Umtauschverhältnis Musterklauseln

Umtauschverhältnis. Der Umtausch erfolgt zum Nennbetrag der Schuldverschreibungen 2016/2021 zuzüglich der Stückzinsen (wie nachstehend definiert), die auf die umgetauschten Schuldverschreibungen 2016/2021 entfallen. Das Umtauschverhältnis beträgt 1:1 (eins zu eins). Dies bedeutet, dass jeder Anleihegläubi- ger, der einen Umtauschauftrag erteilt hat, im Fall der Annahme seines Umtauschauftrags durch die Emittentin, je eingetauschter Schuldverschreibung 2016/2021 - eine Schuldverschreibung 2020/2025; - die Stückzinsen, die auf die umgetauschten Schuldverschreibungen 2016/2021 ent- fallen; und - einen Barausgleichsbetrag (wie nachstehend definiert) pro umgetauschter Schuld- verschreibung 2016/2021 erhält. Stückzinsen bedeutet die anteilsmäßig angefallenen Zinsen vom letzten Zinszahlungstag (einschließlich) der Schuldverschreibungen 2016/2021, wie in § 3 Absatz 1 der Anleihebe- dingungen der Schuldverschreibungen 2016/2021 festgelegt, bis zum Ausgabe der Schuld- verschreibungen 2020/2025, voraussichtlich dem 22. Juli 2020 (nachfolgend der „Ausgabe- tag“) (ausschließlich). Gemäß § 3 Absatz 3 der Anleihebedingungen der Schuldverschrei- bungen 2016/2021 erfolgt die Berechnung der Zinsen im Hinblick auf einen Zeitraum, der kürzer als eine Zinsperiode ist, auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlichen verstrichenen Tage im relevanten Zeitraum (gerechnet vom letzten Zinszahlungstag (einschließlich)) divi- diert durch die tatsächliche Anzahl der Tage der Zinsperiode (365 Tage bzw. 366 Tage im Falle eines Schaltjahres). Barausgleichsbetrag bedeutet einen Betrag im Gegenwert von 1,50 % des Nominalwertes einer Schuldverschreibung 2020/2025 (Euro 1.000,00) je zum Umtausch eingereichte Schuldverschreibung 2016/2021 – mithin einen Betrag in Höhe von Euro 15,00.
Umtauschverhältnis. Der Umtausch erfolgt zum Nennbetrag zuzüglich eines Barausgleichbetrages, wie in Abs. (3) definiert.
Umtauschverhältnis. Der Umtausch erfolgt jeweils zum Nennbetrag der 2018-Schuldverschreibungen zuzüglich einer Stückzinsenabgeltung. Die 2016-Schuldverschreibungen werden im Verhältnis 1:1 (eins zu eins) ohne Zuzahlung einer Ausgleichszahlung umgetauscht. Jeder Anleihegläubiger von 2016-Schuldverschreibungen erhält im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 im Falle der Annahme des Angebots zum Umtausch durch die Emittentin eine 2018-Schuldverschreibung im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 je eingetauschter 2016-Schuldverschreibung. Weiters erhält jeder Anleihegläubiger einer 2016-Schuldverschreibung, sofern es zu keiner Verschiebung des Zeitplans gemäß Punkt 9. "Indikativer Zeitplan des Umtauschangebots" dieses Umtauschangebot Memorandums kommt (insbesondere hinsichtlich des beabsichtigten Valutatages), eine Stückzinsenabgeltung von EUR 13,41 (abzüglich Kapitalertragssteuer) für die bis zum Valutatag angefallenen Stückzinsen je umgetauschter 2016-Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 1.000,00. Die Stückzinsenabgeltung berechnet sich aus den jeweiligen Stückzinsen von EUR 13,41 (abzüglich Kapitalertragssteuer) je 2016-Schuldverschreibung, sofern es zu keiner Verschiebung des Zeitplans gemäß Punkt 9. "Indikativer Zeitplan des Umtauschangebots" dieses Umtauschangebot Memorandums kommt (insbesondere hinsichtlich des beabsichtigten Valutatages). Stückzinsen bedeutet die anteilsmäßig angefallenen Zinsen vom letzten Zinszahlungstag (2. Februar 2018, einschließlich) bis zum Valutatag (ausschließlich). Gemäß § 4 Abs 4 der 2016-Emissionsbedingungen erfolgt die Berechnung der Zinsen für Teile von Zeiträumen, sofern Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen sind, auf der Grundlage der aktuellen Tage in dem Zinsberechnungszeitraum, geteilt durch die Anzahl der aktuellen Tage der Zinsperiode. Berechnungsbasis ist Actual/Actual gemäß ICMA-Regelung. Anleihegläubiger erhalten daher für 2016-Schuldverschreibungen, die von der Emittentin zum Umtausch angenommen werden: a) gemäß dem Umtauschverhältnis von 1:1 (eins zu eins) für je eine 2016-Schuldverschreibung im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 eine 2018-Schuldverschreibung im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00; b) die Stückzinsenabgeltung in Höhe von EUR 13,41 (abzüglich Kapitalertragssteuer) für je Nennbetrag EUR 1.000,00, sofern es zu keiner Verschiebung des Zeitplans gemäß Punkt 9. "Indikativer Zeitplan des Umtauschangebots" dieses Umtauschangebot Memorandums kommt (insbesondere hinsichtlich des beabsichtigten...
