Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages). Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Ziff. 9. 2.3 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4 Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Erdgas Sonderverträge, Erdgas Sonderverträge
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Der Lieferant liefert 3.1. Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages)Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird.
2.2 3.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der LieferantErdgasver- sorgung sind die Stadtwerke, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner ih- rer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Ziff. 910.
2.3 3.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare unvorher- sehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung Abwen- dung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand Auf- wand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche AnordnungenAnord- nungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.4 Der Lieferant ist 3.4. Die Stadtwerke sind weiter von seiner ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene ei- gene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden Kun- den gegen den Lieferanten die Stadtwerke bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten die Stadt- werke an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Sonderabkommen Für Eigenverbrauch Von Erdgas, Gaslieferungsvertrag
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Der Lieferant liefert Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages)Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze Ei- gentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert identifi- ziert wird.
2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der LieferantEnergiever- sorgung sind die Stadtwerke, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht ihrer Leis- tungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Netzbetreiber wird auf Ziff. 99 verwiesen.
2.3 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare unvorherseh- bare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. NaturkatastrophenNaturkata- strophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich we- sentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren de- ren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.4 Der Lieferant ist Die Stadtwerke sind weiter von seiner ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/und / oder die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten die Stadtwerke bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten die Stadtwerke an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Electricity Supply Agreement
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Der Lieferant (1) Die SE liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas Energie an seine vertraglich vertrag- lich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages)Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des NetzanschlussesNetzan- schlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID Identifikations- nummer energiewirtschaftlich identifiziert wird.
2.2 (2) Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil diese Vertrages, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Die SE stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Messung unter den Voraussetzun- gen von Ziffer 6.2 in Rechnung
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung Energieversorgung ist der Lieferantdie SE, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Ziff. 9gegenüber dem Netzbetreiber wird auf Ziffer 10 verwiesen.
2.3 (4) Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, ArbeitskampfmaßnahmenArbeits- kampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder ) unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sindnoch andauern.
2.4 Der Lieferant (5) Die SE ist weiter von seiner ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber Netzbe- treiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber Messstellenbe- treiber den Messstellenbetrieb auf eigene aus eigener Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche Schadenser- satzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten die SE bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten die SE an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Preisblatt
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Der Lieferant 2.1. TWL liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages)Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird.
2.2 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung Elektrizitätsversorgung ist der LieferantTWL, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, Netzbetreiber vgl. Ziff. Ziffer 9.
2.3 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen angemesse- nen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche hoheit- liche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.4 Der Lieferant 2.4. TWL ist weiter von seiner ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten TWL bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten TWL an der Unterbrechung Unterbre- chung ein Verschulden trifft.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages)Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird.
2.2 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung Erdgasversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, Netzbetreiber vgl. Ziff. Ziffer 9.
2.3 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.sind.
2.4 2.4. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Gasliefervertrag
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Der Lieferant liefert (1) Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf Gesamtbedarf an Erdgas elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages)Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den jeweiligen Zählpunkt bezoge- nen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, über den an dem der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert Energiefluss messtechnisch erfasst wird. Der örtliche Netzbetreiber für das Versorgungsgebiet Witten ist die Stadtwerke Xxxxxx XxxX, Xxxxxxxxxxxx. 00 - 20, 58455 Witten, Amtsgericht Bochum HRB 8706.
2.2 (2) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der LieferantElektrizitätsversorgung sind die Stadtwerke, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Ziff. 9.
2.3 (3) Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.4 Der Lieferant ist (4) Die Stadtwerke sind weiter von seiner ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat, es sei denn, den Stadtwerken trifft hieran jeweils ein Verschulden.
(5) Der Kunde wird den Strom lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Schadensersatzansprüche Eine Weiterleitung an Dritte ist unzu- lässig.
(6) Nach Vertragsschluss erhält der Kunde eine rewirpower-Kundenkarte. Die Kundenkarte umfasst Leistungen, die regelmäßig im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx.xx bekannt gegeben werden. Sie ist nicht übertragbar und verliert mit Beendigung des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifftVertrages ihre Gültigkeit.
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Samples: Stromliefervertrag
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Der Lieferant SWW liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages)Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird. Die Angebote gelten nur für Kunden mit einer Abnahme von jeweils maximal 200.000 kWh H5, N im Jahr und einer maximalen Anschlussleistung von 499 kW.
2.2 Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. SWW stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.2 in Rechnung.
