Common use of Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht Clause in Contracts

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS liefert dem Kunden den gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen vertraglich benannte Verbrauchsstelle. Die Verbrauchsstelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist die EWS, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu Ziffer 9. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner ist die EWS von Ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmtNetzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu vgl. Ziffer 98. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen kei- nen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss Netz- anschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag, Stromliefervertrag

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS STW liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte Verbrauchsstelle. Die Verbrauchsstelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmtmittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.2.1 und 6.2.2 in Rechnung. 2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist die EWSSTW, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner ihrer Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu vgl. Ziffer 9. 2.32.4. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.42.5. Ferner Die STW ist die EWS weiter von Ihrer ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS STW bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS der STW an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf Be- darf an elektrischer Energie Erdgas an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmtmittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird. Zählpunkt Messstelle ist der Ort, Ort an dem der Energiefluss Gasfluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Gasversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu Netzbetreiber, vgl. Ziffer 9. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen tech- nischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. NaturkatastrophenNaturkatastro- phen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche AnordnungenAnordnun- gen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt be- seitigt sind. 2.4. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreitbe- freit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/und/ oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaft- lich identifiziert wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Energie- versorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes Netzbetriebs einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu wird auf Ziffer 99 verwiesen. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare unvor- hersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen wirtschaftli- chen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt Ge- walt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemachtge- macht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt be- seitigt sind. 2.4. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung An- schlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb Messstellenbe- trieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprü- che des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Gas Supply Agreement

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. 2.1 Die EWS EVF liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle und im Falle eines Mieterstrommodells an die Messeinrichtung der zur Objektversorgung installierten Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) bzw. Die Verbrauchsstelle des Blockheizkraftwerks (BHKW). Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmtNetzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. 2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist die EWSEVF, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner ihrer Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu vgl. Ziffer 910. 2.3. 2.3 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien wie 2.4 Die EVF ist weiter von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner ist die EWS von Ihrer ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS EVF bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS EVF an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Strom Sonderverträge

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie Ener- gie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energie- wirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Ener- gieversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung Stö- rung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes Netzbetriebs einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu wird auf Ziffer 99 verwiesen. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare unvor- hersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen wirtschaftli- chen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt Ge- walt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemachtge- macht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten Leistungspflich- ten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig endgül- tig beseitigt sind. 2.4. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung An- schlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb Messstellenbe- trieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprü- che des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührtunbe- rührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie Erdgas an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleAbnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Abnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den die (gegebenenfalls jeweiligenggf. jeweilige) Zählpunkt Messstelle bezogenen Netzanschlusses und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmtNetzanschlusses. Zählpunkt Messstelle ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch Gasfluss mess- technisch erfasst wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Gasversorgung ist die EWSder Liefe- rant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu Ziffer Netzbetreiber, vgl. Ziff. 9. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien Der Lieferant ist weiter von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner ist die EWS von Ihrer Leistungspflicht seiner Leistungs- pflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung An- schlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS bleiben für den Fall unberührtDas Gleiche gilt, dass die EWS wenn der Lieferant an der Unterbrechung ein Verschulden trifftLieferung und/oder dem Bezug von Erdgas aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lie- feranten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

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Samples: Liefervertrag

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations-ID ener- giewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. 2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Elektrizitätsversor- gung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder Netzbetriebes ein- schließlich des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu Netzbetreiber, vgl. Ziffer 9. 2.32.4. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare UmständeUm- stände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen angemes- senen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere insbe- sondere höhere Gewalt wie z. z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.42.5. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber Messstel- lenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche Schadens- ersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Liefervertrag

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmtNetzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu Ziffer vgl. Ziff. 9. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnah- mestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Energieversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu wird auf Ziffer 99 verwiesen. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, ArbeitskampfmaßnahmenArbeitskampf- maßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss Netzan- schluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative nitiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Liefervertrag

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlus- ses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations- Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Energieversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes Netzbetriebs einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu Netz- betreiber wird auf Ziffer 99 verwiesen. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen tech- nischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. NaturkatastrophenNaturkatastro- phen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche AnordnungenAnord- nungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig end- gültig beseitigt sind. 2.4. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreitbe- freit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss Netzan- schluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber Messstel- lenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen un- terbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lie- feranten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie (100 % Ökostrom)

