Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der Wertpapiereigenschaft Musterklauseln

Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der Wertpapiereigenschaft. Verlieren die für den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden ihre Wertpa- piereigenschaft durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte, so können sie zum Zwecke der Vernichtung aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Im Inland verwahrte Urkunden werden soweit möglich dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird über die Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und die mögliche Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann die Bank die Urkunden nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung an den Kunden ver- nichten.
Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der Wertpapiereigenschaft. {DSVIMPRESSUM} Verlieren die für den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden ihre Wert- papiereigenschaft durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte, so können sie zum Zwecke der Vernichtung aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Im Inland verwahrte Urkunden werden, soweit mög- lich, dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird über die Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und die mögliche Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann die Sparkasse die Urkunden nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung an den Kunden vernichten.