2.2 2.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der LieferantSWW, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, Netzbetreiber vgl. Ziff. 9.
2.3 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.4 Der Lieferant SWW ist weiter von seiner ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten SWW bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten SWW an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
2.5 Gasqualität und Übergabedruck werden vom jeweiligen Netzbetreiber festgelegt, weshalb SWW hierauf keinen Einfluss hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Erdgas
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages)Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird.
2.2 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Ziff. 9Netzbetreiber wird auf Ziffer 9 verwiesen.
2.3 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.4 2.4. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Liefervertrag
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Der Lieferant liefert 2.1. Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages)Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert be- liefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich Identifikationsnummer energiewirt- schaftlich identifiziert wird.
2.2 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der LieferantEnergie- versorgung sind die Stadtwerke, soweit es sich um Folgen einer Störung Stö- rung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Netzbetreiber wird auf Ziff. 910 verwiesen.
2.3 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare unvorher- sehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung Ab- wendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.4 Der Lieferant ist 2.4. Die Stadtwerke sind weiter von seiner ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung An- schlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten die Stadtwerke bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten die Stadtwerke an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages)Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich energiewirt- schaftlich identifiziert wird.
2.2 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung Elek- trizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen An- sprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, Netzbetreiber vgl. Ziff. Xxxxxx 9.
2.3 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare un- vorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere insbeson- dere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, ArbeitskampfmaßnahmenArbeits- kampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert er- schwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.4 2.4. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb Messstellen- betrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden Ver- schulden trifft.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Der Lieferant liefert 3.1. Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages)Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf die (ggf. jeweilige) Messstelle bezo- genen Netzanschlusses, über den . Messstelle ist der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert Ort an dem der Gasfluss messtechnisch erfasst wird.
2.2 3.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der LieferantGasver- sorgung sind die Stadtwerke, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner ih- rer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Ziff. 910.
2.3 3.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare unvorher- sehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung Ab- wendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.4 Der Lieferant ist 3.4. Die Stadtwerke sind weiter von seiner ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung An- schlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung es sei denn, die Stadtwerke trifft hieran jeweils ein Verschulden trifftVerschulden.
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Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Der Lieferant liefert 2.1. Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe ZiffEntnahmestelle. 1 des Auftrages). Entnahmestelle Entnahme- stelle ist die Eigentumsgrenze des auf die (ggf. jeweilige) Messstelle bezogenen Netzanschlusses, über den . Messstelle ist der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert Ort an dem der Gasfluss messtechnisch erfasst wird.
2.2 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der Lieferantsind die Stadtwerke, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, Netzbetreiber vgl. Ziff. Ziffer 9.
2.3 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, ArbeitskampfmaßnahmenArbeitskampf- maßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.4 Der Lieferant ist 2.4. Die Stadtwerke sind weiter von seiner Ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb Mess- stellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche Schadens- ersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Sondervertrag Isyerdgas
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages)Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf die (ggf. jeweilige) Messstelle bezo- genen Netzanschlusses, über den . Messstelle ist der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert Ort an dem der Gasfluss messtechnisch erfasst wird.
2.2 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung Erdgasversorgung ist der Lieferant, soweit so- weit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den NetzbetreiberNetzbe- treiber, vgl. Ziff. Ziffer 9.
2.3 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und oder deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände Um- stände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.4 2.4. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Erdgaslieferungsvertrag
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Der Lieferant liefert 2.1. Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages)Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf die (ggf. jeweilige) Messstelle bezogenen Netzanschlusses, über den . Messstelle ist der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert Ort an dem der Gasfluss messtechnisch erfasst wird.
2.2 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der Lieferantsind die Stadtwerke, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, Netzbetreiber vgl. Ziff. Ziffer 9.
2.3 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.4 Der Lieferant ist 2.4. Die Stadtwerke sind weiter von seiner Ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Sondervertrag Isyerdgas
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages)Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert wird und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich Marktlokations- Identifikationsnummer energiewirtschaftliche identifiziert wird.
2.2 2.2. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrages, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb unter den Voraussetzungen des 6.1 in Rechnung.
2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der LieferantLie- ferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen Ansprü- chen des Kunden gegen den Netzbetreiber, Netzbetreiber vgl. Ziff. Xxxxxx 9.
2.3 2.4. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netz- betreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbe- treiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat.
2.5. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare UmständeUmstän- de, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, ArbeitskampfmaßnahmenPandemien, Arbeitskampfmaßnah- men, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.4 Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen