Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. 4. Anstelle einer Kündigung nach Nr. 1 können Sie zum dort genannten Termin auch in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) verlangen, ganz oder teilweise von der Beitrags- zahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufen- den Versicherungsperiode errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitrags- freien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug gemäß § 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 5 VVG sowie um rückständige Beiträge. Der Abzug beträgt 80 % des Deckungskapitals. Mit diesem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versiche- rungsmathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Ist in Ihre Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung mit Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossen, wird nach diesem Verfahren eine beitragsfreie Leistung aus der Hauptversicherung und eine beitragsfreie Berufs- unfähigkeitsrente finanziert. Dabei bleibt das Verhältnis zwischen der Leistung aus der Hauptversicherung und Berufsunfähigkeitsrente unverändert.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. (3) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen in Textform die unbefristete Befreiung von Ihrer Beitragszahlungspflicht oder bereits zu Beginn der nächsten Versicherungsperiode (siehe § 2 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung) die Herabsetzung Ihres Beitrags verlangen. In den genannten Fällen wird Ihre Rente einschließlich der Todesfallleistung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalku- lation unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts (siehe Absatz 2) und Abzug eventuell rückständiger Beiträge neu berechnet. Die Beitragsherabsetzung oder Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann mit Nachteilen verbun- den sein. Insbesondere der Abzug der Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 5) führt dazu, dass zu- nächst nur ein geringer Kapitalbetrag für die Bildung der beitragsfreien Rente vorhanden ist. Dieser Betrag erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge. Sofern Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, erreicht die beitragsfreie Rente jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistel- lung abhängt. Eine Übersicht über die garantierten beitragsfreien Renten können Sie dem Versiche- rungsschein entnehmen.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. (3) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu wer- den. Sofern aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung Kapital zur Verfügung steht, ziehen wir davon evtl. rückständige Beiträge ab und vermindern es um einen Abzug in Höhe von 1 % der für den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung einmaligen Todesfallleistung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a; bei Tarif NLRV der Mittelwert der einmaligen Todesfallleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b. Verbleibt ein Restbetrag, bilden wir daraus nach den aner- kannten Regeln der Versicherungsmathematik eine bei- tragsfreie Versicherungsleistung, sofern der Mindestbetrag gemäß Absatz 4 erreicht wird. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versicherungsbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt bzw. vermindert sich der Abzug.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. 6 Sie können anstelle einer Kündigung gemäß Absatz 1 jederzeit verlangen, zum Schluss einer laufenden Versicherungsperiode ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Voraussetzung ist, dass das Deckungskapital Ihrer Versicherung mindestens 1.000 EUR beträgt (Mindestversicherungsbetrag). Ist dies nicht der Fall, zahlen wir Ihnen den Rückkaufswert Ihrer Versicherung aus (vgl. Absatz 2). Stichtag für die Ermittlung der herabgesetzten garantierten Mindesttodesfallleistung ist der unmittelbar auf den Eingang Ihres Beitragsfreistellungsverlangens bei uns folgende Werktag (§ 2.6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen).
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. (7) Nach § 165 VVG können Sie bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 verlangen, zum Schluss einer Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung des um rückständige Bei- träge geminderten Rückkaufswertes nach Absatz 3 errechnet wird. Anstelle einer vollständigen Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie auch eine teilweise Beitragsbefreiung verlangen. In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente unter Berücksichtigung des verbleibenden Beitrags und des aus Ihrer Versicherung zur Ver- fügung stehenden Rückkaufswertes nach Absatz 3 nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode herab.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. (2) Verlangen Sie gemäß § 4 der Allgemeinen Bedingungen die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht, so setzen wir die Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Summe herab, die gemäß § 165 Absatz 2 des Ver- sicherungsvertragsgesetzes (VVG) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um even- tuell rückständige Beiträge. Voraussetzung für die Fortführung der Versicherung unter Befreiung von der Beitragszahlungspflicht ist allerdings, dass die herabgesetzte bei- tragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 500,00 EUR nicht unterschreitet. Wird der Mindestbetrag nicht erreicht, so erhalten Sie den Rückkaufswert.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. (3) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu wer- den. In diesem Fall führen wir die Versicherung als bei- tragsfreie Versicherung weiter. Der Wert Ihrer Versicherung wird um den Stornoabzug gemäß Absatz 7 sowie um rück- ständige Beiträge herabgesetzt. Bei Beitragsfreistellung wird der Wert der Versicherung zugrunde gelegt, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der gemäß § 15 Abs. 2 angesetzten Abschluss- und Vertriebs- kosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Sie können bei laufender Beitragszahlung jederzeit in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) verlangen, ab dem nächsten Beitragszahlungstermin von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Todesfallleistung auf eine beitragsfreie Todesfallleistung herab. Diese wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. (4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie jederzeit in Textform verlangen, zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall set- zen wir die vereinbarte Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Summe herab. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet: – nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation, – für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und – unter Zugrundelegung des Wertes nach den Absätzen 5 und 6. Die beitragsfreie Summe bleibt ab dem Zeitpunkt der Beitragsfreistel- lung konstant. Nach jeder Beitragsfreistellung können Sie innerhalb von sechs Monaten die Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung wiederherstellen lassen.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. (3) Nach § 165 VVG können Sie jederzeit in Textform verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Aus der Versicherung steht jedoch kein Betrag für die Bildung einer beitragsfreien Versicherung zur Verfügung. Daher erlischt die Versicherung mit der Beitragsfreistellung.