- gen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Die vom Lieferanten zu ersetzen- den Kosten dürfen nicht unverhältnismäßig sein und sind auf den Betrag be- grenzt, der dem Lieferanten entstanden wäre, wenn er den Mangel innerhalb der ihm zustehenden Nachbesserungsfrist selbst beseitigt hätte. Weiterge- hende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
Ergänzende Leistungen. Ergänzende Leistungen werden entweder als wiederkehrendes Entgelt, als Pauschale, pro Projektzwischenziel oder auf Zeit- und Materialbasis berechnet (je nach Art des Projekts, gemäß Angebot).
Ergänzende Leistungen. Bei Ergänzenden Leistungen tritt der Vertrag mit dem Startdatum in Kraft und bleibt (i) bis zur Fertigstellung des in einem Angebot beschriebenen Projekts oder (ii) bis zum Ende des Leistungszeitraumes (je nach Art der vereinbarten Ergänzenden Leistung) gültig, sofern er nicht gemäss Abschnitt 10 früher beendet wird.
Ergänzende Leistungen. 3.1 Der Auftragnehmer erbringt außer der Lieferung der Vertragsprodukte noch die nachfolgend beschriebenen ergänzenden Leistungen im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten. Details dieser Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbe- schreibung.
3.2 Der Auftragnehmer erbringt zu den in Anlage 3 vereinbarten Preisen insbesondere die folgenden Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Vertragsproduk- ten: • Der Auftragnehmer führt auf Wunsch des jeweiligen Bestellers einen Beratungs- termin vor der Beschaffung vor Ort beim Besteller durch, um z.B. besondere Be- darfe oder ergonomische Anforderungen zu klären. Weitere Gegenstände im Rahmen einer solchen Beratung können z.B. sein: Sicherheitsbestimmungen, VDE, Netzwerkeinbindung etc. Die Beratung, die in der Regel mit einer Ortsbe- sichtigung verbunden ist, kann zwischen 30 Minuten und 2 Stunden (nach Xxxx des Bestellers) dauern. • Der Auftragnehmer nimmt grundsätzlich die notwendige Installation und fachge- rechte feste Montage der Produkte vor und liefert die dazu notwendigen Teile (Kabel, Wandhalterung). • Der Auftragnehmer führt in Abstimmung mit dem jeweiligen Besteller vor Ort die Erstkonfiguration und Inbetriebnahme der Vertragsprodukte durch. • Der Auftragnehmer liefert mit jedem Vertragsprodukt einen Gerätepass aus, der alle spezifischen Daten des jeweiligen Xxxxxx umfasst. • Für die Vertragsprodukte gewährt der Auftragnehmer eine 36-monatige Gewähr- leistung/Mängelhaftung mit einem "Collect and Return" Service, d.h. der Auftrag- nehmer holt als defekt gemeldete Vertragsprodukte vor Ort beim Besteller ab bzw. führt vor Ort eine Prüfung und ggfs. Reparatur oder einen Austausch durch. Kann die Betriebsbereitschaft eines Xxxxxx nicht vor Ort wieder hergestellt wer- den, ist ein Ersatzgerät mit vergleichbarem Funktions- und Leistungsumfang be- reitzustellen und betriebsbereit zu installieren und zu konfigurieren. Das Ver- tragsprodukt (oder ggfs. ein Ersatzgerät) wird nach Reparatur beim Auftragneh- mer wieder vom Auftragnehmer an den Besteller geliefert und betriebsbereit in- stalliert. Weitere Regelungen zur Mängelhaftung enthält Ziffer 7. • Der Auftragnehmer führt zeitnah nach Abschluss dieses Rahmenvertrages und danach jeweils nach wesentlichen Änderungen der Vertragsprodukte, mindes- tens aber einmal pro Kalenderjahr, eine Multiplikatoren-Schulung für durch das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung benannte Fortbilder durch. Die Schulungen finden in den Räumen des Landesinstitut...
Ergänzende Leistungen. Soweit vereinbart übernehmen wir bis zur vereinbarten Ent- schädigungsgrenze die Kosten der
a) Kastration bei - Prophylaxe, - Scheinträchtigkeit - verhaltensbedingter Kastration.
b) Physiotherapie durch einen anerkannten Physiothera- peuten mit qualifizierter Zusatzausbildung bei folgenden Indikationen: Nachbehandlungen von Operationen sowie bei Lahm- heiten z. B. bei / nach - Osteoarthrose, - Dysplasien, - Wirbelsäulenerkrankungen, - Luxationen, - Frakturen konservativ/OP, - Rupturen und dadurch entstandene Verspannungen, Muskelatro- phien, Einschränkungen der Gelenkbeweglichkeit. Lähmungen bei - Bandscheibenvorfällen, - Cauda equina und orthopädischen Erkrankungen, die zu neurologi- schen Ausfällen führen und dadurch entstandene Ver- spannungen, Atrophien, Einschränkungen der Gelenk- beweglichkeit sowie Gleichgewichts- und Koordinations- störungen. Auf die Obliegenheit gemäß Ziffer 18.1 wird hingewie- sen.
