Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an der vertraglich vereinbarten Abnahmestelle an Gas bei Gaslieferverträgen vom Lieferanten zu beziehen. Bei Stromlieferverträgen beliefert der Lieferant Kunden, die im Belieferungsjahr nicht weniger als 1.000 kWh und nicht mehr als 30.000 kWh verbrauchen. Bei Gaslieferverträgen beliefert der Lieferant Kunden, die im Belieferungsjahr nicht weniger als 5.000 kWh und nicht mehr als 150.000 kWh verbrauchen. 3.2 Das Betreiben von Reservestromanlagen (z.B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), Notstromaggregaten, Elektrospeicherheizungen, Wärmepumpen, Bargeld- und/oder Chipkartenzählern, Doppel- oder Mehrtarifzählern sowie Photovoltaikanlagen an der vertraglich vereinbarten Abnahmestelle ist dem Kunden nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten gestattet. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn eine der genannten Anlagen an der Lieferstelle aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Gegenstand dieses Energieliefervertrages sind, betrieben wird. Hierzu gehören insbesondere Verträge mit Dritten über eine Aggregierung. Der Kunde ist verpflichtet, dem Energieversoger den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen. Eine bestehende vertragliche Vereinbarung über eine Aggregierung ist dem Lieferanten vor Vertragsschluss mitzuteilen. 3.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich und unaufgefordert über das Vorliegen oder Änderungen der in den Ziffern 3.1 und 3.2 genannten Umstände zu informieren. 3.4 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 11. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Ebenso, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Energie aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
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Samples: Energielieferungsvertrag, Energielieferungsvertrag, Energielieferungsvertrag
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an der vertraglich vereinbarten Abnahmestelle an Strom bei Stromlieferverträgen sowie an Gas bei Gaslieferverträgen vom Lieferanten zu beziehen. Eine Weiterleitung der gelieferten Energie an Dritte sowie die Nutzung des gelieferten Stromes als Heizstrom ist dem Kunden nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten gestattet. Bei Stromlieferverträgen beliefert der Lieferant Kunden, die im Belieferungsjahr nicht weniger als 1.000 kWh und nicht mehr als 30.000 kWh verbrauchen. Bei Gaslieferverträgen beliefert der Lieferant Kunden, die im Belieferungsjahr nicht weniger als 5.000 kWh und nicht mehr als 150.000 kWh verbrauchen.
3.2 Das Betreiben von Reservestromanlagen (z.B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), Notstromaggregaten, Elektrospeicherheizungen, Wärmepumpen, Bargeld- und/oder Chipkartenzählern, Doppel- oder Mehrtarifzählern sowie Photovoltaikanlagen an der vertraglich vereinbarten Abnahmestelle ist dem Kunden nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten gestattet. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn eine der genannten Anlagen an der Lieferstelle aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Gegenstand dieses Energieliefervertrages sind, betrieben wird. Hierzu gehören insbesondere Verträge mit Dritten über eine Aggregierung. Der Kunde ist verpflichtet, dem Energieversoger den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen. Eine bestehende vertragliche Vereinbarung über eine Aggregierung ist dem Lieferanten vor Vertragsschluss mitzuteilen.
3.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich und unaufgefordert über das Vorliegen oder Änderungen der in den Ziffern 3.1 und 3.2 genannten Umstände zu informieren.
3.4 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 11. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Ebenso, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Energie aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
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