Umtauschverhältnis Musterklauseln

Umtauschverhältnis. Der Umtausch erfolgt zum Nennbetrag der Schuldverschreibungen 2016/2021 zuzüglich der Stückzinsen (wie nachstehend definiert), die auf die umgetauschten Schuldverschreibungen 2016/2021 entfallen. Das Umtauschverhältnis beträgt 1:1 (eins zu eins). Dies bedeutet, dass jeder Anleihegläubi- ger, der einen Umtauschauftrag erteilt hat, im Fall der Annahme seines Umtauschauftrags durch die Emittentin, je eingetauschter Schuldverschreibung 2016/2021 - eine Schuldverschreibung 2020/2025; - die Stückzinsen, die auf die umgetauschten Schuldverschreibungen 2016/2021 ent- fallen; und - einen Barausgleichsbetrag (wie nachstehend definiert) pro umgetauschter Schuld- verschreibung 2016/2021 erhält. Stückzinsen bedeutet die anteilsmäßig angefallenen Zinsen vom letzten Zinszahlungstag (einschließlich) der Schuldverschreibungen 2016/2021, wie in § 3 Absatz 1 der Anleihebe- dingungen der Schuldverschreibungen 2016/2021 festgelegt, bis zum Ausgabe der Schuld- verschreibungen 2020/2025, voraussichtlich dem 22. Juli 2020 (nachfolgend der „Ausgabe- tag“) (ausschließlich). Gemäß § 3 Absatz 3 der Anleihebedingungen der Schuldverschrei- bungen 2016/2021 erfolgt die Berechnung der Zinsen im Hinblick auf einen Zeitraum, der kürzer als eine Zinsperiode ist, auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlichen verstrichenen Tage im relevanten Zeitraum (gerechnet vom letzten Zinszahlungstag (einschließlich)) divi- diert durch die tatsächliche Anzahl der Tage der Zinsperiode (365 Tage bzw. 366 Tage im Falle eines Schaltjahres). Barausgleichsbetrag bedeutet einen Betrag im Gegenwert von 1,50 % des Nominalwertes einer Schuldverschreibung 2020/2025 (Euro 1.000,00) je zum Umtausch eingereichte Schuldverschreibung 2016/2021 – mithin einen Betrag in Höhe von Euro 15,00.
Umtauschverhältnis. (1) Der Umtausch erfolgt zum Nennbetrag zuzüglich eines Barausgleichbetrages, wie in Abs. (3) definiert.
Umtauschverhältnis. Der Umtausch erfolgt jeweils zum Nennbetrag der 2024-Schuldverschreibungen zuzüglich einer Stückzinsenabgeltung. Die 2018-Schuldverschreibungen werden im Verhältnis 1:1 (eins zu eins) ohne Zuzahlung einer Ausgleichszahlung umgetauscht. Jeder Anleihegläubiger von 2018-Schuldverschreibungen erhält im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 im Falle der Annahme des Angebots zum Umtausch durch die Emittentin eine 2024-Schuldverschreibung im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 je eingetauschter 2018-Schuldverschreibung. Weiters erhält jeder Anleihegläubiger einer 2018-Schuldverschreibung, sofern es zu keiner Verschiebung des Zeitplans gemäß Punkt 10. "Indikativer Zeitplan des Umtauschangebots" dieses Umtauschangebot Memorandums kommt (insbesondere hinsichtlich des beabsichtigten Valutatages), eine Stückzinsenabgeltung von EUR 1,05 (abzüglich Kapitalertragssteuer soweit anwendbar) für die bis zum Valutatag angefallenen Stückzinsen je umgetauschter 2018-Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 1.000,00. Die Stückzinsenabgeltung berechnet sich aus den jeweiligen Stückzinsen von EUR 1,05 (abzüglich Kapitalertragssteuer, soweit anwendbar) je 2018-Schuldverschreibung, sofern es zu keiner Verschiebung des Zeitplans gemäß Punkt 10. "Indikativer Zeitplan des Umtauschangebots" dieses Umtauschangebot Memorandums kommt (insbesondere hinsichtlich des beabsichtigten Valutatages). Stückzinsen bedeutet die anteilsmäßig angefallenen Zinsen vom Zinszahlungstag (27. Juni 2024, einschließlich) bis zum Valutatag (ausschließlich). Gemäß § 4 Abs 4 der 2018-Emissionsbedingungen erfolgt die Berechnung der Zinsen für Teile von Zeiträumen, sofern Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen sind, auf der Grundlage der aktuellen Tage in dem Zinsberechnungszeitraum, geteilt durch die Anzahl der aktuellen Tage der Zinsperiode. Berechnungsbasis ist Actual/Actual gemäß ICMA-Regelung. Anleihegläubiger erhalten daher für 2018-Schuldverschreibungen, die von der Emittentin zum Umtausch angenommen werden:
Umtauschverhältnis. (1) Der Umtausch erfolgt zum Nennbetrag der Schuldverschreibungen 2019/2024 zuzüglich der Stückzinsen (wie in Absatz (3) definiert), die auf die umgetauschten Schuldverschreibungen 2019/2024 entfallen.
Umtauschverhältnis. (§ 11 des Umwandlungsplans)
Umtauschverhältnis. Die Vermögenswerte und gegebenenfalls die Verbindlichkeiten der FCP-Teilfonds und der SICAV-Teilfonds werden zum Datum der Übertragung des jeweiligen FCP-Teilfonds in den jeweiligen SICAV-Teilfonds (d.h. 1. Oktober 2021 für die in Anhang 1 aufgeführten FCP- und SICAV-Teilfonds) gemäss den Grundsätzen bewertet, die in ihren Gründungsdokumenten festgelegt sind. Das Umtauschverhältnis ist das Verhältnis, in dem die Anteile der Anteilsklasse des jeweiligen FCP-Teilfonds am Tag der Übertragung in den entsprechenden SICAV-Teilfonds (d.h. 1. Oktober 2021 für die in Anhang 1 aufgeführten FCP- und SICAV-Teilfonds) in die Aktien der entsprechenden Aktienklasse des SICAV-Teilfonds umgetauscht werden, in den der FCP-Teilfonds übertragen wird. Das Umtauschverhältnis ist 1:1, d.h. der Schlusskurs der Anteile (d.h. der Nettoinventarwert je Anteil) des jeweiligen FCP-Teilfonds am Tag der Übertragung in den entsprechenden SICAV-Teilfonds (d.h. 1. Oktober 2021 für die in Anhang 1 aufgeführten FCP- und SICAV-Teilfonds) ist der am gleichen Tag für die Ausgabe von Aktien verwendete Preis (d.h. der Nettoinventarwert je Aktie) der entsprechenden Aktienklasse des SICAV-Teilfonds, in den der FCP-Teilfonds übertragen wird. Gemäss vorstehenden Angaben erhalten Anteilsinhaber des FCP-Teilfonds, die Aktionäre des SICAV- Teilfonds werden, an den der FCP-Teilfonds übertragen wird, dieselbe Anzahl an Aktien der entsprechenden Aktienklasse des entsprechenden SICAV-Teilfonds wie die Anzahl der Anteile, die sie zuvor an der entsprechenden Anteilsklasse des FCP-Teilfonds gehalten haben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Anteile (und mögliche Zertifikate dieser Anteile) an den FCP-Teilfonds am Tag der Übertragung in den entsprechenden SICAV-Teilfonds (d.h. 1. Oktober 2021 für die in Anhang 1 aufgeführten FCP- und SICAV-Teilfonds) gelöscht werden. Es erfolgt keine Barzahlung an Anteilsinhaber der FCP-Teilfonds im Tausch für die Anteile.
Umtauschverhältnis. Exchange Ratio The number of shares required in connection with the exchange to enable the allocation of a full number of New Auris Shares, and to avoid allocation of fractions, will be transferred to respective shareholders from the New Auris Shares held by Xxxxxx Xxxxx, CEO and founder of the Transferring Company, for no consideration. The shareholders of the Transferring Company will not receive any cash compensation in connection with the Merger.