Ergänzende Leistungen. Soweit vereinbart, übernehmen wir bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze die Kosten der
4.3.1. Chirurgische Kastration - im OP bzw. Basis Tarif nur soweit versichert, wenn ein gesundheitsbedrohlicher Zustand wie folgt besteht: Erkrankungen und Tumore der Eierstöcke und der Gebärmutter sowie Erkrankungen der Prostata. Darunter versteht man das chirurgische Entfernen von Eierstöcken und Gebärmutter bei der Hündin, bzw., der Hoden des Rüden bei medizinischer Indikation. Dazu gehört nicht die Therapie mit hormonellen Medikamenten oder Implantaten (Chip). Eine hormonelle Behandlung per Injektion oder Implantat etc. gilt jedenfalls nicht als Kastration im Sinne der Bedingungen.
4.3.2. Physiotherapie, sowie Chiropraktik durch einen Tierarzt mit anerkannter physiotherapeutischer Zusatzausbildung bzw. unter dessen Anleitung beifolgenden Indikationen: Nachbehandlungen von Operationen, sowie bei Lahmheit zum Beispiel bei/nach: - Osteoarthrose - Dysplasien - Wirbelsäulenerkrankungen - Luxationen - Frakturen konservativ/OP - Rupturen und - dadurch entstandene Verspannungen, Muskelatrophien, Einschränkungen der Gelenkbeweglichkeit. Lähmungen bei: - Bandscheibenvorfällen - Cauda equina und - orthopädischen Erkrankungen, die zu neurologischen Ausfällen führen und dadurch entstandene Verspannungen, Atrophien, Einschränkungen oder Gelenkbeweglichkeit, sowie Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen. Auf die Obliegenheit gemäß Punkt 9 bzw. Versicherungsvertragsgesetz wird hingewiesen.
Ergänzende Leistungen. 2.1 Nutzung der Bremsprobeanlage 48,00 EUR (je Nutzungsv organg)
2.2 Nutzung der Gleiswaage 24,00 EUR (je Verwiegung)
2.3 Vermittlung von Ortskenntnissen 90,00 EUR / h (Berechnung je angefangene Stunde)
2.4 Lotsengestellung 58,00 EUR / h (Berechnung je angefangene Stunde)
2.5 Werkstattservice Preisvereinbarung
2.6 Brennstoffversorgung (Diesel) Einkaufspreis des Kraftstoffs zzgl. 20 % vom letzten Einkaufspreis für die Bereitstellung der Tankanlage
2.7 Nutzung der Infrastruktur außerhalb der regulären Betriebszeiten Für die Besetzung des Stellwerks im Nordhafen außerhalb
Ergänzende Leistungen. 2.1 Nutzung der Gleiswaage 60,00 €
2.2 Lotsengestellung 55,00 €/h
2.3 Vermittlung von Ortskenntnissen 75,00 €/h (je angefangene Stunde)
2.4 Nutzung der Infrastruktur 75,00 €/h außerhalb der regulären Betriebszeiten Anlage 2 – Anreizsystem
Ergänzende Leistungen. Abstimmungsgespräche mit dem Auftraggeber - Lagebeurteilung durch Ortsbesichtigung (Begehungen der Liegenschaft sind mit dem Auftraggeber abzustimmen) - Teilnahme an Abstimmungsgesprächen mit der zuständigen Bauaufsichts- und Brandschutzbehörde, Erläuterung der Maßnahmen in Gesprächen mit den Projekt- beteiligten und Nutzern der Liegenschaft - Alle sich aus dem Brandschutzkonzept ableitenden Maßnahmen sind zusätzlich ta- bellarisch zusammenzufassen - Die sich aus dem Brandschutzkonzept ableitenden Sofortmaßnahmen, die unver- züglich umzusetzen sind, um eine Weiternutzung des Gebäudes zu ermöglichen, sind separat zu benennen - Mängel des Brandschutzes, die entweder einer unverzüglichen Abhilfe bedürfen oder die eine baldige Schließung des/der Gebäude(s) erwarten lassen, sind mittels Fotodokumentation/Fotos im Textteil des Konzepts darzustellen
Ergänzende Leistungen. Zusätzlich bieten die SHH nach gesonderter Absprache die Möglichkeit, folgende Inf- rastruktur- bzw. Personaldienstleistungen zu nutzen: – Nutzung der Gleiswaage in Linden – Lotsengestellung – Vermittlung von Ortskenntnissen – Werkstattservice – Brennstoffversorgung – Nutzung der Infrastruktur außerhalb der regulären Betriebszeiten Die Abrechnung erfolgt entsprechend der Preisliste auf der Grundlage der Nutzungsv orgänge oder des Personalaufwands.