Umtausch Sowie Ausbuchung Und Vernichtung Von Urkunden. NGR Die USB darf ohne vorherige Benachrichtigung des Anlegers einer in den „Wertpapier-Mittei- lungen“ bekannt gemachten Aufforderung zur Einreichung von Wertpapierurkunden Folge leis- ten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Interesse des Anlegers liegt und damit auch keine Anlageentscheidung verbunden ist (wie zum Beispiel nach der Fusion einer Fondsgesell- schaft mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Wertpapier- urkunden). Die USB wird den Anleger hierüber unterrichten. Verlieren die für den Anleger ver- wahrten Urkunden über Fondsanteile oder sonstige Wertpapiere ihre Wertpapiereigenschaft durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte, so können sie zum Zwecke der Vernichtung aus dem Depot des Anlegers ausgebucht werden. Im Inland verwahrte Urkunden werden, soweit möglich, dem Anleger auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Anleger wird über die Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und die mögliche Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann die USB die Urkunden nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung an den Anleger vernichten.
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Samples: www.sparda-hessen.de, www.vr-as.de, www.diebank.de
Umtausch Sowie Ausbuchung Und Vernichtung Von Urkunden. NGR Die USB darf ohne vorherige Benachrichtigung des Anlegers einer in den „Wertpapier-Mittei- lungen“ bekannt gemachten Aufforderung zur Einreichung von Wertpapierurkunden Folge leis- ten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Interesse des Anlegers liegt und damit auch keine Anlageentscheidung verbunden ist (wie zum Beispiel nach der Fusion einer Fondsgesell- schaft mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Wertpapier- urkunden). Die USB wird den Anleger hierüber unterrichten. Verlieren die für den Anleger ver- wahrten Urkunden über Fondsanteile oder sonstige Wertpapiere ihre Wertpapiereigenschaft durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte, so können sie zum Zwecke der Vernichtung aus dem Depot des Anlegers ausgebucht werden. Im Inland verwahrte Urkunden werden, soweit möglich, dem Anleger auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Anleger wird über die Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und die mögliche Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann die USB die Urkunden nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung an den Anleger vernichten.
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