Allgemeines zur Ladekarte Musterklauseln

Allgemeines zur Ladekarte. 2.1.1 Der Vertrag über die Ladekarte der Bauer Energietechnik e.K. kommt mit Abschluss der Registrierung unter xxxxx-xxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxx zustande. Die Freischaltung erfolgt durch die einmalige Registrierung des Kunden unter bauer- xxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxx mittels der ihm überlassene PIN-Nummer und der Contract-ID. 2.1.2 Der Kunde ist berechtigt, mit der überlassenen Ladekarte die von der Bauer Energietechnik e.K. betriebenen Ladestationen zum Laden von Elektrofahrzeigen zu nutzen. Sowie alle Ladesäulen von Kooperationspartnern des Xxxxxxxx.xx Verbundes sowie alle Ladesäulen der externen Roaming Partnern zu nutzen. Die Standorte der Ladestationen sind in der ladeapp und unter xxxxxxxx.xx einzusehen. 2.1.3 Der Kunde ist berechtigt mit der Ladekarte die im Ladenetz-Roaming angebotenen Ladestationen von Partnern der Bauer Energietechnik e.K. zu nutzen. Eine aktuelle Liste der Roaming Partnern der Bauer Energietechnik e.K. sowie eine Übersicht über deren Ladestationen kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roaming Partners oder eines dritten besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roaming Partnern kann sich verändern. Die Bauer Energietechnik e.K. behält sich vor, die Roaming Funktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen. Die Nutzung der Ladestationen der Roaming Partnern oder Dritter erfolgt stets zu den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Ladestationen Anbieters. 2.1.4 Bei Verlust der Karte kann der Kunde diese zum Schutz vor Missbrauch durch die Bauer Energietechnik e.K. unter der Telefonnummer 0000000000 sperren lassen. Nach der Mitteilung zum Verlust wird die Contract-ID + PIN gesperrt. Alle bis zur Verlustmeldung getätigten Ladevorgänge werden dem Kunden in Rechnung gestellt. 2.1.5 Die Ladekarte ist nicht übertragbar. 2.1.6 Die Ladekarte darf nur zum Bezug von elektrischer Energie für zwei- drei- und vierrädrige dem Personennahverkehr dienenden Elektrofahrzeigen verwendet werden. 2.1.7 Nur für Verbraucher gemäß § 13 BGB, also für natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder überwiegend ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gilt folgende Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
Allgemeines zur Ladekarte. 2.1.1 Der Kunde hat die Möglichkeit unter xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx/xxxx- karte die Ladekarte anzufordern. Die EWF schickt dem Kunden an- schließend die Ladekarte sowie eine PIN-Nummer und eine Vertrags- nummer (Contract-ID) zu. 2.1.2 Mit der von der EWF überlassenen PIN-Nummer und der Vertragsnum- mer (Contract-ID) kann sich der Kunde im Portal unter www.ewf.emobi- xxxxxxxxx.xxx/ registrieren. Unmittelbar nach erfolgreichem Registrie- rungsvorgang erhält der Kunde von der EWF eine E-Mail über die Frei- schaltung der Ladekarte. Die Registrierung ist Voraussetzung für die Freischaltung. 2.1.3 Mit der Ladekarte ist der Kunde berechtigt, alle von der EWF betriebe- nen E-Ladesäulen, alle E-Ladesäulen von Kooperationspartnern des la- denetz.de-Verbunds sowie alle E-Ladesäulen der externen Roaming- Kooperationspartner von xxxxxxxx.xx zur Beladung von Elektrofahrzeu- gen zu nutzen. Eine Übersicht über die nutzbaren E-Ladesäulen ist un- ter xxx.xxxxxxxx.xx ersichtlich. 2.1.4 Die Ladekarte bleibt Eigentum der EWF. PIN-Nummer und Vertrags- nummer (Contract-ID) sind vom Kunden sorgfältig aufzubewahren. Die Beschädigung der Karte, den Verlust der Karte sowie der PIN-Nummer oder der Vertragsnummer (Contract-ID) hat der Kunde unverzüglich der EWF schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Mit Meldung des Verlusts sperrt die EWF die bisherige Ladekarte umgehend. Für die Ausstellung einer Ersatzkarte erhebt die EWF eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro (brutto). Alle bis zur Verlustmeldung getätigten Ladevor- gänge werden dem Kunden in Rechnung gestellt. 2.1.5 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine im Portal hinterlegten Angaben stets korrekt und aktuell sind. Sollten sich die persönlichen Daten des Kunden ändern, ändert er diese im Portal oder teilt die Än- derungen der EWF per E-Mail (x-xxxxxxxxxx@xxx.xx) mit. 2.1.6 Die Ladekarte ist nicht übertragbar.
Allgemeines zur Ladekarte. (1) Die ATD überlässt dem Kunden eine Ladekarte sowie eine PIN-Nummer und eine Contract-ID. Der Kunde kann die Ladekarte auf xxxxx://xxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxx anfordern und erhält die Karte auf dem Postweg. (2) Der Kunde ist berechtigt, mit der überlassenen Ladekarte die von ATD betriebenen Elektrotankstellen zum Laden von Elektrofahrzeugen zu nutzen. (3) Die Ladekarte bleibt Eigentum der ATD. Sie, sowie PIN-Nummer und Contract-ID, sind vom Kunden sorgfältig aufzubewahren. Den Verlust der Karte sowie der PIN-Nummer oder der Contract-ID hat der Kunde unverzüglich unter der Telefonnummer +00 000 00000 000 zu melden. Für die Ausstellung einer Ersatzkarte erhebt die ATD eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 Euro (brutto). (4) Die Ladekarte ist nicht übertragbar. (5) Die Ladekarte darf nur zum Bezug von elektrischer Energie für zwei-, drei- und vierrädrige dem Personenkraftverkehr dienenden Elektrofahrzeuge verwendet werden.
Allgemeines zur Ladekarte. (1) Die badenova AG & Co. KG überlässt dem Kunden eine Ladekarte sowie eine PIN-Nummer und eine Contract-ID. Der Kunde kann die Ladekarte auf xxxxxxxx.xx/xxxxx-xxxxxx anfordern und erhält die Karte auf dem Postweg. (2) Der Kunde ist berechtigt, mit der überlassenen Ladekarte die von badenova betriebenen Elektrotankstellen zum Laden von Elektrofahrzeugen zu nutzen. (3) Die Ladekarte bleibt Eigentum der badenova AG & Co. KG. Sie sowie PIN-Nummer und Contract-ID sind vom Kunden sorgfältig aufzubewah- ren. Den Verlust der Karte sowie der PIN-Nummer oder der Contract-ID hat der Kunde unverzüglich unter Telefonnummer 0000 0 00 00 00 zu melden. Für die Ausstellung einer Ersatzkarte erhebt die badenova eine Bearbeitungs-Gebühr in Höhe von 30,00 Euro (brutto). (4) Die Ladekarte ist nicht übertragbar. (5) Die Ladekarte darf nur zum Bezug von elektrischer Energie für zwei-, drei- und vierrädrige dem Personenkraftverkehr dienenden Elektrofahrzeuge verwendet werden.