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze Eigentums- grenze des auf den (gegebenenfalls ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmtNetzanschlusses. Zählpunkt Zähl- punkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. Der Kunde hat den Lieferanten vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme von Erzeu- gungsanlagen zum Eigenverbrauch schriftlich (keine E-Mail) über die Anlage und deren Leistung zu informieren. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder Netzbetriebes ein- schließlich des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu Ziffer vgl. Ziff. 9. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien Der Liefe- rant ist weiter von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner ist die EWS von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber Netzbetrei- ber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber Messstellenbetrei- ber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS bleiben für den Fall unberührtDas gleiche gilt, dass die EWS wenn der Lieferant an der Unterbrechung ein Verschulden trifftLieferung, der Erzeugung und/ oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, ge- hindert ist.

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Samples: Stromliefervertrag

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen vertraglich seine ver‐ traglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netz‐ anschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations‐Identifikations‐ nummer energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Energieversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu wird auf Ziffer 99 verwiesen. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare UmständeUm‐ stände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen angemes‐ senen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere insbe‐ sondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, ArbeitskampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnah‐ men, hoheitliche AnordnungenAnordnung), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände Um‐ stände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber Messstel‐ lenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche Scha‐ densersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührtunbe‐ rührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Energy Supply Agreement

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS liefert dem Kunden 2.1 Der Lieferant deckt mit der Belieferung den gesamten Bedarf des Kunden an elektrischer Energie Erdgas an dessen vertraglich benannte Verbrauchsstelleseine Entnahmestelle (siehe Ziff. Die Verbrauchsstelle 1 und 2 des Auftrages). Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmtNetzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss Erdgasfluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. 2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Erdgasversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu Ziffer vgl. Ziff. 9. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien Der Lieferant ist weiter von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner ist die EWS von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS bleiben für den Fall unberührtDas gleiche gilt, dass die EWS wenn der Lieferant an der Unterbrechung ein Verschulden trifftLieferung und/oder dem Bezug von Erdgas aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

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Samples: Clubkasse Füllen

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie Erdgas an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Gasversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu Netzbetreiber, vgl. Ziffer 9. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS liefert dem Kunden 2.1 Der Lieferant deckt mit der Belieferung den gesamten Bedarf des Kunden an elektrischer Energie an dessen vertraglich benannte Verbrauchsstelleseine Entnahmestelle (siehe Ziff. Die Verbrauchsstelle 1 und 2 des Auftrages). Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmtNetz- anschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. 2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu Ziffer vgl. Ziff. 9. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien Der Lieferant ist weiter von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner ist die EWS von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss Netz- anschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS bleiben für den Fall unberührtDas gleiche gilt, dass die EWS wenn der Lieferant an der Unterbrechung ein Verschulden trifftLieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferung

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. 2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu vgl. Ziffer 9. 2.32.4. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.42.5. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS 2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations- Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. 2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Energieversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu wird auf Ziffer 99 verwiesen. 2.3. 2.3 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner 2.4 Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Haushaltskunden

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS 2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden den gesamten dessen Bedarf an elektrischer Energie an dessen vertraglich benannte Verbrauchsstelleseine Entnahmestelle (siehe Ziff. Die Verbrauchsstelle 1 des Auftrages). Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmtNetzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.22.2 Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. 2.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netz-anschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu Ziffer vgl. Ziff. 9. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien 2.4 Der Lieferant ist weiter von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner ist die EWS von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS bleiben für den Fall unberührtDas gleiche gilt, dass die EWS wenn der Lieferant an der Unterbrechung ein Verschulden trifftLieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. 2.5 Der Kunde hat den Lieferanten vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagen schriftlich zu informieren.

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Samples: Stromliefervertrag

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Der Kunde wird die Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. 2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Energieversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu wird auf Ziffer 99 verwiesen. 2.32.4. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche AnordnungenAnordnung), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.42.5. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifftbetrifft.

