Umtausch Sowie Ausbuchung Und Vernichtung Von Urkunden. (1) Die Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Hinterlegers einer in der elektroni- schen Form der »Wertpapier-Mitteilungen« bekannt gemachten Aufforderung zur Einrei- chung von Wertpapierurkunden Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Hin- terlegerinteresse liegt und damit auch keine Anlageentscheidung verbunden ist (wie z. B. nach der Fusion der Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtig- keit der Wertpapierurkunden). Der Hinterleger wird hierüber unterrichtet.
Appears in 3 contracts
Samples: www.bundesbank.de, www.bundesbank.de, www.bundesbank.de
Umtausch Sowie Ausbuchung Und Vernichtung Von Urkunden. (1) Die Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Hinterlegers einer in der elektroni- schen elek- tronischen Form der »Wertpapier-Mitteilungen« bekannt gemachten Aufforderung zur Einrei- chung Ein- reichung von Wertpapierurkunden Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Hin- terlegerinteresse Hinterlegerinteresse liegt und damit auch keine Anlageentscheidung verbunden ist (wie z. B. nach der Fusion der Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtig- keit der Wertpapierurkunden). Der Hinterleger wird hierüber unterrichtet.
Appears in 3 contracts
Samples: www.bundesbank.de, www.bundesbank.de, www.bundesbank.de