Umtauschverhältnis. Der Umtausch erfolgt zum Nennbetrag der Schuldverschreibungen 2019/2024 zuzüglich der Stückzinsen (wie in Absatz (3) definiert), die auf die umgetauschten Schuldverschreibungen 2019/2024 entfallen.
Umtauschverhältnis. Der Umtausch erfolgt zum Nennbetrag zuzüglich Stückzinsen (wie nachstehend definiert) zuzüg- lich eines Barausgleichsbetrages („Barausgleichsbetrag“).
Umtauschverhältnis. (§ 11 des Umwandlungsplans)
Umtauschverhältnis. Die Vermögenswerte und gegebenenfalls die Verbindlichkeiten der FCP-Teilfonds und der SICAV-Teilfonds werden zum Datum der Übertragung des jeweiligen FCP-Teilfonds in den jeweiligen SICAV-Teilfonds (d.h. 1. Oktober 2021 für die in Anhang 1 aufgeführten FCP- und SICAV-Teilfonds) gemäss den Grundsätzen bewertet, die in ihren Gründungsdokumenten festgelegt sind. Das Umtauschverhältnis ist das Verhältnis, in dem die Anteile der Anteilsklasse des jeweiligen FCP-Teilfonds am Tag der Übertragung in den entsprechenden SICAV-Teilfonds (d.h. 1. Oktober 2021 für die in Anhang 1 aufgeführten FCP- und SICAV-Teilfonds) in die Aktien der entsprechenden Aktienklasse des SICAV-Teilfonds umgetauscht werden, in den der FCP-Teilfonds übertragen wird. Das Umtauschverhältnis ist 1:1, d.h. der Schlusskurs der Anteile (d.h. der Nettoinventarwert je Anteil) des jeweiligen FCP-Teilfonds am Tag der Übertragung in den entsprechenden SICAV-Teilfonds (d.h. 1. Oktober 2021 für die in Anhang 1 aufgeführten FCP- und SICAV-Teilfonds) ist der am gleichen Tag für die Ausgabe von Aktien verwendete Preis (d.h. der Nettoinventarwert je Aktie) der entsprechenden Aktienklasse des SICAV-Teilfonds, in den der FCP-Teilfonds übertragen wird. Gemäss vorstehenden Angaben erhalten Anteilsinhaber des FCP-Teilfonds, die Aktionäre des SICAV- Teilfonds werden, an den der FCP-Teilfonds übertragen wird, dieselbe Anzahl an Aktien der entsprechenden Aktienklasse des entsprechenden SICAV-Teilfonds wie die Anzahl der Anteile, die sie zuvor an der entsprechenden Anteilsklasse des FCP-Teilfonds gehalten haben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Anteile (und mögliche Zertifikate dieser Anteile) an den FCP-Teilfonds am Tag der Übertragung in den entsprechenden SICAV-Teilfonds (d.h. 1. Oktober 2021 für die in Anhang 1 aufgeführten FCP- und SICAV-Teilfonds) gelöscht werden. Es erfolgt keine Barzahlung an Anteilsinhaber der FCP-Teilfonds im Tausch für die Anteile.
Umtauschverhältnis. Exchange Ratio The number of shares required in connection with the exchange to enable the allocation of a full number of New Auris Shares, and to avoid allocation of fractions, will be transferred to respective shareholders from the New Auris Shares held by Xxxxxx Xxxxx, CEO and founder of the Transferring Company, for no consideration. The shareholders of the Transferring Company will not receive any cash compensation in connection with the Merger.

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  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt empfohlene Schulungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumentationen hintereinander nicht fristgerecht bei der Krankenkasse eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt vereinbarten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können auch Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hier- durch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturiertes Behandlungsprogramm Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease- Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv bera- ten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krankheit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele bei chronischen Erkrankungen sind: Diabetes Typ 1 und 2 Koronare Herzkrankheit Asthma und COPD Vermeidung von – typischen Symptomen wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen – Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenver- sagen und Erblindung nach sich ziehen können – von Nervenschädigungen und dem diabetischen Fuß- Syndrom – Nebenwirkungen der The- rapie (z. B. Unterzuckerung) Senkung Ihres Schlaganfall- und Herzinfarktrisikos Senkung des Risikos eines Herzinfarkts und Vermeidung weiterer Herzbeschwerden Erhaltung Ihrer Belastungs- fähigkeit. Vermeidung/Reduktion von – akuten und chronischen Beeinträchtigungen wie z. B. Asth- ma-Anfälle, akute Verschlimmerungen (z. B. durch Infekte) – krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/ Jugendlichen (bei Asthma) – krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag sowie des Voranschreitens der Krankheit – unerwünschten Wirkungen der Therapie Normalisierung (nur bei Asthma) bzw. Anstreben der best- möglichen Lungenfunktion und Verminderung der bronchialen Hyperreagibilität Reduktion der Sterblichkeit Bitte beachten Sie, dass in den Tabellen jeweils Informationen zu allen internistischen Erkrankungen aufgeführt sind, zu denen wir strukturierte Behandlungsprogramme anbieten. Vermutlich haben Sie nur eine oder zwei dieser aufgeführten Erkrankungen. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostruk- turausgleichsverordnung (RSAV) festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungs- programme im gesetzlichen Auftrag gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung 03.12.2012 Indikationsübergreifend Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre Situation abgestimmte Behandlung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören z. B. folgende Arzneimittel: Diabetes Typ 1 und 2 Koronare Herzkrankheit Asthma COPD – Insulin – Metformin und Glibenclamid (Diabetes melli- tus Typ 2) bei hohem Blutdruck: Diuretika, Beta- blocker, ACE- Hemmer – Statine (zur Senkung der Blutfettwerte) – Betablocker, evtl. mit Nitraten, Kalzi- umantagonisten – ACE-Hemmer (bei Herzschwäche, hohem Blutdruck, und nach Infarkt) – Statine (zur Senkung der Blutfettwerte) – Mittel zur Beein- flussung der Blut- gerinnung (z. B. ASS) Medikamente zur Dauertherapie: – Glukokortikosteroide (zum Inhalieren) – lang wirksame Beta-2- Sympathomimetika (zum Inhalieren) im Bedarfsfall zusätzlich Medikamente der Bedarfstherapie (werden nur dann eingenommen, wenn Beschwerden bestehen oder aufgrund der Umstände zu erwarten sind): – schnell wirksame Beta-2-Sympatho- mimetika (bevorzugt inhalativ) – kurz wirksame Anticholinergika (5- bis 17-Jährige) Medikamente zur Dauertherapie vorwie- gend: – lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika – lang wirksame Anticholinergika im Bedarfsfall zusätzlich (werden nur dann eingenommen, wenn Beschwerden bestehen oder aufgrund der Umstände zu erwarten sind): – kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin) – kurz wirksame Anticholinergika – eine Kombination aus kurzwirksamen Beta-2-Sympathomimetika und Anticholin- ergika Der von Ihnen gewählte Arzt ist Ihr Koordinator im Programm Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der Sie in allen Fragen berät und unterstützt. Voraussetzung für Ihre Teilnahme ist, dass dieser Arzt selbst am Programm teilnimmt. Wenn Sie mehrere chronische Krankheiten (z. B. Asthma bronchiale und Diabetes melli- tus) haben, können Sie auch an mehreren Programmen gleichzeitig teilnehmen. Das Programm sieht vor, dass Ihr Arzt Sie über Nutzen und Risiken der jeweiligen Therapie aufklärt, damit Sie gemeinsam mit ihm den weiteren Behandlungsverlauf und die Ziele der Behandlung festlegen können. Er wird mit Ihnen regelmäßige Untersuchungstermine vereinbaren. Außerdem prüft Ihr Arzt immer wieder, ob und welche Spezialisten hinzugezogen werden sollen (z. B. zur regelmäßigen Augenkontrolle bei Diabetes mellitus). Er übernimmt die nötige Abstimmung mit anderen Fachärzten und Therapeuten und sorgt dafür, dass diese reibungslos zu Ihrem Wohl zusammenarbeiten. Dokumentationen verschaffen Ihnen einen Überblick über Ihre Behandlung Im Rahmen des Behandlungsprogramms erstellt Ihr koordinierender Arzt regelmäßig eine ausführliche Dokumentation mit Ihren persönlichen Behandlungsdaten. Von jeder Dokumentation erhalten Sie zu Ihrer Information einen Ausdruck. Eine ausführliche Information über die Weitergabe und den Schutz Ihrer Daten erhalten Sie zusammen mit der Teilnahmeerklärung („Information zum Datenschutz“). Sofern Sie an einem Programm außerhalb der Zuständigkeit Ihrer Krankenkasse teilnehmen wollen, z. B. wenn Ihr Wohnort oder Ihre Arztpraxis in einem anderen Bundesland liegt, erfolgt die Betreuung gegebenenfalls durch eine regionale Krankenkasse.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 14.1. Geschützte Informationen" bezeichnen: 1) jegliche Informationen, technische Daten oder Know-how in jeder Form, einschließlich dokumentierte Informatio- nen, maschinenlesbare oder -auswertbare Informationen, in Bauteilen enthal- tene Informationen, maskwork und artwork, die eindeutig als "vertraulich", "ge- schützt "oder als "Geschäftsgeheimnis" gekennzeichnet sind, 2) geschäftliche Informationen, einschließlich Preise, Herstellung oder Marketing, 3) die Inhalte beabsichtigter oder tatsächlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien, 4) die Geschäftspolitik und das Geschäftsgebaren der Parteien und 5) Informationen anderer, die von den Parteien aufgrund einer Geheimhaltungsverpflichtung er- langt werden. Die empfangende Partei wird die hiernach Geschützten Informa- tionen für die Dauer von 7 Jahren ab Zurverfügungstellung der Informationen oder, falls die Geschützten Informationen im Rahmen einer langfristigen Rah- menvereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, ab Ablauf oder Kündigung die- ser langzeitigen Rahmenvereinbarung vertraulich behandeln. Jede Partei behält sich das Eigentum an ihren Geschützten Informationen, einschließlich aller Rechte an Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen und Geschäftsgeheimnis- sen, vor. Ungeachtet des Ablaufs der hierin geregelten Vertraulichkeitsverpflich- tungen wird hiermit keiner Partei oder ihren Kunden, Angestellten oder Vertre- tern ein ausdrückliches oder stillschweigendes Recht oder eine Lizenz in Bezug auf Geschützte Informationen oder Patente, Patentanmeldungen oder andere Geistige Eigentumsrechte der anderen Partei eingeräumt. Honeywell stimmt zu, die Geschützten Informationen des Käufers nur zur Herstellung und Lieferung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen an den Käufer zu nut- zen. Der Käufer erkennt an, dass er Honeywells Geschützte Informationen nicht für andere Zwecke als den Erwerb oder die Nutzung von Produkten und Service- leistungen verwenden oder offenlegen darf. 14.2. Die empfangende Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu schützen, für die nachgewiesen ist, (a) dass sie zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden des Empfängers öffentlich bekannt wurden, (b) dass sie dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt waren, (c) dass der Empfänger diese von einem Dritten ohne entsprechende oder ähnliche Vertraulichkeitsbeschränkun- gen, wie in diesem Abschnitt enthalten, erhalten hat oder (d) dass sie von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden. 14.3. Alle Pressemitteilungen, öffentliche Ankündigungen, Anzeigen, Werbung oder andere Veröffentlichungen in Bezug auf diesen Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Honeywell, die nicht ungerechtfertigt vorenthal- ten werden darf. 14.4. Die Parteien verpflichten sich, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen einzurichten, durchzuführen und anzuwenden, um den Schutz und die rechtmä- ßige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (gemeinsam "Datenverarbeitung") personenbezogener Daten im Einklang mit den anwendbaren rechtlichen Vor- schriften sicherzustellen und die personenbezogenen Daten insbesondere vor Verlust, unberechtigtem Zugriff Dritter, Veränderung, Missbrauch, Löschung und/ oder Zerstörung zu schützen. Für den Fall, dass eine der Parteien perso- nenbezogene Daten für die andere Partei erheben und verarbeiten soll ("Auf- tragsdatenverarbeitung"), verpflichten sich die Parteien vor Beginn der Daten- verarbeitung eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung für die Dauer der Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen, die den Anforderun- gen der anwendbaren rechtlichen Vorschriften genügt und die in jedem Fall die Vorgaben und Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("Datenschutz-Grundverordnung") er- füllt. Für den Fall, dass eine der Parteien personenbezogene Daten aus einem EU/EWR-Mitgliedsstaat in ein Drittland außerhalb des EWR bzw. der EU über- mittelt, hat dies auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommis- sion, auf Grundlage von verbindlichen internen Datenschutzvorschriften (Bin- ding Corporate Rules), EU-Standardvertragsklauseln/ Standarddatenschutzklau- seln, hinreichenden Einwilligungserklärungen der Betroffenen/ betroffenen Per- sonen oder auf Grundlage einer anderen anerkannten Rechtsgrundlage/ geeig- neter Garantie zu erfolgen.