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Samples: Energy Supply Agreement

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.14.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmtNetzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.24.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu vgl. Ziffer 910. 2.34.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen techni- schen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt Ge- walt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche AnordnungenAnordnun- gen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen vertrag- lichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.44.4. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber Netzbe- treiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS VS liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie bzw. Erdgas an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEnt‐ nahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzan‐ schlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokati‐ ons‐ID energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Elektrizitäts‐ oder Gasversorgung ist die EWSVS, soweit es sich um Folgen Fol‐ gen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- Netzan‐ schlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei möglichen Zu den mögli‐ chen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu vgl. Ziffer 9. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere insbeson‐ dere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, ArbeitskampfmaßnahmenArbeits‐ kampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert er‐ schwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner Die VS ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung An‐ schlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb Messstellenbe‐ trieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprü‐ che des Kunden gegen die EWS VS bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS der VS an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Energy Supply Agreement

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. 2.1 Die EWS liefert GWA liefern dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen vertraglich die im Auf- trag benannte VerbrauchsstelleAbnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Abnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzan- schlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations-Identifikations- nummer energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. 2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist Energieversorgung sind die EWSGWA, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner ihrer Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu wird auf Ziffer 99 verwiesen. 2.3. 2.3 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare UmständeUm- stände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen ange- messenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, ArbeitskampfmaßnahmenArbeitskampfmaß- nahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner ist die EWS 2.4 Die GWA sind weiter von Ihrer ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber Netz- betreiber den Netzanschluss und/und / oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche Schadens- ersatzansprüche des Kunden gegen die EWS GWA bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS GWA an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Mit Elektrischer Energie

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations- Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Der Kunde wird die Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. 2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Energie- versorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu wird auf Ziffer 9. verwiesen. 2.32.4. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.42.5. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Gas Supply Agreement

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations-Identifi- kationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Energieversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder Netzbetriebs ein- schließlich des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu wird auf Ziffer 99 verwiesen. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare UmständeUm- stände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen ange- messenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, ArbeitskampfmaßnahmenArbeitskampf- maßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemachtge- macht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange so- lange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.sind.‌ 2.4. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber Mess- stellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Eigenverbrauch Von Erdgas Im Haushalt

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmtNetz- anschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Elektrizitäts- versorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes Netz- betriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht Leistungs- pflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu Netz- betreiber vgl. Ziffer 9. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten Leistungs- pflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS bleiben für , es sei denn, den Fall unberührt, dass die EWS an der Unterbrechung Lieferanten trifft hieran jeweils ein Verschulden trifftVerschulden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaft- lich identifiziert wird. 2.2. Der Kunde wird die Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig (gilt nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB). 2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Energieversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden Kun- den gegen den Netzbetreiber siehe hierzu wird auf Ziffer 99 verwiesen. 2.32.4. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich wesent- lich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten Leistungs- pflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.42.5. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber Netz- betreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden Kun- den gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung Unter- brechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Energieversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit so- weit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes Netzbetriebs einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu Netzbetrei- ber wird auf Ziffer 99 verwiesen. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. NaturkatastrophenNaturkatastro- phen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich un- möglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb Messstellenbe- trieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Liefe- ranten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie Erdgas an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert wird und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations- Identifikationsnummer ener- giewirtschaftliche identifiziert wird. 2.2. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrages, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Ent- gelt für den Messstellenbetrieb unter den Voraussetzungen des 6.1 in Rechnung. 2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Gasversorgung ist die EWSder Lie- ferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Net- zanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu vgl. Ziffer 9. 2.32.4. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbe- treiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. 2.5. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare UmständeUmstän- de, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere hö- here Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner ist die EWS von Ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS 2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden den dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen seine vertraglich benannte VerbrauchsstelleEntnahmestelle. Die Verbrauchsstelle Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf Netzanschlusses, über den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses der Kunde beliefert und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst mittels Marktlokations- Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. 2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung Energieversorgung ist die EWSder Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetreibers oder des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Bei Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber siehe hierzu wird auf Ziffer 99 verwiesen. 2.3. 2.3 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Ferner 2.4 Der Lieferant ist die EWS weiter von Ihrer seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die EWS den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass die EWS den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Haushaltskunden