Allgemeines zur Ladekarte. Muster-Widerrufsformular 2.1.1 Der Vertrag über die Ladekarte der SWE Energie GmbH kommt erst mit der Freischaltung der zur Verfügung gestellten Karte zustande. Die Freischaltung erfolgt durch die einmalige Registrierung des Kunden unter swe.emobilitycloud. com/de/register mittels der ihm überlassenen PIN-Nummer und Contract-ID. 2.1.2 Der Kunde ist berechtigt, mit der überlassenen Ladekarte die von der SWE Energie GmbH betriebenen Ladestationen zum Laden von Elektrofahrzeugen zu nutzen. Die Standorte der Ladestationen sind auf xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx einzusehen. 2.1.3 Der Kunde ist berechtigt, mit der Ladekarte die im ladenetz-Roaming ange- botenen Ladestationen von Partnern der SWE Energie GmbH zu nutzen. Eine aktuelle Liste der Roamingpartner der SWE Energie GmbH sowie eine Übersicht über deren Ladestationen kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nut- zung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners oder eines Dritten besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. Die SWE Energie GmbH behält sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sper- ren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen. Die Nutzung der Ladestationen der Roamingpartner oder Dritter erfolgt stets zu den Nutzungsbedin- gungen des jeweiligen Ladestationen-Anbieters. 2.1.4 Bei Verlust der Karte kann der Kunde diese zum Schutz vor Missbrauch durch die SWE Energie GmbH unter der Telefonnummer 0000 000-0000 sperren lassen. Nach der Mitteilung zum Verlust wird die Contract-ID + PIN-Nummer gesperrt. 2.1.5 Die Ladekarte ist nicht übertragbar. 2.1.6 Die Ladekarte darf nur zum Bezug von elektrischer Energie für zwei-, drei- und vierrädrige dem Personenkraftverkehr dienenden Elektrofahrzeuge verwen- det werden. Ladekarte 01-2021 2.1.7 Nur für Verbraucher gemäß § 13 BGB, also für natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder überwiegend ihrer ge- werblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gilt folgende Widerrufsbelehrung:
Allgemeines zur Ladekarte. (1) Die SWW überlassen dem Kunden eine Ladekarte sowie eine PIN-Nummer und eine Contract-ID. (2) Der Kunde ist berechtigt, mit der überlassenen Ladekarte die von SWW betriebenen Elektrotankstellen zur Betankung von Elektrofahrzeugen zu nutzen. (3) Die Ladekarte bleibt Eigentum der SWW. Die Karte sowie die PIN-Nummer und Contract-ID sind vom Kunden sorgfältig aufzubewahren. Den Verlust der Karte sowie der PIN-Nummer oder der Contract-ID hat der Kunde unverzüglich unter Telefonnummer 00000 00000-000 zu melden. Für die Ausstellung einer Ersatzkarte erheben die SWW eine Bearbeitungs-Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (brutto). Mit Meldung des Verlusts werden die SWW die PIN-Nummer sowie die Contract-ID unverzüglich sperren. (4) Die Ladekarte ist nicht übertragbar. (5) Der Kunde wird die Elektrotankstellen der SWW sowie der Roamingpartner mit der erforderlichen Sorgfalt nutzen, insbesondere die Tank- und Abgabevorrichtung sorgfältig bedienen. Die Bedienungsanleitungen sind der jeweiligen Elektrotankstelle zu entnehmen. (6) Die Ladekarte darf nur zum Bezug von elektrischer Energie für zwei- und vierrädrige dem Personenkraftverkehr dienenden Elektrofahrzeuge verwendet werden. (7) Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). (8) Defekte oder Störungen der Elektrotankstellen der SWW hat der Kunde unverzüglich den SWW unter Telefonnummer 00000 00000-000 zu melden. Eine Betankung darf in diesem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.
Allgemeines zur Ladekarte. (1) Die Stadtwerke Ahlen GmbH überlässt dem Kunden eine Ladekarte sowie eine PIN-Nummer und eine Contract-ID. Der Kunde kann die Ladekarte auf xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxx-xxxxxxxxx- tarif anfordern und erhält die Karte auf dem Postweg. (2) Der Kunde ist berechtigt, mit der überlassenen Ladekarte die von der Stadt- werke Ahlen GmbH betriebenen Elektrotankstellen zum Laden von Elektro- fahrzeugen zu nutzen. (3) Die Ladekarte bleibt Eigentum der Stadtwerke Ahlen GmbH. Sie sowie PIN- Nummer und Contract-ID sind vom Kunden sorgfältig aufzubewahren. Den Verlust der Karte sowie der PIN-Nummer oder der Contract-ID hat der Kunde unverzüglich unter Telefonnummer 00000 000 0 zu melden. Für die Ausstel- lung einer Ersatzkarte erhebt die Stadtwerke Ahlen GmbH eine Bearbeitungs- Gebühr in Höhe von 30,00 Euro (brutto). (4) Die Ladekarte ist nicht übertragbar. (5) Die Ladekarte darf nur zum Bezug von elektrischer Energie für zwei-, drei- und vierrädrige dem Personenkraftverkehr dienenden Elektrofahrzeuge verwen- det werden.
