Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Ent- nahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf die (ggf. jeweilige) Messstelle bezogenen Netzanschlusses. Messstelle ist der Ort an dem der Gasfluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Xxxxxx 9. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung und/oder dem Bezug von Erdgas aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferan- ten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Ent- nahmestelleEntnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf die (ggf. jeweilige) Messstelle bezogenen Netzanschlusses. Messstelle ist der Ort an dem der Gasfluss messtechnisch erfasst wird.
2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Xxxxxx Ziffer 9. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung und/oder dem Bezug von Erdgas aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferan- ten Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
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Samples: Gasliefervertrag
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Ent- nahmestelleEntnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf die (ggf. jeweilige) Messstelle bezogenen be- zogenen Netzanschlusses. Messstelle ist der Ort an dem der Gasfluss Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Xxxxxx 9. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung und/oder dem Bezug von Erdgas aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferan- ten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
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Samples: Gaslieferauftrag
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie und/oder Erdgas an seine vertraglich benannte Ent- nahmestelleEntnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages). Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bzw. auf die (ggf. jeweilige) Messstelle bezogenen Netzanschlusses. Messstelle Zählpunkt ist der Ort Ort, an dem der Gasfluss Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitäts- und /oder Gasversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, Netzbetreiber vgl. Xxxxxx Ziff. 9. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung und/oder dem Bezug von Erdgas aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferan- ten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen