Umschläge und Zusatzleistungen Musterklauseln

Umschläge und Zusatzleistungen a) Ein Umschlag ist die Kranung einer Ladeeinheit, die mit dem Herabsenken des Ladegeschirrs auf die Ladeeinheit beginnt und mit dem Lösen des Ladegeschirrs nach der durchgeführten Ortsveränderung endet. Die Berechnung der Entgelte für Umschlagleistungen (Kranungen) erfolgt jeweils getrennt auf Basis der Anzahl umgeschlagener Ladeeinheiten im Schieneneingang bzw. Schienenausgang multipliziert mit dem Umschlagpreis pro Ladeeinheit gemäß gültiger Entgeltliste. b) Für einen nachfolgenden Schienenversand straßenseitig angelieferte Ladeeinheiten werden von STR zur Überprüfung transportrelevanter Sicherheitskriterien äußerlich in Augenschein genommen (Check-In). Der Check umfasst die Überprüfung der Gefahrgutkennzeichnung, den äußeren Zustand der Ladeeinheit sowie die Verladefähigkeit. Die Überprüfung erfolgt vom Boden aus. Die Kosten hierfür sind mit dem Entgelt für den Kranumschlag abgegolten. c) STR führt bei allen Eingangszügen eine Prüfung der Ladeeinheiten auf Vollständigkeit und Beschädigungen durch. Die Überlassung der hierfür erforderlichen Daten regelt STR mit dem Zugangsberechtigten. Die Kosten für die Prüfung sind mit dem Entgelt für den Kranumschlag abgegolten. d) Werden beim schienenseitigen Haftungsübergang von Gefahrgut- Ladeeinheiten zu STR fehlende, mangelhafte oder falsche GGVSEB- Belabelungen festgestellt, bringt STR die gesetzlich vorgeschriebenen GGVSEB- Label an oder entfernt nicht zutreffende GGVSEB- Label. Die Belabelung ist eine obligatorische Zusatzleistung, für die STR pro Ladeeinheit ein festes Entgelt berechnet. e) Die Herstellung der Verladebereitschaft von Eisenbahnwaggons ist eine Leistung der STR, sofern ein Umschlag mit Beladung des Tragwagens geplant ist. Sie umfasst das ordnungsgemäße Verbinden der Ladeeinheit vom und mit dem Waggon, insbesondere das Lösen und das Anziehen der Befestigungsvorrichtungen einschließlich deren Sicherungsvorrichtungen und Festlegeeinrichtungen am Waggon zur Aufnahme der Ladeeinheiten. Die Kosten hierfür sind mit dem Entgelt für den Kranumschlag abgegolten, sofern nach den genannten Leistungen ein Umschlag mit Beladung des Tragwagens geplant ist.
Umschläge und Zusatzleistungen. 8.2.1 Ein Umschlag ist die Kranung einer Ladeeinheit, die mit dem Herabsenken des Ladege- schirrs auf die Ladeeinheit beginnt und mit dem Lösen des Ladegeschirrs nach der durchge- führten Ortsveränderung endet. 8.2.2 Die Berechnung der Entgelte für Umschlagleistungen erfolgt jeweils getrennt auf Basis der Anzahl umgeschlagener Ladeeinheiten im Schieneneingang bzw. Schienenausgang multipli- ziert mit dem Umschlagpreis pro Ladeeinheit gemäß gültiger Entgeltliste. Im Umschlagpreis enthalten sind folgende Zusatzleistungen: Check-in-Verfahren Herstellung der Verladebereitschaft der Eisenbahnwaggons Gefahrgutabfertigung Infrastrukturnutzungsgebühren innerhalb des Terminals und der für den Umschlag zu- gewiesenen Slot Ein "Check-in" ist die äußerliche Inaugenscheinnahme von straßenseitig angelieferten Lade- einheiten für einen nachfolgenden Schienenversand in Hinblick auf die Erfüllung der vorge- schriebenen Versandbedingungen. 8.2.3 TriCon gewährt bei Umschlagleistungen Schiene-Schiene eine Ermäßigung auf das Um- schlagentgelt gem. Ziff. 8.2.2, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Sowohl Eingangs- als auch Ausgangszug befinden sich in ausreichend großem Zeit- fenster unter dem Kran (= 10 Min. je umzuschlagender Ladeeinheit). - Beide Xxxx befinden sich gemäß Gleisbelegungsplan im gleichen Kranmodul. - Eingangs- und Ausgangszug für die betreffende Ladeeinheit müssen vor Ankunft be- kannt gegeben sein. - Es liegt keine -nicht durch das Terminal zu vertretende- Ankunftsverspätung vor, die einen Umschlag unmöglich macht.
Umschläge und Zusatzleistungen. 8.2.1 Der Umschlag einer Ladeeinheit beginnt mit dem Herabsenken des Ladegeschirrs auf die Ladeeinheit und endet mit dem Lösen des Ladegeschirrs nach der durchgeführten Ortsveränderung. Die Berechnung der Entgelte für Umschlagleistungen erfolgt jeweils getrennt auf Basis der Anzahl umgeschlagener Ladeeinheiten im Schieneneingang bzw. Schienenaus- gang multipliziert mit dem Umschlagpreis pro Ladeeinheit gemäß gültiger Entgeltliste. Gleiches gilt für Umschlagleistungen vor oder nach einer gebührenpflichtigen Abstel- lung. Für Ladeeinheiten, die per Kettengeschirr umgeschlagen werden, erhebt die Neuss Trimodal GmbH einen höheren Umschlagpreis pro Ladeeinheit gemäß gültiger Entgeltliste. 8.2.2 Für einen nachfolgenden Schienenversand angelieferte Ladeeinheiten werden von der Neuss Trimodal GmbH äußerlich in Augenschein genommen, um die Erfüllung der vorgeschriebenen Versandbedingungen zu überprüfen (Check-in-Verfahren). Die Kos- ten hierfür sind mit dem Entgelt für den Umschlag abgegolten. 8.2.3 Neuss Trimodal GmbH führt bei allen Eingangszügen eine Prüfung der Ladeeinheiten auf Vollständigkeit und Beschädigung durch. Die Überlassung der hierfür erforderlichen Daten regelt Neuss Trimodal GmbH mit dem Zugangsberechtigten. Die Kosten hierfür sind mit dem Entgelt für den Umschlag abgegolten. Dies gilt für alle Ladeeinheiten die für einen Schienenversand angeliefert werden. 8.2.4 Werden beim Haftungsübergang von Ladeeinheiten mit Gefahrgut zur Neuss Trimodal GmbH fehlende, mangelhafte oder falsche GGVSEB-Belabelungen festgestellt, wird die Neuss Trimodal GmbH die gesetzlich vorgeschriebenen GGVSEB- Label anbringen oder nichtzutreffende Label entfernen. Die GGVSEB-Belabelung ist eine obligatorische Leistung der Neuss Trimodal GmbH, für die ein Entgelt gemäß der gültigen Entgeltliste berechnet wird. 8.2.5 Die Herstellung der Verladebereitschaft von Eisenbahnwaggons ist eine Leistung der Neuss Trimodal GmbH und umfasst das ordnungsgemäße Verbinden der Ladeeinheit vom und mit dem Waggon, insbesondere das Lösen und das Anziehen der Befesti- gungsvorrichtungen einschließlich deren Sicherungsvorrichtungen und Festlegeeinrich- tungen am Waggon zur Aufnahme der Ladeeinheiten. Die Kosten hierfür sind mit dem Entgelt für den Kranumschlag abgegolten. 8.2.6 Die Neuss Trimodal GmbH stellt interessierten Nutzern gegen Zahlung eines Entgeltes die Nutzung einer Express-Line im Einfahrtsbereich des Terminals zur beschleunigten Abfertigung zur Verfügung. Bei der Express-Line handelt ...
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  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Gewährleistungen 10.1 inet gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vereinbarten Leis- tungsmerkmale erfüllt sind und dem schriftlich vereinbarten Leistungsum- fang entsprechen. inet wird Mängel, die ihr vom Kunden schriftlich mitgeteilt wurden, beseitigen. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Lieferung einer korrigierten Version des Alpega TMS. inet kann wahlweise eine Umgehungs- lösung, die den Kunden nicht maßgeblich in der Nutzung der Funktionen einschränkt, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls den Mangel spätes- tens mit der Lieferung des nächsten ordentlichen Alpega TMS Releases end- gültig beseitigen. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit be- seitigt, steht dem Kunden ausschließlich das Recht zur Minderung des auf die gestörte Leistung entfallenden Preises zu. Andere Gewährleistungsan- sprüche, insbesondere Wandlung, sind ausgeschlossen. Eine Mängelbehe- bung durch Dritte ist ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel (8.3) können jedenfalls durch inet im Rahmen eines nächsten ordentlichen Releases des Alpega TMS behoben werden. 10.2 Der Kunde muss inet einen Mangel innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung oder innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel dem Kunden bewusst hätte werden müssen bei sonstigem Rechts- verlust von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, informieren. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt sechs (6) Mo- nate ab dem Tag, an dem die Lieferung erfolgte oder die Leistung erbracht wurde. 10.3 inet ist nicht Betreiber von IP- oder Telekommunikationsinfrastruktu- ren und übernimmt insoweit keine Gewährleistung und/oder Haftung für technisch bedingte Ausfälle, Unterbrechungen, fehlende oder fehlerhafte Datenübertragungen oder sonstige in diesem Zusammenhang mögliche 10.4 inet übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre zu erbringende Leistung (insbesondere das Alpega TMS) mit sämtlicher kundenseitig in Anwendung befindlicher Software und Schnittstellen kompatibel ist. Art und Umfang der Kompatibilität ist von den Vertragsparteien jeweils für den Einzelfall schrift- lich festzulegen. 10.5 Sofern Open Source Software und Komponenten (OSS) in den Leis- tungen inet enthalten sind, ist für diese OSS jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. 10.6 Darüber hinaus übernimmt inet keine Gewähr dafür, dass jeder Soft- warefehler behoben bzw. beseitigt werden kann. 10.7 In jedem Fall ist die Gewährleistung im Hinblick auf die Alpega TMS Software nur auf reproduzierbare Mängel beschränkt. 10.8 Die Gewährleistung entfällt, soweit ohne Zustimmung von inet am Leistungsgegenstand (insbesondere an der Software und den Schnittstel- len) durch den Kunden oder durch Dritte Änderungen vorgenommen wer- den. 10.9 Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von inet gegen Berechnung durch- geführt. 10.10 inet übernimmt keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit der ver- traglichen Leistungen in Bezug auf Cyberangriffe oder die Verhinderung des Verlusts, der Änderung oder des unzulässigen Zugriffs auf die Kontoinfor- mationen oder -daten des Kunden. 10.11 Für den Fall, dass der Kunde BOTs benutzt, übernimmt inet keine Gewährleistung dafür, dass BOTs nach einem Release des Alpega TMS wei- terhin funktionieren. inet behält sich das Recht vor, BOTs zu blockieren.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Dienstleistungen 9.1 Cytiva erbringt die im Vertrag ausdrücklich genannten Dienstleistungen während der üblichen Geschäftszeiten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Erbringung von (i) zusätzlichen Dienstleistungen oder (ii) Dienstleistungen außerhalb dieser Zeiten durch Cytiva (auf Anfrage des Käufers) wird zu den jeweils gültigen Tarifen von Cytiva, einschließlich der Kosten für Überstunden, sofern zutreffend, und zusätzlich zu der im Vertrag genannten Vergütung in Rechnung gestellt. 9.2 Cytiva ist berechtigt, dem Käufer den Zeitaufwand für Online- oder Vor-Ort- Einweisungen, die Vorbereitung und Einreichung von Unterlagen und die Erledigung administrativer Aufgaben (insgesamt mehr als 30 Minuten), die der Käufer im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch Cytiva verlangt, sowie die Wartezeit der Cytiva-Vertreter am Leistungsort zu der üblichen Vergütung in Rechnung zu stellen. 9.3 Jegliche Verpflichtung von Cytiva zur Erbringung von Dienstleistungen an einem Leistungsort unterliegt der Bedingung, dass der Käufer eine geeignete, sichere und gefahrlose Umgebung für die Mitarbeiter von Cytiva, die diese Dienstleistungen erbringen, in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht bereitstellt. 9.4 Der Käufer ist verpflichtet, (i) den Mitarbeitern von Xxxxxx den Zugang zum Leistungsort während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen und zu erleichtern, damit Xxxxxx ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen kann; (ii) auf Verlangen von Cytiva ausgefüllte Gesundheits- und Sicherheitserklärungen vorzulegen; (iii) den Mitarbeitern von Cytiva, die am Leistungsort arbeiten, schriftliche Informationen über relevante Gefahren und Sicherheitsverfahren sowie eine Liste aller gefährlichen Materialien (z. B. Asbest, Blei oder Quecksilber), mit denen diese Mitarbeiter in Berührung kommen können, und alle zugehörigen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen; und (iv) ist dafür verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche Bedingungen oder Materialien am Leistungsort ordnungsgemäß zu beseitigen, zu entfernen und/oder zu sanieren, einschließlich der Entfernung von Blut, Körperflüssigkeiten und anderen potenziell infektiösen Materialien von allen für die Dienstleistungen relevanten Anlagen. 9.5 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben (i) ist der Käufer für die ordnungsgemäße Verwaltung, Lagerung und Entsorgung aller Abfälle im Zusammenhang mit der Dienstleistung verantwortlich und (ii) umfasst die Verpflichtung von Cytiva zur Rücknahme von Elektro- und Elektronik- Altgeräten (WEEE) umfasst nicht die Bereitstellung eines physischen Zugangs zu den Anlagen, Deinstallation, Entkopplung, Desinfektion, Heben/Kranen, Transport zu einer ebenerdigen Ladefläche oder Rampe, Verpacken oder damit zusammenhängende ähnliche Tätigkeiten, und der Käufer führt diese Tätigkeiten auf eigene Kosten durch, wenn und soweit dies erforderlich ist. 9.6 Auf Verlangen von Xxxxxx (oder nach geltendem Recht) hat der Käufer mindestens eine (1) entsprechend qualifizierte Person zur Verfügung zu stellen, die jederzeit in der Lage ist, die Sicherheit der Mitarbeiter von Xxxxxx während der Erbringung der Dienstleistungen am Leistungsort zu gewährleisten. Wird eine solche Person nicht zur Verfügung gestellt, behält sich Xxxxxx das Recht vor, dem Käufer die Anwesenheit einer zusätzlichen Person von Xxxxxx gemäß der aktuellen Preisliste von Xxxxxx in Rechnung zu stellen. Die Mitarbeiter von Cytiva können die Erbringung der Dienstleistungen aussetzen und die entsprechenden Anlagen abschalten, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit besteht. 9.7 Der Käufer stellt den Mitarbeitern von Cytiva am Leistungsort die Einrichtungen zur Verfügung, die nach vernünftigem Ermessen für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, einschließlich Strom, Arbeitsraum, Beleuchtung, Wasser, Telefon und Internet. 9.8 Der Käufer ist verpflichtet (auf eigene Kosten), entsprechende Genehmigungen und/oder Lizenzen für die Nutzung der Wartungssoftware des Käufers und/oder Dritter, der Dokumentation und anderer geschützter Informationen zu verschaffen, die nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, damit Cytiva die Dienstleistungen erbringen kann. 9.9 Vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß Ziffer 15 hat Cytiva das Recht, während der Erbringung der Dienstleistungen Leistungs- und Nutzungsdaten des Produkts zu erheben und diese frei zu nutzen, u. a. für Zwecke der Produkt-/Dienstentwicklung, Benchmarking und Qualitätsinitiativen. Alle von Cytiva gesammelten Daten werden in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht verwendet. 9.10 Der Käufer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter während ihres Aufenthalts auf dem Gelände von Xxxxxx alle geltenden Regeln und Vorschriften einhalten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.