Allgemeines zur Ladekarte. (1) Die Stadtwerke Overath Energie GmbH überlässt dem Kunden eine Ladekarte sowie eine PIN-Nummer und eine Contract-ID. (2) Der Kunde ist berechtigt, mit der überlassenen Ladekarte die von der Stadtwerke Overath Energie GmbH betriebenen E-Ladesäule zum Laden von Elektrofahrzeugen zu nutzen. (3) Die Ladekarte bleibt Eigentum der Stadtwerke Overath Energie GmbH. Sie sowie PIN-Nummer und Contract-ID sind vom Kunden sorgfältig aufzubewahren. Den Verlust der Karte sowie der PIN-Nummer oder der Contract-ID hat der Kunde unverzüglich unter Telefonnummer +00 0000 000 000 zu melden. Für die Ausstellung einer Ersatzkarte wird eine Bearbeitungs-Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (brutto). (4) Die Ladekarte ist nicht übertragbar. (5) Die Ladekarte darf nur zum Bezug von elektrischer Energie für zwei-, drei- und vierrädrige dem Personenkraftverkehr dienenden Elektrofahrzeuge verwendet werden.
Allgemeines zur Ladekarte. (1) Die Stadtwerke Overath Energie GmbH überlässt dem Kunden eine Ladekarte sowie eine PIN-Nummer und eine Contract-ID. (2) Der Kunde ist berechtigt, mit der überlassenen Ladekarte die von der Stadtwerke Overath Energie GmbH betriebenen E-Ladesäule zum Laden von Elektrofahrzeugen zu nutzen. (3) Die Ladekarte bleibt Eigentum der Stadtwerke Overath Energie GmbH. Sie sowie PIN-Nummer und Contract-ID sind vom Kunden sorgfältig aufzubewahren. Den Verlust der Karte sowie der PIN-Nummer oder der Contract-ID hat der Kunde unverzüglich unter Telefonnummer +00 0000 000 000 zu melden. Für die Ausstellung einer Ersatzkarte wird eine Bearbeitungs-Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (brutto). (4) Die Ladekarte ist nicht übertragbar. (5) Die Ladekarte darf nur zum Bezug von elektrischer Energie für zwei-, drei- und vierrädrige dem Personenkraftverkehr dienenden Elektrofahrzeuge verwendet werden.

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  • Allgemeine Geschäftsbedingungen Es gelten die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber bestätigt den Erhalt der Basis- und Kundeninformation. Auftrag erteilt am: Auftrag angenommen am: Datum, Unterschrift Auftraggeber ggf. Stempel Datum, Unterschrift Versicherungsmakler ggf. Stempel Frau / Herrn / Firma nachfolgend – Auftraggeber – genannt Brokamp & Tinnefeld Versicherungsmakler GmbH Sitz der Gesellschaft: Xxxxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxx Niederlassung Xxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxx nachfolgend – Versicherungsmakler – genannt Der Auftraggeber bevollmächtigt den Versicherungsmakler und einen eventuellen Rechtsnachfolger zur Vertretung in den beauftragten Versicherungsangelegenheiten. Diese Maklervollmacht umfasst insbesondere • die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern, einschließlich der Abgabe aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen, • die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge, • die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus den von dem Versicherungsmakler vermittelten oder in die Betreuung übernommenen Versicherungsverhältnissen sowie die sonstige Mitwirkung bei der Schadenregulierung, • die Erteilung und Widerruf von Untervollmacht an einen anderen Versicherungsmakler oder Personen, die von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,* • die Einleitung und Begleitung von Beschwerden bei dem BaFin oder einer Ombudsstelle,* • die Erteilung und Widerruf von Einverständniserklärungen zur Einholung von Bonitätsauskünften, sowie die Anforderung von Selbstauskünften. * • die Erteilung und Widerruf von SEPA-Lastschriftmandaten,* • die Erteilung und Widerruf von Einwilligung zur Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten, von Schweigepflichtentbindungserklärungen, sowie das Auskunftsbegehren über gespeicherte und verwendete Daten.* • die Entgegennahme oder den Verzicht hierauf der vom Versicherer vor Vertragsabschluss zu übergebenden Unterlagen (insb. Vertragsinformationen, Bedingungen)* Der Versicherungsmakler ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.* Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet, kann vom Auftraggeber aber jederzeit widerrufen werden. Unterschrift des Auftragsgebers Ort, Datum Unterschrift * Die Bevollmächtigung zu den mit Sternchen gekennzeichneten Sätzen ist zur Vertragserfüllung nicht zwingend erforderlich und kann gestrichen werden. In diesem Fall wird eine Einzelzustimmung in jedem Fall eingefordert Einwilligungserklärung Datenschutz zur Datenspeicherung, -weitergabe und -anforderung, sowie zur Werbung für

  • Allgemeine Grundsätze 1 Geltungsbereich (1) Unter den sachlich-räumlichen Geltungsbereich dieses Ver- trags fallen die Evang. Stadtmission Heidelberg e. V., die Trägerge- sellschaft der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH sowie die Tochtergesellschaften a) Altenhilfe der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, b) Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, c) St. Vincentius GmbH der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, d) Suchtkrankenhilfe der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, e) Wiedereingliederungshilfe der Evang. Stadtmission Hei- delberg gGmbH sowie alle Tochtergesellschaften, die von der Stadtmission zukünf- tig erworben oder gebildet werden, sofern die Evang. Stadtmission Mehrheitsgesellschafterin ist. (2) Dieser Vertrag gilt persönlich für alle Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeits-verhältnis mit der Trägergesellschaft der Stadtmis- sion Heidelberg, dem Stadtmission Heidelberg e. V. oder einer der Tochtergesellschaften stehen. (3) 1Die Arbeitsverhältnisse aller Ärztinnen richten sich nach An- lage 5. 2Ausgenommen von der Anwendung dieses Vertrags und der Anlage 5 sind Chefärztinnen, wenn deren Arbeitsbedingungen ein- zelvertraglich ohne Verweis auf die bei der Evang. Stadtmission kollektiv vereinbarten Regelungen vereinbart worden sind. (4) 1Dieser Vertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) die ein Entgelt erhalten, das über das in diesem Vertrag vereinbarte, höchste Tabellenentgelt hinausgeht, ein- schließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni, es sei denn, die oder einzelne Regelungen des Vertrags wurden einzelvertraglich vereinbart. e) überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung be- schäftigt werden, insbesondere Auszubildende und Prak- tikantinnen. 2Dieser Vertrag gilt zudem nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 2 (SGB IV). (1) 1Jede Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben ge- wissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistel- lungsregelungen nach diesem Vertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. 2Dies erkennen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin gleichermaßen an. 3Wer sich aus anderen Beweggründen zu diesem Dienst bereit- findet, ist Arbeitnehmerin mit gleichen Rechten und Pflichten; sie muss jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anerkennen. (1) Die Arbeitnehmerin hat über betriebliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder durch allge- meine beziehungsweise besondere Weisung der Arbeitgeberin ange- ordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (2) 1Nebentätigkeiten hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitge- berin zu beeinträchtigen. (3) 1Arbeitnehmerinnen dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeit- geberin annehmen. 2Werden einer Beschäftigten solche Belohnun- gen oder Geschenke in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit angebo- ten, hat sie dies der Arbeitgeberin unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. (4) 1Arbeitnehmerinnen in der Kinder- und Jugendhilfe, in der sonstigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder in einer Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, haben auf Verlangen der Arbeitgeberin bei der Einstellung und in regel- mäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. 2Die hierfür entste- henden Kosten trägt die Arbeitgeberin. (5) Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in seiner Verwendung gehören zu den Pflichten der Arbeitnehmerin. (1) Die Vertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. Qualifizierungsmaß- nahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Wei- terbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizie- rung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). (2) Für Arbeitnehmerinnen mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat — auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) — Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes gere- gelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. (4) 1Wird eine Arbeitnehmerin auf Veranlassung der Arbeitgeberin qualifiziert, gilt die Zeit der Teilnahme an der Qualifizierungsmaß- nahme als Arbeitszeit. 2Dies gilt auch für die Zeiten, an denen die Arbeitnehmerin betriebsüblich oder dienstplanmäßig nicht arbeiten würde. § 17 findet Anwendung. (5) Während der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen werden der Arbeitnehmerin, sofern keine Ansprüche gegen andere Kosten- xxxxxx bestehen, von der Arbeitgeberin das bisherige Entgelt (§ 22), gegebenenfalls die Besitzstandszulage (§ 27) und die Umlage zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 36) fortge- zahlt und die Kosten der Qualifizierung getragen. (6) Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund, ist sie der Arbeitgeberin zur Rückzahlung der Aufwendungen nach Absatz 4 nach folgenden Maßgaben ver- pflichtet: a) 1Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nur dann, wenn die Arbeitnehmerin durch die Qualifizierungsmaßnahme besonders bedeutsame zusätzliche Arbeitsmarktchancen erworben hat. 2Besonders bedeutsame Arbeitsmarkt- chancen liegen in der Regel vor, wenn die Arbeitnehme- rin wegen der absolvierten Qualifizierungsmaßnahme ei- ne höhere Vergütung nach diesem Vertrag erzielt oder erzielen würde als zuvor (zum Beispiel Zahlung einer Funktionszulage, Höhergruppierung). b) Eine Rückzahlungspflicht entsteht grundsätzlich erst, so- bald die Qualifizierungsmaßnahme einen zeitlichen Um- fang von mindestens einem Monat (gleich 22 Maßnahme- tage) überschreitet. c) Dauerte die Qualifizierungsmaßnahme weniger als drei Monate, ist die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der Auf- wendungen verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für je- den vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Qualifizierung ein Zwölftel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlassen werden. d) Dauerte die Qualifizierungsmaßnahme mindestens drei Monate, aber weniger als sechs Monate, ist die Arbeit- nehmerin zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für jeden vollen Monat der Beschäfti- gung nach dem Ende der Qualifizierung ein Vierundzwan- zigstel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlas- sen werden. e) Dauerte die Fort- oder Weiterbildung mindestens sechs Monate, ist die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der Kos- ten verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für jeden vol- len Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Qualifi- zierung ein Sechsunddreißigstel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlassen werden. (7) 1Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet. 2Eine Rückzahlungspflicht besteht ferner nicht, wenn die Arbeitnehmerin wegen Schwanger- schaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten kündigt oder einen Auflösungsvertrag abschließt. (8) In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsver- pflichtung der Arbeitnehmerin abgesehen werden. (9) Für die Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 oder 4 schließen die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin vor Beginn der Maßnahme eine schriftliche Qualifizierungsvereinba- rung, in der die individuellen Rückzahlungsmodalitäten nach Maß- gabe der Bestimmungen dieses Paragraphen aufzunehmen sind. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht auf Einsicht in ihre voll- ständigen Personalakten. 2Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften beziehungsweise Ablichtungen aus den Per- sonalakten zu fertigen. 3Das Recht auf Einsicht in die Personalakten kann auch durch eine gesetzliche Vertreterin oder eine hierzu schriftlich bevollmächtigte Person ausgeübt werden. 4Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptun- gen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 2Die Äußerung der Arbeitnehmerin ist zu ihren Personalakten zu nehmen. (3) 1Beurteilungen sind der Arbeitnehmerin unverzüglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Niederschriften über seelsorgerliche Angelegenheiten dürfen nicht in die Personalakten aufgenommen werden.

  • Allgemeines 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.